Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. II ZR 163/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10964

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
163/14

vom

19. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Mai 2015
durch den
Vorsitzenden [X.]
[X.], die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr.
[X.] sowie [X.]
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 21.
März 2014 verkündete Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] in [X.] zurückge-nommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil zu-rückgenommen
hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Die Anschlussrevision des [X.] ist wirkungslos (§
554 Abs. 4 ZPO).
Die Kosten des Revisions-
und Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens tragen der Kläger zu 96
% und die Beklagte zu 4
% (§§ 565, 516 Abs.
3, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog).

Gründe:
Da beide Parteien ihre Rechtsmittel mit der Kostenfolge des nach §
565
ZPO in der Revisionsinstanz entsprechend anwendbaren §
516
Abs.
3
ZPO 1
-
3
-

zurückgenommen haben, sind die Kosten des Revisions-
und Nichtzulassungs-beschwerdeverfahrens verhältnismäßig zu teilen, §
92
Abs.
1 Satz
1
ZPO
analog.
Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Revisions-
und [X.] unter den Parteien ist das Verhältnis der Werte ihrer Rechtsmittel. Der Kläger wollte mit seinen Rechtsmitteln den abgewiese-nen [X.] über 42.500

Beklagte hat sich gegen das Berufungsurteil gewandt, soweit dem Hauptantrag zu [X.] und dem Hilfsantrag zu 1 in erster Stufe stattgegeben worden ist.
Der wirtschaftliche Wert der berufungsgerichtlichen Feststellung zum Hauptantrag zu [X.], das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien sei durch Widerruf des [X.] beendet worden, bemisst sich, da der Widerruf wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Beteili-gung ex nunc führt, nach dem zu erwartenden Abfindungsguthaben des [X.]. Vor Durchführung der nötigen Berechnungen durch die Beklagte ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Guthaben zusteht. [X.] kann dieses nicht ohne weiteres mit dem vom Kläger geltend gemach-ten Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage gleichgesetzt werden. Wegen dieser Unsicherheit bewertet der Senat das Abwehrinteresse der Beklagten mit 1.000

In Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung des [X.] nach dem Hilfsantrag zu 1 ist sie durch den voraussichtlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten beschwert. Angesichts dessen, dass die Beklagte nach §
17 Nr. 4 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags bei der 2
3
4
-
4
-

Berechnung einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen muss, erscheint ein Betrag

Bergmann
Caliebe
[X.]

Drescher
Born
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 04.11.2011 -
323 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
11 [X.] -

Meta

II ZR 163/14

19.05.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. II ZR 163/14 (REWIS RS 2015, 10964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10964

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 163/14 (Bundesgerichtshof)


II ZR 163/14 (Bundesgerichtshof)

Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten Musterbelehrung über das Widerrufsrecht; mangelnde Deutlichkeit der Belehrung


I ZR 270/01 (Bundesgerichtshof)


2 AZR 101/18 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan - Technischer Angestellter in den Stückgut-Kaibetrieben - Anschlussrevision


II ZR 261/01 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 109/13

VIII ZR 378/11

II ZR 100/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.