Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2009, Az. 5 StR 241/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2422

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5 [X.][X.] vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juli 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. März 2009 im Strafausspruch ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landgerichts [X.] zurückverwiesen. [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verur-teilt. Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang erfolgreich. 1 Der Schuldspruch begegnet [X.] wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat [X.] keinen sachlichrechtlichen Beden-ken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. 2 Zwar hat die [X.] mit tragfähiger Begründung im Wege einer umfassenden Gesamtschau von Tat und Persönlichkeit des vorbelasteten Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) abgelehnt. Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im 3 - 3 - engeren Sinne sind indes [X.] auch unter Berücksichtigung des eingeschränk-ten [X.] (BGHSt 34, 345, 349) [X.]lückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen Strafe stützt sich die [X.] ausschließlich unter pauschaler Verwei-sung auf die im Rahmen der Erörterungen zum minderschweren Fall darge-stellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe. [X.] werden nicht genannt. Danach bleibt die beträchtliche Übersetzung der er-heblichen Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet. Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der [X.]. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen. 4 [X.] Raum Brause Schneider Dölp

Meta

5 StR 241/09

17.07.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2009, Az. 5 StR 241/09 (REWIS RS 2009, 2422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2422

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