Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. II ZR 396/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2507

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 396/12

vom

24. September 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
September 2013
durch [X.]
[X.], die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr.
[X.] sowie die Richter Born und
Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2012 gemäß §
552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 139.878

festgesetzt.

Gründe:

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
I.
Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Rechtssache kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Be-deutung zu, weil der [X.] die vom Berufungsgericht als klärungs-bedürftig angesehene Rechtsfrage bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist 1
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nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klä-rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer [X.] Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte [X.] der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. die allgemein von Bedeutung ist. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom [X.] noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Recht-sprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewis-sem Umfang
umstritten ist ([X.], Beschluss vom 21.
September 2009 -
II
ZR
264/08, [X.], 27 Rn.
3; Beschluss vom 8.
Februar 2010 -
II
ZR
54/09, [X.], 985 Rn.
3; Beschluss vom 21.
Juni 2010 -
II
ZR
219/09, ZIP
2010, 2397 Rn.
3). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abwei-chende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2010 -
II
ZR
54/09, [X.], 985 Rn.
3; Beschluss vom 21. Juni 2010 -
II
ZR
219/09, ZIP
2010, 2397 Rn. 3).
Die entscheidungserhebliche Frage, ob bei der Feststellung einer [X.] nach §
30f [X.] für die Dauer der [X.] beziehungsweise für die Dauer der Betriebszugehörigkeit [X.]en als [X.] zu berücksichtigen sind,
ist in diesem Sinne nicht in gewissem Umfang umstritten, sondern mit der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum zu ver-neinen (vgl. unten [X.]
2.).
[X.] Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des [X.] auf Zahlung einer insolvenzgeschützten Rente nach §
7 Abs. 2 Satz 1, §
14 Abs. 1 Satz 1
[X.] gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung verneint, weil 3
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der Kläger keine unverfallbare [X.] nach §
30f [X.] erlangt hat.
1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht da-von ausgegangen, dass dem Kläger, der ab dem 1.
Mai 1984 Fremdgeschäfts-führer einer Komplementär-GmbH war, für die [X.] ab dem 31.
Dezember 1988 mit der Übernahme aller Geschäftsanteile der Komplementärin aufgrund der konkreten Ausgestaltung der [X.] in der GmbH und in der Kommanditgesellschaft eine ausschlaggebende unternehmerische Leitungs-macht zustand, so dass er ab diesem [X.]punkt als Unternehmer nicht mehr in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fiel. Diese tatrichterliche Würdi-gung des vorliegenden Einzelfalls steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1980 -
II
ZR
254/78, [X.]Z 77, 94, 105; Urteil vom 9. Juni 1980 -
II
ZR
255/78, [X.]Z
77, 233, 240
f.; Urteil vom 25. September 1989 -
II ZR 259/88, [X.]Z
108, 330, 333) und wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine unverfallbare [X.] des [X.] nach §
30f [X.] verneint.
Als der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen der Komplementär-GmbH am 17. Juli 2002 mangels Masse abgewiesen wurde, war der Versorgungsfall noch nicht eingetreten. §
7 Abs.
2 [X.] räumt [X.] nur dann einen Insolvenzschutz ein, wenn sie im [X.]punkt des [X.] (§
7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 [X.]) eine nach §
1b Abs.
1 [X.], hier [X.]. § 30f [X.], unverfallbare Versorgungsanwart-schaft haben. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die [X.] entweder mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger 5
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Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Beide Alternativen sind in der Person des [X.] nicht erfüllt. Sowohl bei der Dauer der Zusage als auch bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind solche [X.]en nicht [X.], in denen der Kläger -
hier ab dem 31. Dezember 1988
-
als [X.] anzusehen ist.
Es entspricht der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum, dass [X.]en nur durch [X.]en als Arbeitnehmer und nicht durch solche als Unternehmer erworben werden können (Brandes, Betriebliche Al-tersversorgung 1990, 12, 15; [X.]/[X.], [X.] 1982, 123, 137
f.; [X.] in: Henssler/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 17 [X.] Rn. 21; [X.]. in: [X.], Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht, 8. Aufl., 2. Teil, E. Rn. 22 und 548; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Gesetz zur Verbesserung der betriebl. [X.], 5.
Aufl., § 7 Rn.
146 mwN). Der erkennende Senat teilt diese [X.]. Ist eine Person zeitweilig als Unternehmer, im Übrigen aber als Arbeit-nehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§
17 [X.]) für ein Unterneh-men tätig, kann eine unverfallbare [X.] im Sinne von §
7 Abs. 2, §
1 b Abs. 1, §
30f Abs. 1 [X.] nur entstehen, wenn die Unverfall-barkeitsfristen insgesamt in [X.] erfüllt werden, in denen der Be-troffene in den Anwendungsbereich des §
17 [X.] fällt. Dies bedeutet bei einem Statuswechsel, dass für die Berechnung [X.]en, in denen der Betroffene als Unternehmer tätig war, weder für die Dauer der Versorgungszusage noch als Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind.
Personen, die selbst Unternehmer sind, sollen den Schutz des
[X.] nicht genießen (vgl. nur [X.], Urteil vom 28. April 1980 -
II
ZR
254/78, [X.]Z
77, 94, 101). Dieser bei der Ausformung des Geltungsbereichs des §
17 Abs.
1 Satz 2 [X.] entwickelte allgemeine Grundgedanke gilt für die Be-8
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stimmung berücksichtigungsfähiger [X.]en bei der Berechnung der [X.] in gleicher Weise. Wollte man dies an[X.] sehen, hätte das zur Folge, dass eine Person, die nur wenige Monate Arbeitnehmer und an-schließend bis zum Erreichen der in §
30f Abs. 1 [X.] festgelegten Fristen Unternehmer gewesen ist, besser gestellt wäre, als derjenige, der kurz vor
Fristerreichung als Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet.

Bergmann

Caliebe

[X.]

Born

Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.].
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2012 -
24 O 338/11 -

O[X.], Entscheidung vom 23.10.2012 -
I-14 [X.] -

Meta

II ZR 396/12

24.09.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. II ZR 396/12 (REWIS RS 2013, 2507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2507

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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