Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. X ZR 30/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2759

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Juli 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

Einkaufswagen II

EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; [X.] Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3

Zur Beantwortung der Frage, ob der Gegenstand der Patentansprüche in der erteilten Fassung des Patents über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht und deshalb der [X.] des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ vorliegt, ist die durch die Patentansprüche defi-nierte Lehre mit dem gesamten [X.] der Patentanmeldung zu vergleichen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche [X.] in ihrer [X.] das in den erteilten Patentansprüchen niedergelegte [X.] umfaßt. Den mit der Anmeldung ursprünglich formulierten Patentansprüchen kommt im Rahmen des Erteilungsverfahrens keine eine weitergehende Offen-barung in der Beschreibung einschränkende Bedeutung zu.

[X.], [X.]. v. 5. Juli 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Juli 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2001 [X.] [X.]eil des 4. [X.]ats ([X.]) des [X.] abgeändert.

Das [X.] Patent 0 199 274 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.]n Patents 0 199 274 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] [X.] 35 15 069 vom 26. April 1985 angemeldet [X.] ist.
Es betrifft einen "Transportwagen" und umfaßt sechs Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der [X.]:
"Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes [X.] angeordnet
ist, das auf [X.] ein gegenseitiges An- und [X.] von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer [X.] erlaubt, dadurch gekennzeichnet, daß das [X.] im Bereich eines der beiden [X.]e angeordnet ist und sich sowohl am [X.] als auch am Griff abstützt."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die [X.] [X.]. - 4 - Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, der Gegenstand des Streit-patents gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus und sei deshalb für nichtig zu erklären.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klage-ziel weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. H.

ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Der geltend gemachte Nichtig-keitsgrund, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmel-dung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ, Art. 123 Abs. 2 EPÜ), liegt vor.
1. Das Streitpatent betrifft einen Transportwagen, wie er beispielsweise als Einkaufswagen in Supermärkten zum Einsatz kommt, wo er von Kunden auf [X.] benutzt werden kann. Mehrere solcher Wagen können [X.] und aneinandergekoppelt werden. Die Koppelungseinrichtung ist im - 5 - Griffbereich des Wagens angeordnet und weist ein [X.] auf, in das die Pfandmünze eingesteckt werden kann. Damit betätigt der Kunde - meistens unter Verwendung einer Kette - eine Steckverbindung zum nächsten Wagen und kann einen Wagen von den übrigen trennen.
Die Lehre des Streitpatents befaßt sich mit der Anordnung des [X.] an einer geeigneten Stelle des Wagens.
Die [X.] geht davon aus, daß es bei Wagensammel- und Ausleihsystemen durch die den Einkaufswagen eigentümliche Form nicht ein-fach sei, die [X.] an geeigneten Stellen anzubringen, nämlich so, daß sowohl das [X.] als auch die bequeme Handhabung des Einkaufswagens erhalten bleibe ([X.]. 1 Z. 26-31).
Bei der Lösung nach der [X.] [X.] 25 54 916 be-stehe die Schwierigkeit darin, daß das [X.] wegen seiner Größe teil-weise in den Ladebereich des [X.], so daß beim Beladen von der [X.] aus die Ware immer um das [X.] herum [X.] werden müsse ([X.]. 1 Z. 31-39). Die in der [X.] [X.] 29 00 367 und dem [X.] Gebrauchsmuster 81 21 677 beschriebenen [X.] seien kleiner und ließen sich am Griff des Einkaufswagens be-festigen; es bestehe jedoch die Gefahr, daß sie entweder mit Absicht um die Griffachse verdreht würden oder daß sie sich im Laufe der [X.] lockerten und ihre Lage veränderten ([X.]. 1 Z. 39-49). Die [X.] nach Art des deut-schen Gebrauchsmusters 81 21 677 würden mittig am Griff des Einkaufswa-gens angebracht und ragten dadurch bei einem mit einem Kindersitz ausges-tatteten Wagen störend in diesen Kindersitz hinein ([X.]. 1 Z. 49-53). Der Nach-- 6 - teil der in der [X.] [X.] 33 24 962 vorgeschlagenen [X.] bestehe schließlich darin, daß diese außen an den Korbseiten-wänden befestigt würden, was beispielsweise beim Passieren des engen Durchgangs an der Kasse zu Schwierigkeiten führen könne ([X.]. 1 Z. 54-63).
Die [X.] bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die ge-schilderten Nachteile zu vermeiden und das [X.] so anzuordnen, daß es den für ein im Wagen mitzuführendes Kleinkind vorgesehenen Raum nicht verkleinere, daß das Be- und Entladen der zur Aufnahme der Ware vorgese-henen Einrichtung nicht behindert werde, daß es ferner nicht mutwillig in seiner Lage veränderbar sei und daß sich schließlich seine Lage im Laufe der [X.] nicht durch [X.] von selbst ändere ([X.]. 1 Z. 64 - [X.]. 2 Z. 8). Das Streitpatent schlägt dazu einen Transportwagen vor,
1. der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Waren vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist,
2. wobei im Griffbereich des [X.] ein mit einer Kopp-lungseinrichtung versehenes [X.] angeordnet ist,
3. das auf [X.] ein gegenseitiges An- und [X.] von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sam-melstelle erlaubt;
4. das [X.] ist
- 7 - 4.1 im Bereich eines der beiden [X.]e angeordnet und
4.2 stützt sich sowohl am [X.] als auch am Griff ab. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung trifft keine näheren Aussagen dazu, wo das [X.] "im Bereich" der beiden [X.]e anzuordnen ist. [X.] ist daher nicht nur eine Anordnung des [X.] ober-halb der beiden [X.]e, sondern jede beliebige Anordnung in deren Be-reich, also auch auf gleicher Höhe oder unterhalb der [X.]e, sofern die Anordnung nur in räumlicher Nähe zu den [X.]en erfolgt.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der [X.] geht damit über den Inhalt der Anmeldung hinaus, denn An-ordnungen in gleicher Höhe und unterhalb des [X.]s sind nicht Teil der [X.]; die in den ursprünglichen Unterlagen offenbarte Lehre ist auf eine Anordnung des Schlosses unmittelbar oberhalb eines Griff-arms beschränkt.
Nach der Rechtsprechung des [X.]ats ist durch die Anmeldung offen-bart, was sich dem Fachmann des Betreffenden Gebietes der Technik ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschließt (so für die Rechtslage in [X.] vor 1978 [X.]Z 111, 21, 26 - Crackkatalysator I m.w.N.).
Zur Feststellung, ob der [X.] des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ vorliegt, ist der Gegenstand des - 8 - erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche definierte Lehre. Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne daß dabei den Patentansprüchen eine gleich hervorragende Bedeutung zukommt ([X.].[X.]. v. 03.12.1991 - [X.], [X.], 157, 158 f. - Frachtcontainer; [X.].[X.]. v. 21.09.1993 - [X.], [X.]. 1996, 204, 206 - [X.]ielfahrbahn). Entscheidend ist, ob die ursprüngliche [X.] für den Fachmann erkennen ließ, der geänderte Lösungsvorschlag solle von [X.] vom [X.] umfaßt werden.
Der Gegenstand der Anmeldung darf im Erteilungsverfahren bei der Auf-stellung des Patentanspruchs daher anders formuliert beschränkt werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung führen ([X.]. [X.]Z 110, 123, 125 f. - [X.]leißkammer). Der [X.] darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Unterlagen nicht erkennen kann, daß die darin enthaltene [X.] von vornherein ihn als zur Erfindung gehö-rend erkennen ließ (vgl. [X.].Beschl. v. 05.10.2000 - [X.], [X.], 140, 141 - [X.]telegramm; [X.].Beschl. v. 11.09.2001 - [X.], [X.], 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung; vgl. ferner [X.] - [X.], [X.] 1992, 87 - Befestigungsvorrichtung für Fassadenelemente; [X.] - [X.], [X.] 1990, 287 - [X.]; [X.] - [X.], [X.] 1991, 540 - [X.]lash bar method). Eine solche Zuordnung ist für die im erteilten Patentanspruch bezeichnete Anordnung des [X.] nicht zu erkennen. - 9 - In den [X.] wird die Aufgabe der Erfindung wie in der [X.] angegeben. Zur Lösung dieser Aufgabe gibt die Anmeldung eine Anordnung eines wesentlichen Teils des [X.] unmittelbar über einem der beiden [X.]e an. Soweit die Beschreibung sich mit Angaben zur Lage des Schlosses befaßt, sind der Anmeldung wiederum nur Hinweise zu einer Anordnung in dieser Weise zu entnehmen ([X.] ff.), wobei sich die Einschränkung, daß die beschriebene Anordnung bevorzugt sei, zwanglos mit der Anordnung auf der Seite des Wagens in Verbindung bringen läßt. Dem ent-spricht auch der in der Anmeldung formulierte Patentanspruch 1, wonach der Einkaufswagen allein dadurch gekennzeichnet sein soll, daß ein wesentlicher Teil des [X.] unmittelbar über einem der beiden [X.]e [X.] ist. Hierzu wird in der Beschreibung ausgeführt, das [X.] wer-de in einem Bereich angeordnet, der nicht anderweitig bereits für die Funktion oder für das Bewegen des Einkaufswagens vonnöten sei (S. 3 Z. 5 ff.).
Der [X.]at folgt dem gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser [X.] hat, der Fachmann, bei dem es sich um einen Techniker mit Konstrukti-onserfahrungen handele, entnehme der Anmeldung, daß das [X.] im Bereich [X.]/Griff anzuordnen ist, damit es sich sowohl an einem der beiden [X.]e als auch am Griff abstützen kann. Dies kommt in [X.] 1 in der erteilten Fassung durch Verwendung der Worte "im Bereich eines der beiden [X.]e" zum Ausdruck. Darin erschöpfen sich die [X.] in der Anmeldung über die erfindungsgemäße Anordnung des [X.] jedoch nicht.
Denn solche Anordnungen, bei denen zwar eine solche Abstützung möglich ist, das [X.] sich jedoch in gleicher Höhe oder unter dem [X.] 10 - tragarm befindet, entnahm der Fachmann nicht den [X.]. Diese geben nicht nur an, daß die Anordnung des [X.] dadurch [X.] sei, daß ein wesentlicher Teil des [X.] unmittelbar über einem der [X.]e angeordnet ist; allein ein solche Lage findet sich auch in sämtlichen Abbildungen. Neben dem Hinweis auf die Lösung der ge-stellten Aufgage durch eine Anordnung eines wesentlichen Teils des [X.] unmittelbar über einem der beiden [X.]e (S. 3 Z. 1-3), wird als besonderer Vorteil hervorgehoben, daß durch die Inanspruchnahme des seitlich über dem Griff befindlichen Raums zur Unterbringung des Münzschlos-ses der unter dem Griff befindliche Bereich zum Zwecke des [X.] mehrerer Einkaufswagen voll erhalten bleibt und das Be- und Entladen des Korbs nicht nachteilig beeinflußt wird ([X.]). Auch bei der Erläute-rung der Zeichnungen wird an verschiedenen Stellen stets betont, daß der we-sentliche Teil des [X.], so die Kopplungseinrichtung und die [X.] und -ausgabeöffnung, sich über dem [X.] befinden ([X.]-32; [X.] 1-5; [X.] 13-16). Soweit in der weiteren Beschreibung eine Anordnung "im Bereich" der [X.]e angesprochen wird, ist dem keine beliebige Lage im Verhältnis zu den [X.]en zu entnehmen; es handelt sich hier jedoch um die Verwendung sprachlicher Alternativen zur Bezeichnung des gleichen Gegenstandes. Daß weiterhin eine unmittelbare Lage oberhalb des [X.]s gefordert wird, ergibt sich auf [X.] etwa daraus, daß der angesprochene Schacht, der das eigentliche [X.] trägt, in seiner Kontur dem [X.] angepaßt wird und diesen bei der Befestigung des Schlosses aufnimmt. Bezug genommen wird in diesem Zusammenhang zudem jeweils auf die Abbildungen, die das Schloß allein in einer Lage unmittelbar oberhalb des [X.]s zeigen. Das gilt auch für die auf [X.] angesproche-nen Bereiche. - 11 -
Der Fachmann hatte im [X.]punkt der Anmeldung auch keine Veranlas-sung, diese Aussagen in den [X.] zu relativieren und die Anordnung des [X.] mit einem wesentlichen Teil unmittelbar über einem der beiden [X.]e nur als eine mögliche Anordnung anzusehen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargestellt hat, war [X.] der damaligen Größe der [X.], wie in den Zeichnungen der Anmeldung dargestellt, eine Behinderung beim [X.] der Wagen die Folge, wenn eine andere Anordnung des Schlosses als im wesentlichen über einem der [X.]e, insbesondere eine solche unterhalb eines der [X.]e, gewählt worden wäre. Danach war eine solche andere Anord-nung nicht Teil der [X.], wie sie in den [X.] Aus-druck gefunden hat. Sie war für den Fachmann aus der Anmeldung nicht zu entnehmen. Da sie von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dagegen umfaßt wird, ist dieser auf einen Gegenstand gerichtet, von dem der Fachmann aufgrund der ursprünglichen [X.] nicht erkennen konnte, daß er von vornherein vom [X.] umfaßt sein sollte.
Daher geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Streitpatents über den Gegenstand der Anmeldung hinaus mit der Folge, daß das Streitpatent für nichtig zu erklären ist. - 12 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] [X.]. § 91 ZPO.

[X.] [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 30/02

05.07.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. X ZR 30/02 (REWIS RS 2005, 2759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2759

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