Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2012, Az. 1 StR 328/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4034

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 328/12

vom
8.
August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8.
August
2012 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 3.
Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der hier für die Prüfung des Vorliegens und gegebenenfalls der Wirk-samkeit einer Teilrücknahme der Revision möglicherweise relevanten Frage, welche der beiden Revisionsbegründungen am 10.
April 2012 zuerst beim Landgericht
eingegangen ist, braucht der Senat nicht

nachzugehen. Denn die vorsorglich umfassend durchgeführte Über-prüfung des Urteils auf die allein erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Wahl

Graf

Jäger

Sander

Cirener

Meta

1 StR 328/12

08.08.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2012, Az. 1 StR 328/12 (REWIS RS 2012, 4034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4034

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