Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. X ZR 104/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1291

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 23. Oktober 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Oktober 2007 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 12. Juli 2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war zuletzt Inhaberin des [X.] ([X.]), das im Verlauf des Berufungsverfahrens durch Ablauf der Schutzdauer erloschen ist. Es umfasste sieben Ansprüche, von denen allein der erste mit der Nichtigkeitsklage angegriffen wird. Dieser lautet: 1 "[X.] mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das auf [X.] ein An- und [X.] frei stehender Transport-wagen untereinander und/oder ein An- und [X.] von - 3 - Transportwagen ermöglicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indi-rekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] mit einem oder mit zwei [X.]n ausgestattet ist und dass [X.] des [X.]es zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind." Nach den ursprünglichen [X.] sollte der [X.] Teil von Patentanspruch 1 lauten: 2 "[X.] –, gekennzeichnet durch folgendes Merkmal: das [X.] ist zumindest mit einem Schiebegriff-abschnitt ausgestattet." Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des [X.] in Anspruch genommen wird, hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. 3 Das [X.] hat das Streitpatent unter Abweisung der [X.] Klage insoweit für nichtig erklärt, als es im kennzeichnenden Teil über folgende Fassung hinausgeht: 4 "[X.] –, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] mit einem oder mit zwei [X.]n ausgestattet ist und dass [X.] des [X.]es zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind, wobei im Falle eines [X.] - begriffabschnitts ein Endbereich der Endbereich eines Schiebe-griffabschnitts ist und wobei im Fall von zwei Schiebegriffabschnit-ten zwei [X.] die [X.] der [X.] sind." 5 Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Klägerin erstrebt mit ihrem weiterverfolgten erstinstanzlichen Hauptantrag sowie mit einem zusätzlichen Hilfsantrag eine weitergehende Teilnichtigerklärung des [X.]; die Beklagte begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen, das jeweilige Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abwei-sung der Klage, während das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg bleibt. 6 I. Die Nichtigkeitsklage ist auch nach Ablauf der Schutzdauer des [X.] zulässig, weil die Klägerin von der Beklagten als Patentverletzerin in Anspruch genommen wird und sie deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung des [X.] im angegriffenen Umfang hat (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.].Urt. v. 24.4.2007 - [X.], [X.]. 2007, 269 - Verpackungsma-schine). 7 - 5 - II. Der [X.] des § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] i. V. mit § 22 [X.] ist weder in dem vom [X.] im angefochtenen Urteil angenom-menen, noch in dem von der Klägerin mit der Berufung erstrebten Umfang ge-geben. 8 9 1. Das Streitpatent betrifft ein [X.] mit einer Kopplungseinrich-tung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf [X.] ein An- und [X.] von Transportwagen ermöglicht, die mit [X.] fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen in-direkt verbunden oder vereinzelt abgestellt worden sind. Die [X.]chrift führt aus, [X.] zur Befestigung an solchen Transportwagen seien zwar bekannt; durch die diesen Wagen eigentümliche Form sei es aber nicht einfach, diese Schlösser an geeigneter Stelle so anzubringen, dass die Wagen sowohl problemlos ineinander geschoben als auch bequem gehandhabt wer-den könnten. Ein [X.] etwa entsprechend der [X.] [X.] aufgrund seiner Größe teilweise in den Ladebe-reich des Einkaufskorbs hinein, so dass die eingekaufte Ware beim Verstauen im Korb von der Griffseite des Wagens her immer um das [X.] herum bewegt werden müsse. Andere [X.] seien zwar kleiner und ließen sich an dem im rückwärtigen Bereich des Einkaufswagens befindlichen Griff auch befestigen. Jedoch würden etwa Schlösser nach Art des [X.] Gebrauchsmusters 81 21 677 mittig am Griff so befestigt, dass sie, wenn die Einkaufswagen mit einem Kindersitz ausgestattet seien, störend in den Bereich dieses Sitzes hineinragten. Der Nachteil der in der [X.] Offenlegungs-schrift 33 24 962 gezeigten Schlösser bestehe darin, dass sie außen an den [X.] befestigt werden müssten, wodurch der seitliche Platzbedarf des Wagens zunehme. Schließlich müssten alle diese [X.] mit Hilfe von Befestigungselementen an den Transportwagen angebracht werden. Bei - 6 - Massenartikeln wie Einkaufswagen summiere sich die pro Wagen für die Schlossmontage erforderliche Zeit zu einem kostenträchtigen Zeitaufwand. - 7 - Nach der [X.]chrift soll die Erfindung einerseits die zum Anbrin-gen eines [X.]es anfallende Montagezeit auf ein Minimum reduzieren, andererseits sollen der Raum für ein beispielsweise in einem Einkaufswagen mitgeführtes Kleinkind durch das [X.] nicht in unzumutbarer Weise verkleinert und das Be- und Entladen eines [X.] nicht behindert werden. 10 Dazu schlägt Patentanspruch 1 vor, dass das mit einer nicht näher be-schriebenen Kopplungseinrichtung zum An- und [X.] von Einkaufs- und sonstigen Transportwagen versehene [X.] 11 1. mit einem oder mit zwei [X.]n ausgestattet ist und 2. dass [X.] des [X.]es zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind. Die nachfolgend abgebildeten Figuren der [X.]chrift zeigen: ein [X.] mit zwei [X.]n (Figur 1), ein [X.] mit einem Schiebegriffabschnitt (Figur 2) und eine Befestigungsmöglichkeit des [X.]es an einem Transportwagen (Figur 3): 12 - 8 - - 9 - 13 2. Der Gegenstand des [X.] geht nicht über den Inhalt der ur-sprünglich eingereichten [X.] hinaus. 14 a) Der Gegenstand der Anmeldung darf bei der Aufstellung des [X.] abweichend von den ursprünglichen Unterlagen formuliert und be-schränkt werden. Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] füllen entspre-chende Änderungen erst aus, wenn der Gegenstand der Anmeldung erweitert oder ein aliud an die Stelle der angemeldeten Erfindung gesetzt wird ([X.], 123, 125 - [X.]); der Patentanspruch darf nicht auf einen Ge-genstand gerichtet werden, der nicht von vornherein als zur Erfindung gehörend von den [X.] umfasst war ([X.].Beschl. v. 11.9.2001 - [X.], [X.], 49 ff. - Drehmomentübertragungseinrichtung; [X.].Urt. v. 5.7.2005 - [X.], [X.], 1023 f. - [X.]). Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch Vergleich des Gegenstands des erteilten [X.] mit den ursprünglichen Unterlagen zu ermitteln. Darin offenbart ist alles, was sich dem fachkundigen Leser ohne Weiteres aus der Gesamtheit der [X.] Unterlagen erschließt ([X.].Urt. v. 22.5.2007 - [X.], [X.]. 2007, 411 [X.]. 12 - injizierbarer Mikroschaum). Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche formulierte technische Lehre. Ihr Gehalt ist durch Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung zu ermitteln (§ 14 Satz 2 [X.]). Durch die Berücksichtigung der Beschreibung soll sichergestellt werden, dass der tatsächliche [X.]rachgebrauch des Patents hinreichend beachtet und dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Patentschriften im Hinblick auf die in ihnen verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen können und dass die Beschreibung gleichsam als Wörterbuch dienen kann (BGHZ 150, 149, 155 f. - Schneidmesser I; Benkard/Scharen, [X.], 10. Aufl., § 14 Rdn. 22; Busse/[X.], [X.], 6. Aufl., § 14 Rdn. 67). - 10 - b) Der in Patentanspruch 1 formulierte Lösungsvorschlag überschreitet den Rahmen der ursprünglichen [X.] nicht. 15 16 aa) Das in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte [X.] bezieht sich, anders als es der allgemeine [X.]rachgebrauch zunächst erwarten lässt, nicht isoliert auf die auf [X.] funktionierende Kopplungseinrichtung für die Transportwagen. Den Teil des [X.]es, in dem diese Kopplungsein-richtung untergebracht ist, bezeichnet das Streitpatent durchgängig als "Münz-schlossgehäuse". Das [X.] i. S. des [X.] stellt demgegenüber ein komplexes Bauelement dar, welches aus dem die Kopplungseinrichtung aufnehmenden [X.]gehäuse und einem oder zwei Schiebegriffab-schnitten besteht, die entweder direkt an das Gehäuse angeformt oder - nach einer Ausführung (Anspruch 4) - lösbar daran befestigt sind. Dieses einheitliche Bauteil ist dafür vorgesehen, in einem Arbeitsgang quer an den seitlich an der Rückseite des [X.] angebrachten Tragarmen bzw. deren Schlau-fen montiert zu werden. Die Verwendung eines solchen integralen Bauteils, das zwei funktionale Erfordernisse - Abkopplungsmöglichkeit des Wagens gegen Pfand einerseits und Schiebevorrichtung andererseits - gleichermaßen erfüllt, soll die in der Beschreibung dargelegten technischen Probleme lösen, nament-lich den Zeitaufwand für das Anbringen eines separaten [X.]es einzu-sparen helfen. Das gilt auch für Ausführungen nach [X.] des [X.], wonach die [X.] nach dieser Ausführungsform lösbar - die Beschreibung spricht beispielsweise von [X.] ([X.]. 3 [X.] 52-60) - mit dem [X.]gehäuse verbunden sein können. Damit will das Streitpatent nur eine Konstruktions- und Herstellungsvariante für das - nach wie vor integral verstandene - [X.] anbieten. [X.]) Für das Verständnis der im Merkmal 2 der obigen Merkmalsgliede-rung bezeichneten "[X.] des [X.]es zur Befestigung an den 17 - 11 - Transportwagen" ergibt sich aus dem [X.]begriff des [X.], dass der Endbereich eines Schiebegriffabschnitts zwangsläufig immer zugleich Endbereich des (einheitlichen) [X.]es ist. Liegt das [X.]ge-häuse nach einer bevorzugten Ausführungsform mittig zwischen zwei symmet-risch angeordneten [X.]n, so sind unter den [X.]n des [X.]es die [X.] dieser beiden [X.] zu verstehen. Ist aus Platzgründen eine seitliche Anbringung des Schlosses am Transportwagen erforderlich und deshalb am [X.]gehäuse lediglich ein Schiebegriffabschnitt vorgesehen, so dass beide Hände einer den Wagen schiebenden Person auf einer Seite neben dem [X.] Platz finden (vgl. Beschreibung [X.]. 2 [X.] 46-54), sind die [X.] des [X.]es im Sinne von Patentanspruch 1 zum einen der Endbereich des (einzigen) Schie-begriffabschnitts und zum anderen der Endbereich des [X.]gehäuses. Ein [X.], das in dieser Weise lediglich mit einem Schiebegriff ausge-stattet ist, wird, wie Figur 2 des [X.] zeigt, an der dem Griffabschnitt abgewandten Seite mit dem äußeren Ende des [X.]gehäuses am Transportwagen befestigt. [X.]) Soweit es die Befestigung des [X.]es betrifft, erfasst der Gegenstand des Patents diese beiden Modalitäten. Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, in Patentanspruch 1 fehle gegenüber der [X.] [X.] das Merkmal, dass [X.] des [X.]es zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt seien, wobei im Falle eines Schiebegriffabschnitts ein Endbereich der Endbereich eines Schiebegriffab-schnitts sei und im Fall von zwei [X.]n zwei [X.] die [X.] dieser [X.] seien. 18 Die vom [X.] angenommene Diskrepanz zwischen dem Inhalt von Patentanspruch 1 und den ursprünglichen [X.] 19 - 12 - besteht nicht. Was als Merkmal 2 in den endgültigen Patentanspruch aufge-nommen wurde, ist vollständig und als zur Erfindung gehörend in diesen [X.] enthalten und war deshalb Gegenstand der ursprünglichen [X.]. Die Aufnahme dieses Merkmals in den Text des Patentanspruchs hat deshalb weder den Gegenstand der Anmeldung erweitert noch ist dadurch an die Stelle der angemeldeten Erfindung (partiell) eine andere gesetzt worden. In den ursprünglichen Unterlagen ist entgegen der Ansicht des Bundes-patentgerichts nicht allein die Befestigung des [X.]es an den [X.] offenbart, sondern auch die Befestigung des [X.] (direkt) am Transportwagen. In den Erläuterungen zu Figur 3 (vgl. Offenlegungsschrift [X.]. 4 [X.] 48-68) wird zunächst die Befestigung eines Schiebegriffabschnitts beschrieben und danach ausgeführt, das [X.] werde mit beiden [X.]n jeweils auf die beschriebene Art und Weise an den [X.] und damit am Einkaufswagen befestigt (aaO [X.] 64-68). Das [X.] will diese Passage nur als [X.] der Befestigung von [X.]n gelten lassen, nicht aber auch als [X.] für die Anbringung des Schlosses an der Gehäuseseite direkt am Transportwagen. Für eine solche Einschränkung bietet der Wortlaut der Anmeldung jedoch we-der Raum noch Veranlassung. Da ein [X.] mit einem Schiebegriffab-schnitt (Figur 2) schon ursprünglich vorgesehen war und bei einer solchen Aus-führung ein Endbereich zwangsläufig im Endbereich des [X.]gehäuses besteht, bezieht sich der Vorschlag, das Schloss mit beiden [X.]n auf die beschriebene Art und Weise am Wagen zu befestigen, zwanglos und [X.] auch auf die direkte Befestigung des [X.]gehäuses am Wagen. Ins Detail gehende Anweisungen dazu, wie das Befestigungselement am Schlossgehäuse auszugestalten ist, waren nicht erforderlich. Die in Anmeldung und Streitpatent offenbarte Befestigung des [X.]es am Wagen ist [X.] nur beispielhaft angeführt und nicht wesentlich für die Bestimmung des 20 - 13 - Gegenstands von Patentanspruch 1. Sie bleibt in erster Linie dem Fachmann überlassen, der das Befestigungsproblem ohne Einsatz schöpferischer Tätigkeit zu lösen weiß. 21 3. Das Begehren der Klägerin, das Streitpatent im Umfang ihres erstin-stanzlichen Hauptantrags für nichtig zu erklären, ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin stellt zwar nicht in Abrede, dass ein [X.] mit nur einem Schie-begriffabschnitt ursprünglich offenbart ist, ist aber gleichwohl mit dem Bundes-patentgericht der Auffassung, der in den [X.] verwendete Begriff der [X.] bezeichne ausschließlich [X.] von Schiebe-griffabschnitten. Sie will daraus herleiten, Patentanspruch 1 dürfe ohne Verstoß gegen das [X.] nur ein [X.] unter Schutz stellen, das mit zwei [X.]n ausgestattet ist, deren beide dem Schlossge-häuse abgewandten [X.] zur Befestigung am Transportwagen be-stimmt sind. Dem kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil, wie [X.] (insb. II. 2. b) [X.])), die Prämisse der Klägerin nicht zutrifft, der ursprüng-lichen Anmeldung sei kein zur Befestigung am Transportwagen geeigneter End-bereich des [X.]es (i. S. des [X.]) zu entnehmen. Im Übrigen kann ein dem Gegenstand des [X.] entsprechendes [X.] nicht an einer Seite mit dem Endbereich des [X.]gehäuses zur Befestigung am Transportwagen bestimmt sein und gleichzeitig mehrere Schiebegriffab-schnitte haben, sondern es hat dann zwangsläufig nur einen solchen Griffab-schnitt. 4. Aus den gleichen Gründen bleibt auch der von der Klägerin im Beru-fungsverfahren gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg. 22 - 14 - [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 121 Abs. 2 [X.]. 23 Melullis Scharen [X.]
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 Ni 43/05 -

Meta

X ZR 104/06

23.10.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. X ZR 104/06 (REWIS RS 2007, 1291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1291

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