Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. XII ZR 205/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2886

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 29. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1578 b; ZPO § 323 aF; EGZPO § 36; FamFG § 238 a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des [X.] vom 12. April 2006 ([X.]/03 - [X.], 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden [X.]srechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtli-chen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine ei-genständige Abänderungsmöglichkeit (im [X.] an [X.]surteil [X.] 183, 197 = [X.], 111). b) Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden. [X.], Urteil vom 29. September 2010 - [X.]/08 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - [X.] für Fami-liensachen I - des [X.] vom 4. [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts, der zuletzt im März 2007 tituliert wurde. 1 Die Parteien heirateten 1980. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorge-gangen, die 1982 und 1983 geboren wurden. Die Ehe wurde im Jahr 1995 ge-schieden. 2 Der Unterhalt wurde zuletzt festgelegt durch Urteil des [X.] vom 22. März 2007. Aufgrund dessen hat der Kläger monatlichen Unter-halt von 669 • zu zahlen. Das Urteil beruht auf einem Nettoeinkommen des [X.] von rund 2.670 • und der Beklagten von rund 1.350 •. Der für das studie-rende jüngere Kind zu leistende Unterhalt wurde in der Berechnung des [X.] auf beide Parteien anteilig verteilt. Eine Befristung und Herab-setzung des Unterhalts wurde seinerzeit vom Kläger nicht geltend gemacht und vom [X.] in seiner Urteilsbegründung auch nicht behandelt. 4 Mit der im November 2007 erhobenen Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Er beruft sich darauf, dass sich die Rechtsprechung des [X.] zur Befristung und Begrenzung des Aufstockungsunterhalts in der Zwischenzeit geändert habe. Jedenfalls sei der Unterhaltstitel für die [X.] ab Januar 2008 wegen des [X.] abzuändern, weil durch dieses die Herabsetzung und zeitliche Beschränkung des Unterhalts hervorgehoben worden seien und nach § 36 Nr. 2 EGZPO die Präklusionsbestimmung des § 323 Abs. 2 ZPO nicht gelten würde. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. [X.] richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit welcher er sein Klagebegehren weiterverfolgt. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Abände-rungsklage zu Recht abgewiesen. 6 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]surteil vom 25. November 2009 - [X.] ZR 8/08 - [X.], 192 Rn. 5). 7 - 4 - [X.] 8 Das Berufungsgericht hat in seinem in [X.], 783 veröffentlichten Urteil übereinstimmend mit dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit dem [X.] präkludiert sei. Zwar sei die Abänderungs-klage zulässig, weil der Kläger sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeführt habe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil sämtliche Gründe, auf die der Kläger sein Abände-rungsverlangen stütze, bereits zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhand-lung im Vorprozess vorgelegen hätten. Der Kläger sei gehalten gewesen, die für die Befristung maßgeblichen Kriterien im Vorprozess geltend zu machen. Das gelte nicht nur für die maßgeblichen tatsächlichen Umstände, sondern auch für die rechtlichen Bewertungen. Entgegen der Auffassung des [X.] liege die maßgebliche Rechtsprechungsänderung nicht in den Entscheidungen des [X.] vom 26. September 2007 ([X.] ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 und [X.] ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052), sondern bereits in dessen Ent-scheidung vom 12. April 2006 ([X.]/03 - [X.], 1006). In dieser Entscheidung habe der [X.] darauf hingewiesen, dass bei einer die Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung vorrangig zu [X.] sei, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als [X.] Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu-gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertige. Auch soweit der Kläger eine Abänderung wegen Änderung der Geset-zeslage begehre, stehe die [X.]schranke des § 323 Abs. 2 ZPO (aF) entgegen. Der Kläger habe sein Abänderungsverlangen nicht auf Umstände gestützt, die erst durch das [X.] erheblich geworden seien. Die gesetzliche Neuregelung entspreche vielmehr im Wesentlichen der durch die 9 - 5 - Entscheidung vom 12. April 2006 geänderten Rechtsprechung des [X.]. Daher seien § 36 Nr. 1, 2 EGZPO nicht anwendbar. I[X.] 10 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage mit Recht für zulässig gehalten. In diesem Rahmen hat es darauf abgestellt, dass der Kläger sich für die Abänderung auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung als auch auf eine Gesetzesänderung berufen hat. Hierbei handelt es sich um Gründe, die gemäß § 323 Abs. 2 ZPO aF nach der mündlichen Verhandlung im Vorpro-zess entstanden sind. Der für das [X.] vom 21. Dezember 2007 getroffenen Regelung in § 36 Nr. 1, 2 EGZPO kommt inso-weit nur eine klarstellende Funktion zu ([X.] 183, 197 = [X.], 111 Rn. 16). Ob die vorgebrachten Umstände auch zutreffend gewürdigt worden sind und eine Abänderung des Ausgangstitels im Ergebnis rechtfertigen, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. [X.]surteil vom 5. September 2001 - [X.] ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1689). Zwar betreffen die hier vorge-brachten Abänderungsgründe allein eine Änderung der rechtlichen [X.]. Eine Änderung der Rechtslage muss vom [X.] zudem nicht vorgetragen werden, sondern ist vom Gericht von Amts wegen zu [X.]. Dennoch ist es für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, aber auch aus-reichend, dass der Kläger sich auf eine nach Schluss der mündlichen Verhand-lung des [X.] eingetretene Rechtsänderung beruft. Dabei hat das [X.] im Rahmen der Zulässigkeit noch nicht zu prüfen, ob die angeführten 12 - 6 - rechtlichen Verhältnisse vom Kläger richtig gewürdigt worden sind und zur [X.] des Ausgangstitels berechtigen. Denn anderenfalls wäre dem Abän-derungskläger eine sachliche Prüfung seines Anliegens durch das Gericht ent-weder verschlossen oder müsste diese - systemwidrig - schon vollständig im Rahmen der Zulässigkeit der Klage durchgeführt werden. 13 Dass durch die alleinige Berufung des [X.]s auf eine Än-derung der Rechtslage nicht auch sogenannte Alttatsachen in den Prozess ein-geführt werden können oder eine der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung zuwider laufende Fehlerkorrektur ermöglicht wird, ist durch die fortbestehende Bindung an die Grundlagen des Ausgangstitels nach § 323 Abs. 1 ZPO aF (§ 238 Abs. 4 FamFG, § 323 Abs. 4 ZPO nF) sowie die nach § 323 Abs. 2 ZPO aF (§ 238 Abs. 2 FamFG; § 323 Abs. 2 ZPO nF) eingeschränkte Zulässigkeit der Abänderungsgründe sichergestellt. 2. Die Abänderungsklage ist hingegen unbegründet. 14 Die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhalt setzt nach § 323 Abs. 1 ZPO aF voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geän-dert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsent-scheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des [X.]s nicht zulässig ist ([X.]surteile vom 12. Mai 2010 - [X.] ZR 98/08 - [X.], 1150 Rn. 19 mwN und vom 2. Juni 2010 - [X.] ZR 160/08 - [X.], 1318 Rn. 38). 15 Die Abänderung hängt davon ab, ob eine - vom Kläger allein geltend gemachte - wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dass sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie Veränderungen der [X.] zur Abänderung einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung berechtigen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. [X.]surteile vom 12. Juli 1990 - [X.] ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094 und vom 5. September 2001 - [X.] ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1689 - Gesetzesänderung - und vom 5. Februar 2003 - [X.] ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848 - Rechtsprechungsände-rung) und nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF auch gesetzlich klargestellt worden ([X.]. 309/07 S. 575). Im vorliegenden Fall ist indessen eine Rechtsänderung, die den Kläger berechtigen könnte, eine Abänderung des [X.]s zu verlangen, nicht eingetreten. Die vom Kläger angeführten Umstände, namentlich die Einführung des § 1578 b BGB durch das [X.] vom 21. [X.] ([X.] I S. 3189) und die seit der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren veröffentlichte Rechtsprechung des erkennenden [X.]s haben hinsichtlich des in Rede stehenden Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB die Rechtslage seit dem Vorprozess nicht entscheidend geändert. 17 a) Die maßgebliche Änderung seiner Rechtsprechung hat der [X.] hin-sichtlich der Gewichtung von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rah-men der Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) bereits durch sein Urteil vom 12. April 2006 ([X.]/03 - [X.], 1006) vollzogen ([X.]surteile [X.] 177, 356 = [X.], 1911 Rn. 62; [X.] 183, 197 = [X.], 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 100/08 - [X.], 538 Rn. 22; ebenso OLG Dresden [X.], 2135; [X.] NJW 2008, 3074; [X.] [X.], 1154; [X.] FPR 2009, 374; [X.] [X.], 788; [X.] [X.], 1160). Eine differen-zierte Betrachtung der Rechtsprechungsentwicklung, je nachdem, ob die ge-schiedene Ehe kinderlos war oder ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind, ist nicht angezeigt. 18 - 8 - aa) In seiner nach dem [X.] vom 20. [X.] 1986 ([X.] I S. 301), durch das die Begrenzungsvorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeführt wurden, zunächst ergangenen Rechtsprechung hatte der [X.] dem Merkmal der Ehedauer insofern eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, als eine Befristung ab einer be-stimmten Dauer der Ehe regelmäßig ausgeschlossen und allenfalls unter au-ßergewöhnlichen Umständen zulässig sei (vgl. etwa [X.]surteile vom 10. Ok-tober 1990 - [X.] ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310; vom 28. März 1990 - [X.] ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 und vom 9. Juni 2004 - [X.] ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294). [X.]en der Kinderbetreuung hat er dabei entspre-chend der von § 1573 Abs. 5 Satz 2 BGB aF (§ 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF) getroffenen Anordnung der Ehedauer gleichgestellt ([X.]surteil vom 10. Okto-ber 1990 - [X.] ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310), ohne dass allerdings durch die - frühere - Kinderbetreuung als solche eine Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung ausgeschlossen worden wäre. 19 [X.]) Von der aufgeführten Rechtsprechung ist der [X.] in seinem Urteil vom 12. April 2006 ([X.]/03 - [X.], 1006) in Bezug auf die grundsätzliche Gewichtung des Merkmals der Ehedauer abgerückt. In dieser Entscheidung hat er im Gegensatz zu seiner vorausgegangenen Rechtspre-chung die Ehedauer in ihrer Bedeutung nicht mehr anderen Billigkeitskriterien vorangestellt. Er hat für die Entscheidung über die Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB (aF) statt dessen das hauptsächliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen (Erwerbs-)Nachteile für den Unterhaltsberechtigten gelegt. [X.] diese eine Befristung in der Regel auch bei kurzer Ehedauer hindern wür-den, stehe ohne ehebedingte Nachteile selbst eine lange Ehedauer der [X.] nicht schon für sich genommen entgegen. 20 - 9 - Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung (ebenso [X.] [X.], 318; OLG Düsseldorf [X.], 1084; [X.] [X.] 2010, 90) beschränkt sich die mit der Entscheidung vom 12. April 2006 vollzo-gene Rechtsprechungsänderung mit ihren tragenden Gründen nicht auf kinder-lose Ehen. Wenn der [X.] in seiner dortigen Begründung unter anderem auf die Motive des [X.]es vom 20. Februar 1986 [X.] genommen und in diesem Zusammenhang die Kinderbetreuung als [X.] für eine Befristung genannt hat (aaO S. 1007 - juris Rn. 13), lässt sich daraus eine Differenzierung zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit [X.] nicht herleiten. Denn unter den eine Befristung hindernden Gründen ist dort neben der Kinderbetreuung auch die lange Ehedauer aufgeführt. Selbst einer langen Ehedauer sollte aber nach dem Urteil gerade keine ausschlagge-bende Bedeutung mehr zukommen, wie sich aus den folgenden - durch den Leitsatz verdeutlichten - Ausführungen ergibt. Demnach lautete die an die Tat-sacheninstanzen gerichtete Maßgabe des Urteils, dass bei einer die [X.] berücksichtigenden Gesetzesanwendung vorrangig zu [X.] sei, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten als [X.] Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu-gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertige (aaO S. 1007 - juris Rn. 14), was allgemein formuliert worden und für kinderlose Ehen wie Ehen mit Kindern gleichermaßen bedeutsam ist. 21 Für eine Differenzierung zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit [X.] bestand überdies auch keine Veranlassung, weil - wie oben ausgeführt - bereits nach der vorausgegangenen Rechtsprechung eine Kinderbetreuung der Befristung nicht entgegenstand, sondern - nur - in der Weise in die Billigkeits-abwägung einfloss, dass die [X.]en der Kinderbetreuung der Ehedauer nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF gleichgestellt wurden, wie es im Übrigen auch der aktuellen Gesetzeslage entspricht (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 22 - 10 - BGB). Dass die Befristung seinerzeit vor allem bei kinderlosen Ehen für [X.] gehalten wurde (vgl. etwa [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1573 Rn. 34), hängt damit zusammen, dass im häufigsten Fall der Kinderbetreuung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten nach dem seinerzeit praktizierten [X.] die Gesamtdauer von Ehe und Kinderbetreuung bei über fünfzehn Jahren lag. In diesem Fall kam eine Befristung nicht in Betracht, weil der [X.] in seiner früheren Rechtsprechung jedenfalls bei einer Ehedauer von über fünfzehn Jahren eine Befristung nur unter außergewöhnlichen Umständen für zulässig gehalten hatte ([X.]surteile vom 28. März 1990 - [X.] ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859; vom 10. Oktober 1990 - [X.] ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310 und vom 9. Juni 2004 - [X.] ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360). Demnach betraf die durch das [X.]surteil vom 12. April 2006 [X.] Rechtsprechungsänderung sämtliche Fälle des Aufstockungsunterhalts, in denen statt des Kriteriums der Ehedauer nunmehr vorrangig auf das Vorliegen [X.] Nachteile abzustellen war. Dass das [X.]surteil nicht ausdrück-lich als Rechtsprechungsänderung ausgewiesen ist, spielt für die materielle Bewertung der Entscheidung keine Rolle (aA [X.] [X.], 318, 321; [X.] [X.] 2010, 90) und hindert es insbesondere nicht, dass vor der Entscheidung ergangene [X.] wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abgeändert werden können ([X.]surteil [X.] 177, 356 = [X.], 1911 Rn. 62). Dass nach der [X.]sentscheidung vom 12. April 2006 vor allem bei Verfahren über den Aufstockungsunterhalt ei-ne Überprüfung des [X.]s auch bei langer Ehedauer regelmäßig geboten war, macht nicht zuletzt der veröffentlichte Leitsatz der Entscheidung hinreichend deutlich. 23 Die von der Revision angeführte Entscheidung des [X.]s vom 28. [X.] 2007 ([X.] 171, 206 = FamRZ 2007, 793) betraf demnach zwar erstmals 24 - 11 - den Fall einer Ehe mit Kindern, beinhaltete aber keine weitergehende Recht-sprechungsänderung, sondern konnte sich auf die durch die Entscheidung vom 12. April 2006 geänderten Grundsätze stützen. Deren Anwendung auf eine Ehe mit Kindern bewegte sich im Rahmen der bereits vor der Entscheidung vom 12. April 2006 vom [X.] praktizierten Gleichstellung der Dauer einer Kinder-betreuung mit der Ehedauer. Nichts anderes gilt schließlich für die [X.]surteile vom 23. Mai 2007 ([X.] ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232) und vom [X.] 2007 ([X.] ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 und [X.] ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052). Auch diese Entscheidungen beruhen auf den durch die Entscheidung vom 12. April 2006 neu festgelegten Grundsätzen. [X.]) Nach den Grundsätzen der [X.]sentscheidung vom 12. April 2006 hätte der Kläger die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts bereits im Vorprozess geltend machen können und müssen. Dass die Ehe der Parteien mit einer Dauer von annähernd fünfzehn Jahren zuzüglich der [X.]en der [X.] Kinderbetreuung als Ehe von langer Dauer anzusehen war, hätte die Befristung nicht (mehr) ausgeschlossen. Statt dessen wäre es schon nach dem Stand der Rechtsprechung zum [X.]punkt der abschließenden mündlichen Ver-handlung vor dem [X.] am 1. März 2007 vorwiegend auf die [X.] angekommen, ob der Beklagten nach der Scheidung ehebedingte Nachteile verblieben sind. Diese Frage war wegen der unveränderten Tatsachenlage be-reits im Vorprozess zu beantworten und nicht erst im vorliegenden Verfahren. 25 Da die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht lediglich auf eine Einrede des [X.], sondern bei entsprechendem Sachvortrag von Amts wegen zu überprüfen waren, schließt die Rechtskraft des [X.]s jedenfalls bei unveränderter Tatsachenlage eine künftige Befristung und Herabsetzung des Unterhalts aus. Im Unterschied zu einem von den Ehegatten geschlossenen 26 - 12 - [X.] (dazu [X.]surteil vom 26. Mai 2010 - [X.] ZR 143/08 - [X.], 1238 Rn. 23) ist hier auch nicht auf die Vorstellungen der [X.] abzustellen, die jedenfalls bei einem im Zusammenhang mit der Scheidung abgeschlossenen [X.] im Zweifel noch keinen späteren Aus-schluss einer Unterhaltsbegrenzung vereinbaren wollen. Da das Gericht die Frage der Befristung aber von Amts wegen zu prüfen hat und jedenfalls bei [X.] abgeschlossenen Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] auch nicht offen lassen darf (vgl. [X.]surteil vom 14. April 2010 - [X.] ZR 89/08 - [X.], 869 Rn. 51, 52), erfasst die Rechtskraft des [X.] im Zweifel auch die künftige Befristung, die damit bei unveränderter [X.] ausgeschlossen ist ([X.]surteil vom 26. Mai 2010 - [X.] ZR 143/08 - [X.], 1238 Rn. 25). Etwas anderes gilt dann, wenn das Gericht in den [X.] die künftige Befristung etwa wegen einer noch nicht zuverlässig absehba-ren Entwicklung der Verhältnisse ausdrücklich offenlässt. In diesem Fall ist die Rechtskraft der Entscheidung entsprechend eingeschränkt. Sie steht einer spä-teren Geltendmachung des [X.]s durch den Unterhaltspflichti-gen selbst dann nicht entgegen, wenn über eine Befristung richtigerweise be-reits im Ausgangsverfahren hätte entschieden werden müssen (vgl. [X.]surteil vom 26. Mai 2010 - [X.] ZR 143/08 - [X.], 1238 Rn. 13, 23 mwN). Eine derartige Einschränkung ist in dem [X.] aber nicht enthalten, so dass das Urteil eine umfassende Rechtskraft entfaltet. 27 b) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Kläger seine Abänderungsklage auch nicht auf eine Gesetzesänderung stützen kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.]s und hält den Angriffen der Re-vision ebenfalls stand. 28 - 13 - Durch das [X.] vom 21. Dezember 2007 hat sich die Rechtslage für die vorliegende Fallkonstellation nicht geändert. Denn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO aF (§ 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF) liegt nur vor, wenn die Gesetzesänderung für den konkreten Einzelfall erheblich ist. Das ist hier nicht der Fall. 29 Für den Fall, dass der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) beruht und zuletzt im [X.] durch Urteil festgelegt wurde, hat der [X.] bereits entschieden, dass sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse ergibt ([X.]surteile [X.] 183, 197 = [X.], 111 Rn. 60, 62 f. und vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 100/08 - [X.], 538 Rn. 34; aA [X.] [X.], 53, 55; OLG Celle [X.], 2105; [X.] FPR 2008, 100, 103; unrichtig insoweit [X.] Strategien im [X.]. § 7 Rn. 64). Daran ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation einer Ehe mit Kindern festzuhalten. 30 Zwar ist im Fall, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder betreut hat, der Gesetzeswortlaut geändert worden, indem die in § 1573 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, § 1578 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aF noch enthal-tene Regelung, dass eine fortlaufende und ungeminderte Unterhaltszahlung in der Regel nicht unbillig ist, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorüberge-hend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder [X.], nicht in § 1578 b BGB übernommen worden ist. Damit war aber eine ma-terielle Rechtsänderung nicht verbunden. Denn die Kinderbetreuung stand schon nach der bis 2007 geltenden Rechtslage einer Befristung oder Herabset-zung des Unterhalts nicht generell entgegen, sondern entsprechend §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF nur in Abhängigkeit von ihrer Dauer. 31 - 14 - Dem stehen die von der Revision zitierten [X.] des [X.] vom 20. Februar 1986 schon deswegen nicht entge-gen, weil die gesetzliche Regelung letztlich zu einer Gleichsetzung von [X.]en der Kinderbetreuung mit der Ehedauer geführt haben und diese von der Recht-sprechung des [X.]s auch angewandt worden ist. 32 Der Gesetzgeber ist schließlich mit dem [X.] vom 21. Dezember 2007 auch insoweit von der bestehenden Rechtspre-chung des [X.]s ausgegangen, die gerade im [X.] mehrfach auch in Fällen mit Kinderbetreuung ergangen war. Er hat durch die Streichung der ein-schränkenden Formulierung demnach keine sachliche Änderung vorgenom-men, sondern das Gesetz lediglich entsprechend klargestellt (vgl. [X.]surteile [X.] 183, 197 = [X.], 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 100/08 - [X.], 538 Rn. 34; BT-Drucks. 16/1830 S. 18 ff.). c) Auch auf § 36 Nr. 1 EGZPO lässt sich eine Abänderung des [X.] nicht stützen. 33 Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.] 183, 197 = [X.], 111 - Rn. 62, 63), eröffnet § 36 Nr. 1 EGZPO keine eigenständige Abände-rungsmöglichkeit, sondern stellt lediglich klar, dass die Gesetzesänderung ein Anwendungsfall des § 323 Abs. 1 ZPO (aF) ist. Denn nach der Gesetzesbe-gründung handelt es sich hierbei nicht um einen eigenen, neu geschaffenen Abänderungsrechtsbehelf. In der Sache ist eine Anpassung von bestehenden Titeln und Unterhaltsvereinbarungen danach nur möglich, wenn eine wesentli-che Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 32 f.). Die [X.] ist im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO zu verstehen. In einer Gesamtschau aller Umstände - ggf. auch von der Reform unabhängiger Umstände - ist zu prüfen, in welchem Umfang sich die für [X.] - haltsverpflichtung und -bemessung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 33). 35 Dadurch wird zugleich bestätigt, dass das neue Unterhaltsrecht nur dann zur Abänderung bestehender Titel berechtigt, wenn bestimmte Umstände erst durch die Gesetzesänderung erheblich geworden sind und diese gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer wesentlichen Änderung führt. Auch durch § 36 Nr. 2 EGZPO soll - nur - sichergestellt werden, dass Umstände, die erst durch das neue Recht erheblich geworden sind, in das Verfahren eingeführt werden können (BT-Drucks. 16/1830 S. 33). Im vorliegenden Fall sind die für die Befristung angeführten Umstände nicht erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden. Sie hätten, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, bereits aufgrund der zum 36 - 16 - Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung für eine Befristung des Unterhalts vorgebracht werden können. Hahne [X.] Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 8 [X.]/07 UE - [X.], Entscheidung vom 04.12.2008 - 6 UF 40/08 -

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XII ZR 205/08

29.09.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. XII ZR 205/08 (REWIS RS 2010, 2886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2886

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