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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR
163/14
vom
19. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Mai 2015
durch den
Vorsitzenden [X.]
[X.], die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr.
[X.] sowie [X.]
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 21.
März 2014 verkündete Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] in [X.] zurückge-nommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil zu-rückgenommen
hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Die Anschlussrevision des [X.] ist wirkungslos (§
554 Abs. 4 ZPO).
Die Kosten des Revisions-
und Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens tragen der Kläger zu 96
% und die Beklagte zu 4
% (§§ 565, 516 Abs.
3, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog).
Gründe:
Da beide Parteien ihre Rechtsmittel mit der Kostenfolge des nach §
565
ZPO in der Revisionsinstanz entsprechend anwendbaren §
516
Abs.
3
ZPO 1
-
3
-
zurückgenommen haben, sind die Kosten des Revisions-
und Nichtzulassungs-beschwerdeverfahrens verhältnismäßig zu teilen, §
92
Abs.
1 Satz
1
ZPO
analog.
Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Revisions-
und [X.] unter den Parteien ist das Verhältnis der Werte ihrer Rechtsmittel. Der Kläger wollte mit seinen Rechtsmitteln den abgewiese-nen [X.] über 42.500
Beklagte hat sich gegen das Berufungsurteil gewandt, soweit dem Hauptantrag zu [X.] und dem Hilfsantrag zu 1 in erster Stufe stattgegeben worden ist.
Der wirtschaftliche Wert der berufungsgerichtlichen Feststellung zum Hauptantrag zu [X.], das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien sei durch Widerruf des [X.] beendet worden, bemisst sich, da der Widerruf wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Beteili-gung ex nunc führt, nach dem zu erwartenden Abfindungsguthaben des [X.]. Vor Durchführung der nötigen Berechnungen durch die Beklagte ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Guthaben zusteht. [X.] kann dieses nicht ohne weiteres mit dem vom Kläger geltend gemach-ten Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage gleichgesetzt werden. Wegen dieser Unsicherheit bewertet der Senat das Abwehrinteresse der Beklagten mit 1.000
In Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung des [X.] nach dem Hilfsantrag zu 1 ist sie durch den voraussichtlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten beschwert. Angesichts dessen, dass die Beklagte nach §
17 Nr. 4 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags bei der 2
3
4
-
4
-
Berechnung einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen muss, erscheint ein Betrag
Bergmann
Caliebe
[X.]
Drescher
Born
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 04.11.2011 -
323 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
11 [X.] -
Meta
19.05.2015
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. II ZR 163/14 (REWIS RS 2015, 10964)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10964
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