Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 3 StR 542/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3194

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[X.] 542/00vom15. März 2001in der [X.] Beteiligung an einer Schlägerei u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2001 [X.] Dem Nebenkläger [X.] wird für die [X.]aus [X.]als Beistand [X.] Dem Nebenkläger Ka. wird in der [X.] Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechts-anwalts bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt J. aus[X.] beigeordnet.[X.] Der Antrag des Nebenklägers [X.], ihm auch in der Revi-sionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zubewilligen und ihm Rechtsanwalt J. beizuordnen, ist dem in § 300StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als [X.] auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m.§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen. Die Bewilligung von [X.] § 397 a Abs. 2 StPO, die unter anderem eine zusätzliche Bedürftig-keitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist,kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung ei-nes Beistandes nicht vorliegen ([X.], 2380).Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen [X.]. dem Nebenkläger [X.] in den Bauch geschossen. Das [X.] hat den Schuß als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und den [X.] nur wegen der Beteiligung an einer Schlägerei und wegen "uner-- 3 -laubten Besitzes" einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt. [X.] erstrebt mit seiner Revision insoweit die Verurteilung des Ange-klagten wegen versuchten Totschlags. Für die Nebenklagebefugnis reicht die- wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus, daß der Angeklagte eine nebenkla-gefähige Katalogtat begangen hat ([X.] in [X.][X.], [X.].[X.]. 13). Deshalb liegt eine Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 2StPO vor.2. Der Nebenkläger [X.]. erstrebt die Verurteilung des Ange-klagten wegen Totschlags seines Sohnes [X.]. . Diesen hat der An-geklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils durch einenSchuß in die Brust getötet. Auch diesen Schuß hat das [X.] als durchNotwehr gerechtfertigt angesehen. Hier ergibt sich, weil die Möglichkeit gege-ben ist, daß in der Tat des Angeklagten im weiteren Verlauf des [X.] eine rechtswidrige Tötung gesehen werden wird, die [X.] § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestel-lung liegen damit zwar nicht vor, jedoch ist dem Nebenkläger, da die Sach- und- 4 -Rechtslage schwierig ist und auch die anderen Voraussetzungen vorliegen, fürdie Revisionsinstanz die beantragte Prozeßkostenhilfe für die [X.] zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 397 aAbs. 2 StPO).Kutzer [X.]

Meta

3 StR 542/00

15.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 3 StR 542/00 (REWIS RS 2001, 3194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3194

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