Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. II ZR 161/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6371

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 161/11
Verkündet am:

23. April 2013

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 11 Abs.1, § 15 Satz 1; [X.] § 22 Satz 1
a)
Auf den [X.] (hier: [X.] auf Gegenseitigkeit) finden die Vorschriften des Vereinsrechts des [X.], soweit nicht im Versicherungsaufsichtsgesetz auf abschließende Regelungen des Aktien-
oder [X.] wird.

b)
Bei dem [X.] auf Gegenseitigkeit ist zwischen der öffent-lich-rechtlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber und dem [X.] zu unterscheiden. Das [X.] zwischen den Arbeitgebern und dem Verein ist keine Zwangsmitgliedschaft, sondern privatrechtlicher Natur.

c)
Erteilt der [X.] auf Gegenseitigkeit einem Mitglied [X.] über die Namen und die Anschriften
der anderen Mitglieder, liegt darin kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 15 Satz 1 [X.].

[X.], Urteil vom 23. April 2013 -
II ZR 161/11 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung
vom 23.
April 2013 durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, die Richterin
Caliebe
und die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Die Revision des
[X.] gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
Juni
2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, ist Mitglied des [X.], der vom [X.], der Bundesverei-nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
und dem [X.] der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) gegründet wurde.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Herausgabe einer Mitgliederliste. Die Kenntnis der anderen Mitglieder sei zur Wahrnehmung ihrer [X.]srechte erforderlich, da die Geltendmachung bestimmter
satzungsmäßi-ger Rechte ein Quorum von 5
% der Mitglieder des [X.] erfordere. Zudem 1
2
-
3
-
begründet
sie ihr Begehren damit, dass ihr Geschäftsführer nur dann eine Chance habe, in den Aufsichtsrat des [X.] gewählt zu werden, wenn er eine entsprechende Wahlwerbung bei den übrigen Mitgliedern des [X.] betreiben könne. Der Beklagte meint, dem Anspruch stehe bereits §
67 Abs.
6 [X.] entgegen. Zudem sei ihm eine Weitergabe der Mitgliederdaten aus daten-schutzrechtlichen Gründen
verwehrt. Außerdem ergebe sich aus §
15 [X.] eine strafbewehrte Geheimhaltungspflicht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den [X.] antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.]
2011, 1193
ff.) hat zur [X.] seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das privatrechtliche Vereinsrecht, das auch auf [X.]
(VVaG) wie den [X.] anwendbar sei, gebe den [X.] einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederlisten und Heraus-gabe einer Abschrift mit den Anschriften. §
67 Abs.
6 Satz
1 [X.], auf den das Versicherungsaufsichtsgesetz ([X.])
nicht verweise, stelle eine Besonderheit des Aktienrechts dar, die auf das Vereinsrecht nicht übertragbar sei. Ebenso wenig
sei §
31 GenG auf den VVaG anwendbar. Das für das Einsichtsrecht ei-nes Mitglieds erforderliche
berechtigte Interesse an dem Erhalt der [X.] habe die Klägerin dargetan. Dem Einsichtsrecht stünden
weder §
15
[X.] entgegen, da die Mitgliederliste nicht in den Bereich der von 3
4
5
6
-
4
-
§
15
[X.] geschützten Geheimnisse falle, noch datenschutzrechtliche Gründe, da die Klägerin bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte angewiesen sei. Ob diese Grundsätze auch auf das Einsichtsrecht im Falle einer Zwangsmitgliedschaft Anwendung fänden, könne dahingestellt bleiben, da es sich bei der Mitgliedschaft bei dem [X.] nicht um eine Zwangsmitgliedschaft handele. Die Tatsache, dass der [X.] zur Führung einer Mitgliederliste nicht verpflichtet und deren Erstellung daher möglicherweise mit Aufwand und Kosten verbunden sei, entbinde den [X.] nicht von seiner Verpflichtung, der Klägerin eine Aufstellung von Namen und Anschriften der Mitglieder zur Verfügung zu stellen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
Bei dem [X.] handelt es sich nach §
1 Abs.
1 der Satzung um ei-nen [X.] (VVaG) und damit um einen rechtsfähigen Verein in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Form des [X.] im Sinne des §
22 Satz
1 [X.], auf den, falls nicht auf ab-schließende Regelungen des Aktien-
bzw. Genossenschaftsrechts verwiesen wird, ergänzend die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetz-buchs
anzuwenden sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., vor §
15 Rn.
26 mwN
sowie
§
15 Rn.
6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
15 Rn.
7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
14 Rn.
5, 10;
Palandt/[X.], [X.], 72.
Aufl., Einf. v.
§
21 Rn.
16; einschränkend [X.], Der [X.], 2.
Aufl., S.
41, 71). Das [X.] hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s zum Anspruch von Vereinsmitgliedern auf Erhalt der Mitgliederliste ([X.], Beschluss vom 21.
Juni 2010

II
ZR
219/09, ZIP
2010, 2397
ff.; Beschluss vom 25.
Oktober 2010
II
ZR
219/09, ZIP
2010, 2399
ff.; vgl. auch [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322
ff.; ebenso speziell für einen sol-7
8
-
5
-
chen Anspruch bei einem VVaG: Wilm
in Bähr, Handbuch
des Versicherungs-aufsichtsrechts,
2011,
§
20 Rn.
71; [X.], [X.] im Versiche-rungsverein auf Gegenseitigkeit,
2000,
S.
243
ff.; Großfeld, Der [X.] im System der Unternehmensformen, 1985, S.
67; Winter, Festschrift
für Reimer-Schmidt, 1976,
S.
121, 134; Brenzel, [X.] auf Gegenseitigkeit, 1975, S.
46; [X.], Die Bildung des
obers-ten Organs
der großen [X.]
auf Gegenseitigkeit,
Diss. [X.] 1951,
S.
93; [X.], [X.] im Unternehmensverbund,
1993,
S.
25; aA [X.], Der [X.], 2. Aufl.,
S.
139; [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
20 Rn.
21a; [X.], [X.], 1951,
S.
145 Fn.
9; [X.], [X.], Sp.
291, 294) zutreffend entschieden, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Mitgliederliste des [X.]n dargetan und deshalb einen Anspruch auf Herausgabe der
Liste hat.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mangels spezialgesetzlicher Regelung auf das Auskunftsrecht der Klägerin die [X.] Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung finden.
a)
Anders als die Revision unter Bezugnahme auf [X.] ([X.]
2011, 1166, 1177
f.) meint, ist das Auskunftsrecht eines Mitglieds des [X.] nicht
durch den Verweis auf §
118, §
131 [X.] in §
36
Satz 1
[X.] -
der gemäß §
14 Abs.
1 Satz
4 [X.] auf den [X.] Anwendung findet
-
spezialgesetzlich geregelt. §
131 [X.] betrifft nur die Informationsrechte
in der Hauptversamm-lung. Die Vorschrift regelt die Informationsrechte des Aktionärs nicht abschlie-ßend. Das Aktienrecht kennt auch außerhalb der Hauptversammlung eine Rei-he von Informationsrechten (vgl. [X.], [X.], 10.
Aufl., §
118
Rn.
8;
Spindler in K.
Schmidt/[X.], [X.], 2.
Aufl.,
§
118 Rn.
18), die von §
118, §
131 [X.] nicht erfasst werden (vgl. [X.], Gesellschaftsrecht, §
118 9
10
-
6
-
[X.] Rn.
4, 8).
Bei dem Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste handelt es sich nicht um ein versammlungsgebundenes
Informationsrecht der Klägerin im [X.] des §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.].
b)
Auf die Regelung in §
67 Abs.
6 Satz 1
[X.], die das Auskunftsrecht des Namensaktionärs bezüglich der Namen der Mitaktionäre einschränkt, wird in §
36 Satz
1 [X.] nicht verwiesen.
Eine entsprechende Anwendung von §
67 Abs.
6 Satz 1
[X.] kommt nicht in Betracht. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit Art.
2 Abs.
4 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.
September
2005 ([X.]l.
I S.
2802, 2807) die in §
36 Satz 1 [X.] enthaltenen Verweise auf das Aktienge-setz
angepasst hat, ohne einen Verweis auf §
67 Abs.
6
[X.] oder §
127a [X.] aufzunehmen, obwohl diese Möglichkeit bestanden hätte, wenn ein derartiger Verweis seinem [X.]en entsprochen hätte. Zudem handelt es sich bei der Rege-lung in §
67 Abs.
6
[X.], wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat, um eine Besonderheit des Aktienrechts, die auf das [X.] hinsichtlich Namen und Anschriften der anderen [X.] nicht übertragbar ist ([X.], Beschluss vom 21.
Juni 2010
II
ZR
219/09, ZIP
2010, 2397 Rn.
10; vgl. auch [X.],
Urteil vom 11.
Januar 2011

II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
16).
2.
Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Mitgliederliste [X.], das im Vereinsrecht Voraussetzung für einen solchen Informationsan-spruch ist ([X.], Beschluss vom 21.
Juni 2010
II
ZR
219/09, ZIP
2010, 2397 Rn.
4, 5 mwN). Ohne Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen [X.] kann die Klägerin ihr sich aus der Mitgliedschaft ergebendes 11
12
13
-
7
-
Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen [X.]ensbildung nicht wirkungs-voll ausüben (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Juni 2010
II
ZR
219/09, ZIP
2010, 2397 Rn.
6; [X.], [X.] 2008, 677; [X.], Urteil vom 15.
November 1990
19
U
3483/90, juris Rn.
6).
a) Gemäß §
17 Abs.
4 der Satzung des [X.] kann nur eine Anzahl von mindestens 5
% der Mitglieder spätestens eine Woche nach der Bekannt-machung der Mitgliederversammlung im [X.] verlangen, dass [X.] Anträge zur Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung ange-kündigt werden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts sind 5
% der Mitglieder des [X.] ca. 3.750
Mitglieder, deren Stim-men zur Stellung eines Antrags nötig sind. Da der Klägerin jedoch nur etwa 20 weitere Mitglieder des [X.] persönlich bekannt sind, ist es für sie nicht möglich, 5
% der Mitglieder zu erreichen, wenn sie nicht weiß, wer die anderen Mitglieder des [X.] sind.
Entgegen der Ansicht der Revision kann das berechtigte Interesse der Klägerin nicht deshalb verneint werden, weil nach §
15 Abs.
4 der Satzung je-des Mitglied des [X.] ohne Geltung eines [X.] in der Mitgliederver-sammlung antrags-
und stimmberechtigt ist. Die Revision verkennt, dass eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung über Anträge von Mitgliedern gemäß §
36 Satz 1 [X.] i.V.m. §
124 Abs. 4 [X.] nur möglich ist, wenn der Beschlussgegenstand ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Die vorhe-rige Bekanntmachung setzt jedoch einen Antrag von 5
% der Mitglieder voraus. Dementsprechend hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats des [X.] in der Vergangenheit mehrfach eine Abstimmung über von Mitgliedern in der [X.] gestellte Anträge abgelehnt.

14
15
-
8
-
b) Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse an der Mitgliederliste auch im Hinblick auf die geplante Kandidatur des [X.]s der Klägerin für den Aufsichtsrat des [X.] bejaht. Dieses Interesse ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb zu verneinen, weil der Geschäftsführer der Klägerin sein Desinteresse an einer Kandidatur dadurch dokumentiert habe, dass er sich in der Mitgliederversammlung am 4.
Juli 2011
nicht zur Wahl für den Aufsichtsrat gestellt
habe, obwohl dies nach §
15 Abs.
4 der Satzung möglich gewesen sei. Die Revision verkennt, dass eine solche Kandidatur ohne vorherige vereinsinterne Wahlwerbung aussichtslos ist (vgl. [X.], [X.]
2008, 677, 678). Eine erfolgversprechende Wahl-werbung vor der Abstimmung in
der Mitgliederversammlung kann der [X.] der Klägerin aber nur betreiben, wenn er die Namen und die An-schriften der anderen Vereinsmitglieder
kennt. Angesichts dessen kann die Re-vision aus dem Verzicht des Geschäftsführers auf eine Kandidatur für die Wahlperiode von 2011 bis 2016 nichts für ein fehlendes Interesse an der Kenntnis der anderen Vereinsmitglieder herleiten.
3.
Ob ein Mitglied auch dann, wenn die
Mitgliedschaft im Verein eine Zwangsmitgliedschaft ist, einen Anspruch auf Einsicht in
die Mitgliederliste hat, kann dahingestellt bleiben. Entgegen der Ansicht der Revision hat das [X.] rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Mitgliedschaft im [X.] keine Zwangsmitgliedschaft ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl.,
§
10 Rn.
1; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
10 Rn.
4754; [X.]dorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2.
Aufl., §
10 Rn.
1, §
14 Rn.
11, 13; [X.], BB
2010, 1469, 1470; Fehns, Versicherungsrechtli-che Fragen zum [X.], 1995, S.
16; siehe auch [X.], Urteil vom 29.
Mai 2008

M
17
K
07.3299, juris Rn.
32; VG Würz-burg, Urteil vom 16.
Februar 2012
W
3
K
11.310, juris Rn.
44).
Das privat-rechtliche [X.] zwischen dem [X.] und
seinen Mit-16
17
-
9
-
gliedern ist von dem daneben bestehenden Versicherungsverhältnis mit einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Beitragspflicht der Arbeitgeber zu trennen. Zwar setzt die Mitgliedschaft beim [X.] ein bestehendes Versicherungs-verhältnis voraus (§
3 Abs.
1 der Satzung, § 10 Abs. 1 [X.]). Die Existenz eines Versicherungsverhältnisses hat aber umgekehrt nicht notwendig auch
die Mitgliedschaft beim [X.] zur Folge. Vielmehr zeigt §
3 Abs.
3 der Satzung des [X.], dass auch Nichtmitglieder versichert werden können. Insoweit beruht die Mitgliedschaft auf einem freiwilligen Entschluss des Arbeitgebers. Die Mitgliedschaft kommt erst dadurch zustande, dass der Arbeitgeber die Durchführung einer sicherungspflichtigen Altersversorgung gemäß §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] meldet und der Beklagte diese Meldung annimmt. [X.] der Ar-beitgeber die Mitgliedschaft verhindern, muss er der Meldung einen [X.] Antrag beigefügen (vgl. Fehns, Versicherungsrechtliche Fragen zum [X.], 1995, S.
16; [X.], BB
2010, 1469, 1470). In Übereinstimmung hiermit hat der Beklagte im Rahmen der Ablehnung eines Antrags der Klägerin
nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(IFG) die Ansicht vertreten, die Insolvenzsicherungspflicht eines Arbeitgebers
bedeute nicht zwangsläufig auch eine Mitgliedschaft bei ihm, dem [X.].
4.
Dem Anspruch auf die Mitgliederliste stehen
entgegen der Ansicht der Revision weder die Regelung des §
15 Satz
1 [X.] noch datenschutzrecht-liche Gesichtspunkte
entgegen.
a)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Auskunft an die Klägerin über die Namen und Anschriften der anderen Mitglieder des [X.] nicht den der gesteigerten Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Bereich der in §
15 Satz
1 [X.] geschützten
Geheimnisse berührt, ist frei von Rechtsfeh-lern.
18
19
-
10
-
Nach § 15 Satz 1 [X.] dürfen Personen, die bei dem Träger der [X.] beschäftigt oder für ihn tätig sind, fremde Geheimnisse, ins-besondere Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Unter [X.] im Sinne des §
15 Satz
1 [X.] sind alle Umstände zu verstehen, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Geheimnisträger ein Interesse hat ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
15 Rn.
3).
Bei der
mit der Übersendung
der Mitgliederliste
verbundenen
Information darüber, dass die genannten
Mitglieder
eine betriebliche Altersversorgung [X.] oder gewährt
haben, handelt es sich weder um Betriebsgeheimnisse
der
Mitglieder, da darunter nur technische Abläufe fallen (vgl. [X.]/[X.]kamm, [X.], 31.
Aufl., §
17 Rn.
4a),
noch um Geschäftsgeheimnisse, weil ein (be-rechtigtes) Interesse an der Geheimhaltung dieser Information nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist
(vgl. hierzu Wilm
in Bähr, Handbuch
des Versiche-rungsaufsichtsrechts, 2011, § 20 Rn.
71; nach [X.],
[X.] im [X.],
2000,
S.
246
f.
liegt keine [X.] vor; aA
Behrens in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
15 Rn.
3).
Der Ansicht der Revision, aus dem Umstand, dass einzelne Parameter der betrieblichen Altersversorgung unter den Begriff des Betriebs-/Ge-schäftsgeheimnis fallen, folge erst recht, dass dies auch für die Frage gelten müsse, ob überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt werde, kann nicht gefolgt werden. In
der Angabe einzelner Parameter, wie z. B. der
Höhe des von einem Mitglied zu leistenden Beitrags, sind
(mittelbar)
Angaben über
gezahlte Gehälter oder die Kapitalausstattung enthalten (vgl. § 10 Abs. 3 [X.]). Hierbei handelt es sich um Unternehmensdaten, an deren [X.] ein berechtigtes Interesse des Mitglieds besteht. Mit der bloßen Mitteilung, dass ein Unternehmen eine betriebliche
Altersversorgung verspricht oder ge-20
21
22
-
11
-
währt, sind hingegen keine Angaben verbunden, die derartige Rückschlüsse auf Unternehmensdaten ermöglichen.
Anders als die Revision meint, ist die Mitteilung über die Tatsache der Zusage bzw. Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung auch nicht mit der nach §
203 Abs.
1 Satz
6 StGB verbotenen Information
gleichzusetzen, dass eine Privatperson eine Personenversicherung unterhält (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 10.
Februar 2010
VIII
ZR
53/09, WM
2010, 669). Der Umstand, dass ein Betroffener durch den Abschluss einer privaten Personenversicherung zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche [X.] Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt
([X.], Urteil vom 10.
Februar 2010
VIII
ZR
53/09, WM
2010, 669 Rn.
19 mwN).
Bei der [X.], dass ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat oder gewährt, handelt es sich hingegen
um keine vergleichbare, dem schutzwürdi-gen persönlichen Bereich zuzuordnende, der Öffentlichkeit nicht zugängliche Information. Das zeigt sich beispielsweise daran, dass Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne von §
264a HGB derartige Ver-sorgungszusagen zu bilanzieren

249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs.
1, Abs.
2 HGB, § 266 Abs. 3 [X.] HGB)
und nach Maßgabe des §
325 HGB offenzulegen haben. Im Übrigen spricht gegen die Einordnung der Zusage oder Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung als Geschäftsgeheimnis, dass es in der Regel keinem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich untersagt ist, darüber zu spre-chen, dass sein Arbeitgeber ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat oder gewährt.
b)
Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte
stehen
einem aus der [X.] in einem Verein oder einer Gesellschaft hergeleiteten Auskunftsbegeh-23
24
-
12
-
ren, wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Juni 2010

II
ZR
219/09, ZIP
2010, 2397
Rn.
14; Beschluss vom 25.
Oktober 2010
II
ZR
219/09, ZIP
2010, 2399 Rn.
6; vgl. auch [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
17; Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, ZIP
2013,
570 Rn.
41).
Das Recht auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist gleichfalls nicht verletzt (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 1991

1
BvR 185/91, juris).

Bergmann

Caliebe

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2010 -
128 C 145/10 -

[X.], Entscheidung vom 30.06.2011 -
6 [X.]/10 -

Meta

II ZR 161/11

23.04.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. II ZR 161/11 (REWIS RS 2013, 6371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6371

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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