Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. 2 StR 329/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1632

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[X.] vom 27. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen. Gründe: Die Revision ist aus den vom [X.] zutreffend ausge-führten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie gegen die [X.] von vier Jahren wendet. Auch die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 StGB ist rechtsfehlerfrei; soweit darüber hinaus §§ 73 a, 73 c StGB fehlerhaft angewendet sind, ist der Angeklagte nicht beschwert. 1 - 3 - Das Urteil hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit eine Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht ge-prüft worden ist. Das [X.] hat festgestellt, der Angeklagte habe ab 2003 Marihuana und "später" zwei- bis dreimal wöchentlich Kokain geraucht. Nach seiner Inhaftierung habe er vorübergehend leichte Entzugserscheinungen [X.]; in der Untersuchungshaft habe er Informationsveranstaltungen der Sucht-beratung besucht ([X.]). Er sei "drogenabhängig und damit in besonderem Maße tatgeneigt" ([X.]); die Taten seien "als Beschaffungstaten im Zu-sammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten begangen" ([X.]). Auf dieser Grundlage hat das [X.] die "Zustimmung mit [X.] Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG" erklärt ([X.]), § 64 StGB jedoch nicht erörtert. 2 Das war rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, die Unterbringung zwingend anzuordnen ([X.]St 37, 5, 7; 38, 362 f.; [X.], 295). Der Sonderregelung des § 35 BtMG geht die Maßregel gemäß § 64 StGB vor; von der Anordnung der Unterbringung darf nicht schon wegen der Möglichkeit der vollstreckungsrechtlichen Zurückstellung abgesehen werden (vgl. [X.], 12; [X.]R StGB § 64 Ablehnung 7, 8; [X.], [X.]. vom 20. Juli 2004 - 3 [X.]; [X.]. vom 20. Juli 2004 - 5 [X.]; [X.]/[X.] 53. Aufl. § 64 Rdn. 20). Der Tatrichter hätte daher hier zunächst die Voraussetzungen des § 64 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 67 b StGB, prüfen müssen. Das Vorliegen einer zumindest erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten ist für die Feststel-lung eines Hangs im Sinne von § 64 StGB nicht erforderlich (vgl. [X.]/Fischer aaO § 64 Rdn. 11 m.w.N.). 3 - 4 - Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die [X.] ist vom Revisionsangriff nicht ausgenommen. 4 Der Senat kann ausschließen, dass sich die [X.] auf die Hö-he der Strafe ausgewirkt hat. 5 [X.] Appl

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2 StR 329/06

27.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. 2 StR 329/06 (REWIS RS 2006, 1632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1632

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