Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. IX ZB 30/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 47

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[X.] GERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 30/01vom20. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 20. Dezember 2001beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den [X.] des [X.] am Mainvom 8. Februar 2001 - berichtigt durch Beschluß vom 3. [X.] - wird nicht angenommen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antrags-gegner zur Last.Streitwert für die Rechtsbeschwerde: 541.000 [X.] Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 17 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 554 [X.] Antragsgegner hat nicht substantiiert dargetan, daß die drei [X.]des Appellationshofs Bern, die am Urteil vom 22. Juli 1996 mitgewirkt haben,nicht unabhängig und unparteiisch gewesen seien. Da es auf die [X.] durch den [X.] offenkundig nicht entschei-dend ankam, brauchte das [X.] die entsprechenden Beweisan-trs Antragsgegners nicht [X.].[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZB 30/01

20.12.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. IX ZB 30/01 (REWIS RS 2001, 47)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 47

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