Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. 4 StR 248/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1799

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[X.] StR 248/01vom24. Juli 2001in der [X.] versuchten [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juli 2001 beschlossen:Der Antrag des [X.], ihm für das Revisionsverfah-ren Rechtsanwalt [X.] beizuordnen, wird zurückge-wiesen.Gründe: Das [X.] hat dem Nebenkläger mit Beschluß vom13. Februar 2001 - unter Aufhebung der mit Beschluß vom 7. Februar 2001ausgesprochenen Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] - RechtsanwaltDr. [X.](aus der Kanzlei der Rechtsanwälte [X.] und Partner) [X.] beigeordnet. Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirktüber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfah-rens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz ([X.], [X.] vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.[X.]). Gründe, die [X.] 3 -nung von Rechtsanwalt Dr. [X.] aufzuheben und erneut Rechtsanwalt[X.] als Beistand zu bestellen, sind weder dargetan noch ersichtlich.Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Beistands hat der Nebenklägernicht.[X.][X.] Athing

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4 StR 248/01

24.07.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. 4 StR 248/01 (REWIS RS 2001, 1799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1799

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