Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZR 104/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1748

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 104/98Verkündet am:5. Juli 2000Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Senat für Fa-miliensachen - des [X.] vom 17. Februar 1998 wirdauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichenUnterhalt.Die am 25. Juni 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am9. März 1987 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten durch Verbundur-teil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 11. November 1987 geschieden.Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die 1938 geborene [X.] während und nach der Ehe als Pelzverkäuferin erwerbstätig. Seit 1989 ar-beitete sie als Verkäuferin in einem Textilgeschäft. Der ebenfalls 1938 gebore-ne Beklagte ist - wie bereits zur [X.] - Oberstudienrat.Durch das Scheidungsverbundurteil wurde er verurteilt, der Klägerin Aufstok-kungsunterhalt von monatlich 952 DM zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht- 3 -unter anderem davon aus, daß der Klägerin über das Einkommen aus ihrer an3 1/2 Tagen pro Woche verrichteten Teilzeitbeschäftigung hinaus fiktives Ein-kommen aus einer weiteren Erwerbstätigkeit im Umfang von 1 1/2 Tagen proWoche anzurechnen sei.Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin im Wege der Stufenklagehöheren Unterhalt geltend gemacht. Sie hat nach Auskunftserteilung durch [X.] eine Erhöhung des Unterhalts um monatlich 790 DM für die [X.] (nicht Juni) 1994 sowie um monatlich 600 DM ab Januar 1995 begehrt. [X.] hat Klageabweisung beantragt sowie widerklagend die [X.] dahin, daß er für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember1997 nur noch monatlich 600 DM und ab 1. Januar 1998 keinen Unterhalt [X.] zahlen habe. Zur Begründung der Widerklage hat er im wesentlichen [X.], eine weitergehende Inanspruchnahme sei im Hinblick auf die [X.] Ehe und den Umstand, daß die Klägerin keine ehebedingten Nachteile er-litten habe, unbillig. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben undden Beklagten in Abänderung des [X.] zeitlich gestaffelt zu unter-schiedlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, für die [X.] ab 1. Januar 1997 [X.] von monatlich weiteren 308 DM (nicht 208 DM). Die Widerklage [X.] abgewiesen.Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das ange-fochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, weil dem Er-höhungsverlangen die §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstün-den. Die weitergehende Berufung hat das [X.] mit der [X.] zurückgewiesen, dem mit der Widerklage verfolgten [X.] des Beklagten stehe die [X.]schranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegen.Hiergegen hat der Beklagte - zugelassene - Revision [X.] -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des [X.], daß dem mit der Widerklage verfolgten Abänderungsbegehren des [X.] die [X.]schranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, ist nicht zubeanstanden.1. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Abänderungsklage nur inso-weit zulässig, als behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erstnach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung [X.] oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätteerfolgen müssen, entstanden seien. Insbesondere zur Absicherung [X.] unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach eine [X.]-schranke für die Berücksichtigung von [X.] errichtet, dennder Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten [X.] schon im Ausgangsprozeß zur Geltung gebracht werden konnten.[X.] [X.]punkt ist der Schluß der mündlichen Verhandlung der letztenTatsacheninstanz, also auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattge-funden hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oderZielrichtung des [X.] an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des [X.] nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf dieGeltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazuanhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen(Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff.). Von diesen Grundsät-zen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.2. Sämtliche Gründe, auf die die [X.] gestützt wird,lagen zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung des [X.] vor. Daß der Unterhaltsanspruch bzw. seine Bemessung nach den [X.] 5 -lichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hätte der Beklagte [X.] erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, sondern schon im Rah-men des Scheidungsverfahrens geltend machen und zu den insoweit maßge-benden Kriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesund-heitszustand usw. (vgl. hierzu im einzelnen [X.] [X.], 649,652 ff.; [X.] FamRZ 1986, 305, 306 ff.) - vortragen können. Eine Verände-rung dieser Verhältnisse hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenenFeststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht behauptet.Die Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten[X.]punkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daßdieser [X.]punkt bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon [X.] oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung übereine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlichnicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, vielmehr ist sie bereits imAusgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (Senatsurteile vom 17. [X.] - [X.] - zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 9. Juli 1986- IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888; [X.] aaO [X.]; [X.] aaOS. 310, [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48;Wendl/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl.§ 4 Rdn. 595 a; Griesche in [X.] § 1573 Rdn. [X.] vorliegenden Fall lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur [X.]der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz im Scheidungsverbundver-fahren insgesamt vor und hätten die anzustellenden Erwägungen bereits vor-ausschauend ermöglicht. Deshalb ist der Beklagte nach § 323 Abs. 2 ZPO ge-hindert, hierauf eine Abänderungsklage zu stützen. Dem steht nicht entgegen,daß - wie die Revision meint - die Voraussetzungen für eine Begrenzung des- 6 -Unterhaltsanspruchs im [X.] evident gewesen seien, so daß es weite-rer Darlegungen des Beklagten hierzu nicht bedurft habe, damit eine Entschei-dung über den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der §§ 1573Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB habe getroffen werden können. Für [X.] des § 323 Abs. 2 ZPO kommt es allein darauf an, ob [X.], auf die eine Abänderungsklage gestützt wird, vor oder nach [X.] der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstan-den sind. Dagegen ist nicht von Bedeutung, ob die vor der letzten mündlichenVerhandlung bereits vorliegenden Gründe schon Gegenstand der [X.] waren. Eine "Korrektur" des früheren Urteils herbeizuführen istdem Abänderungskläger verschlossen (Senatsurteil [X.], 353, 358 [X.] Die Revision vertritt die Auffassung, bei den Einwendungen aus§ 1573 Abs. 5 BGB und aus § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB handele es sich [X.] um rechtsvernichtende Einwendungen, die mit der [X.] gemäß § 767 ZPO hätten geltend gemacht werden müssen. [X.] habe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der [X.] Ausdruck gekommenen Willen des Beklagten, seine Inanspruchnahmeaus dem Verbundurteil zu bekämpfen, nicht anstelle der Abänderungsklage [X.] habe erhoben werden müssen. Es habe den [X.] vor Abweisung der Widerklage als unzulässig gemäß § 139 ZPO [X.] gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags hinweisen und ihm Gele-genheit geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Beklagte hätte sodannseinen Antrag entsprechend umgestellt.Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Annahme, einezeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Wege der [X.] geltend zu [X.] -chen, trifft nicht zu. Beide Vorschriften sind durch das [X.], verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften ([X.])vom 20. Februar 1986 ([X.] I 301) eingefügt worden. Der in Art. 6 Nr. 1Satz 2 [X.] getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß [X.] in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die klareEntscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhaltsschuldnereine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das bisherigeUnterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so auch [X.] die Entwurfsbegründung der Bundesregierung [X.]. 10/2888,S. 38). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der [X.] entschieden, was hinsichtlich der Änderungen der §§ 1573,1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der Höhe des [X.], also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel [X.] zuzuordnen sind, auch nahelag ([X.] FamRZ 1986, 737,741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Unterhaltsbegren-zung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungsklage geltend zumachen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - [X.] - FamRZ 1995,665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einem weiteren Gesichtspunkt:Die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB können alternativoder kumulativ zur Anwendung gelangen ([X.] aaO [X.]; [X.]aaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daß der Unterhalt nach einer Über-gangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB verringert und nach einerweiteren [X.] gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völlig gestrichen wird (siehe die Bei-spiele bei [X.] aaO). Da das Zusammenspiel der beiden Vorschriften eineinheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sich auch hieraus die [X.] Geltendmachung durch Erhebung einer Abänderungsklage, denn die Vor-- 8 -schrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft zweifelsfrei die wandelbaren wirt-schaftlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 17. Mai 2000).Aus diesem Grund bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag,die Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO für die [X.] ab 1. Januar 1997 indem im einzelnen bezeichneten Umfang für unzulässig zu erklären, ohne [X.].[X.] [X.] [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 104/98

05.07.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZR 104/98 (REWIS RS 2000, 1748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1748

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