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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2006 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und des [X.] ge-gen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Annahme eines Rücktritts vom Versuch des Mordes ist im Blick auf die spontanen Äußerungen des Angeklagten über die Tat gegenüber drei Ju-gendlichen gerade noch hinnehmbar. [X.] Raum Brause Elf [X.]
Meta
06.09.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2006, Az. 5 StR 362/06 (REWIS RS 2006, 1963)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1963
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