Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 248/01vom24. Juli 2001in der [X.] versuchten [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juli 2001 beschlossen:Der Antrag des [X.], ihm für das Revisionsverfah-ren Rechtsanwalt [X.] beizuordnen, wird zurückge-wiesen.Gründe: Das [X.] hat dem Nebenkläger mit Beschluß vom13. Februar 2001 - unter Aufhebung der mit Beschluß vom 7. Februar 2001ausgesprochenen Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] - RechtsanwaltDr. [X.](aus der Kanzlei der Rechtsanwälte [X.] und Partner) [X.] beigeordnet. Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirktüber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfah-rens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz ([X.], [X.] vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.[X.]). Gründe, die [X.] 3 -nung von Rechtsanwalt Dr. [X.] aufzuheben und erneut Rechtsanwalt[X.] als Beistand zu bestellen, sind weder dargetan noch ersichtlich.Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Beistands hat der Nebenklägernicht.[X.][X.] Athing
Meta
24.07.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. 4 StR 248/01 (REWIS RS 2001, 1799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1799
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.