Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2006, Az. 5 StR 362/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1963

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2006 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und des [X.] ge-gen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Annahme eines Rücktritts vom Versuch des Mordes ist im Blick auf die spontanen Äußerungen des Angeklagten über die Tat gegenüber drei Ju-gendlichen gerade noch hinnehmbar. [X.] Raum Brause Elf [X.]

Meta

5 StR 362/06

06.09.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2006, Az. 5 StR 362/06 (REWIS RS 2006, 1963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1963

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