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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 118/06 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 127.729,41 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-rensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. 1 Auf die Frage, ob derjenige, der eine Sicherheit für eine fremde Schuld gibt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Sicherungs-nehmers hat, kommt es nicht an. Der [X.] hat die von der [X.] für ihre Auffassung herangezogene Ent-scheidung ([X.], Urt. v. 19. März 1998 - [X.] ZR 22/97, [X.], 793, 802) aus-2 - 3 - drücklich aufgegeben ([X.]Z 174, 228, 232 Rn. 11; [X.], Urt. v. 1. Juni 2006 - [X.] ZR 159/04, [X.], 1362, 1363 Rn. 14; vgl. auch [X.]Z 141, 96, 99; [X.], Urt. v. 30. März 2006 - [X.] ZR 84/05, [X.], 957, 958 Rn. 14). Tritt der spätere Insolvenzschuldner sicherungs- oder erfüllungshalber eine ihm zustehende Forderung an den Gläubiger eines [X.] ab, so erfolgt dies unentgeltlich, [X.]n der Empfänger ([X.]) im Zeitpunkt der Vollendung des [X.] keine Gegenleistung - an [X.] auch immer - mehr zu erbringen hat (vgl. [X.]Z 162, 276, 281; 174, 228, 231). Das Absehen von der Geltendmachung des gegen den [X.] bestehenden Anspruchs ist keine solche, weil damit weder dem Insolvenzschuldner noch dem [X.] ein neuer Vermögenswert zugeführt wird ([X.]Z 174, 297, 311 Rn. 41; [X.], Urt. v. 7. Mai 2009 - [X.] ZR 71/08). Dass Beratungsleistungen nach dem Entstehen der abgetretenen [X.] erbracht worden seien, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die Abtretung ist deshalb nach § 134 [X.] anfechtbar. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 O 53/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2006 - [X.] U 223/05 -
Meta
16.07.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZR 118/06 (REWIS RS 2009, 2449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2449
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