Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. VI ZR 206/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 980

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/05 Verkündet am: 7. November 2006 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 823 Abs. 1 Dd Der Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, muss darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergrif-fen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollie-ren. [X.], Urteil vom 7. November 2006 - [X.]/05 - OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einer Divertikeloperation am Zwölffingerdarm auf Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. 1 Die Klägerin stellte sich am 22. Januar 2002 wegen [X.] in der chirurgischen Klinik E. vor, deren Chefarzt der Beklagte ist. Am folgenden Tag wurde sie stationär aufgenommen, über das Wochenende vorübergehend entlassen und am 6. Februar 2002 von dem Beklagten operiert. Infolge einer Nahtinsuffizienz kam es danach zu einer schweren Bauchfellent-zündung und einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung. Die Klägerin 2 - 3 - musste 49 Tage auf der Intensivstation behandelt werden, davon etwa drei [X.] in einem künstlichen Koma unter Offenhaltung des Bauchraums. Sie [X.] fünf weitere Male operiert. Nach der Entlassung am 19. Juni 2002 trat sie eine Reha-Maßnahme an. Als Folge des langen [X.] auf der Intensivstation leidet sie unter einer Critical Illness Polyneuropathie am linken Unterschenkel und am Fuß. Vor der [X.] führte der Stationsarzt Dr. S. zwei Gespräche mit der Klägerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dabei eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung erfolgte. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten - nunmehr nur noch gestützt auf den Vorwurf unzureichender Aufklärung - ein [X.] Schmerzensgeld in der Größenordnung von 75.000 •. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob vor dem Eingriff über das Risiko einer Bauchspeicheldrüsenentzündung aufzuklären war und die Klägerin vor der [X.] ordnungsgemäß über eingriffsspezifische Risiken aufgeklärt worden ist. Es hat auch dahinstehen lassen, ob sich der Beklagte [X.] auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin berufen kann. Das [X.] ist der Auffassung, ein etwaiger [X.] sei dem [X.] jedenfalls nicht zuzurechnen, denn dieser habe die Aufklärung in zulässiger Weise dem Stationsarzt Dr. S. übertragen, der als Facharzt hierfür ausreichend 5 - 4 - qualifiziert und mit den medizinischen Gegebenheiten vertraut gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass es an einer hinreichenden Kontrolle gefehlt oder der Beklagte konkreten Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des [X.] gehabt habe oder hätte haben müssen, seien nicht erkennbar. I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann eine Haftung des Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, ein etwaiger [X.] sei ihm nicht zurechenbar. Das verkennt die von der Recht-sprechung aufgestellten Grundsätze zur ärztlichen Zusammenarbeit. 6 1. Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass ein Arzt grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffen-den nachteiligen Folgen haftet, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirk-same Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Indessen setzt eine wirksame Einwilligung des Patienten dessen ordnungsgemäße Auf-klärung voraus. Diese kann nicht durch die irrige Annahme des Operateurs, der Patient sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, ersetzt werden. Auch dann, wenn der behandelnde Arzt irrig von einer ordnungsgemäßen Aufklärung und damit irrig von einer wirksamen Einwilligung des Patienten ausgeht, bleibt die Behandlung insgesamt rechtswidrig. Jeder behandelnde Arzt ist verpflichtet, den Patienten hinsichtlich der von ihm übernommenen Behandlungsaufgabe aufzuklären. Die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht kann er zwar einem ande-ren Arzt übertragen, den dann die Haftung für [X.] in ers-ter Linie trifft ([X.], Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 424 f.). Jedoch 7 - 5 - entlastet das den behandelnden Arzt nicht von der vertraglichen (§ 278 BGB) und nicht ohne weiteres von der deliktischen (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) Haf-tung. 8 Wenn der behandelnde Arzt entschuldbar eine wirksame Einwilligung des Patienten angenommen hat, kann zwar seine Haftung für nachteilige Fol-gen der Behandlung nicht wegen fehlender Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, möglicherweise aber mangels Verschuldens entfallen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1975 - [X.] ZR 232/73 - NJW 1976, 41, 42; vom 26. Mai 1987 - [X.] ZR 157/86 - [X.], 1133). Voraussetzung dafür ist, dass der Irrtum des Behandlers nicht auf Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) beruht. Diese wird bei einer Übertragung der Aufklärung auf einen anderen Arzt nur dann zu [X.] sein, wenn der nicht selbst aufklärende Arzt durch geeignete organisato-rische Maßnahmen und Kontrollen sichergestellt hat, dass eine ordnungsge-mäße Aufklärung durch den damit betrauten Arzt gewährleistet ist. 2. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung und den Umfang der bei einer ärztlichen Arbeitsteilung bestehenden Kontroll- und Überwachungs-pflichten. Seine Auffassung, eine Haftung des die Aufklärung delegierenden Operateurs für [X.] komme nur dann in Betracht, wenn es zum einen an einer hinreichenden Kontrolle fehle und der Operateur zum anderen konkreten Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Stationsarztes hatte oder hätte haben müssen, berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die im Streitfall erfolgte Form der ärztlichen Zusammenarbeit zwischen Operateur und aufklärendem Arzt. Das Berufungsgericht stellt allein darauf ab, dass der Ope-rateur, wie der Stationsarzt Dr. S. als Zeuge bekundet habe, vor einem Eingriff üblicherweise die Behandlungsunterlagen durchsehe und sich auf diese Weise über das Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung mit entsprechenden Hinwei-sen über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken vergewissere; zudem habe 9 - 6 - wegen der zehnjährigen besonders im [X.] Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem [X.] kein An-haltspunkt dafür vorgelegen, an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln. An die Kontrollpflicht des behandelnden Arztes, der einem anderen Arzt die Aufklärung überträgt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Da dem behandelnden Arzt die Aufklärung des Patienten als eigene ärztliche Aufgabe obliegt, die darauf gerichtet ist, die Einwilligung des Patienten als Voraussetzung einer rechtmäßi-gen Behandlung zu erlangen, muss er bei Übertragung dieser Aufgabe auf ei-nen anderen Arzt deren ordnungsgemäße Erfüllung sicherstellen und im [X.] darlegen, was er hierfür getan hat. Dazu gehört die Angabe, ob er sich etwa in einem Gespräch mit dem Patienten über dessen ordnungs-gemäße Aufklärung und/oder durch einen Blick in die Krankenakte vom [X.] einer von Patient und aufklärendem Arzt unterzeichneten Einver-ständniserklärung vergewissert hat, dass eine für einen medizinischen Laien verständliche Aufklärung unter Hinweis auf die spezifischen Risiken des vorge-sehenen Eingriffs erfolgt ist. 3. Dies muss erst recht gelten, wenn der Operateur als Chefarzt Vorge-setzter des aufklärenden Arztes und diesem gegenüber überwachungspflichtig und weisungsberechtigt ist. Zu den Pflichten eines Chefarztes gehört es näm-lich, für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Patienten seiner Klinik zu sorgen (Senatsurteile [X.] 116, 379, 386 und vom 14. Juli 1957 - [X.] ZR 45/54 - [X.], 496, 497; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1985 - [X.] ZR 92/84 - [X.], 598, 599; Geiß/[X.], [X.], 5. Aufl., Rn. 108 f., [X.], aaO, [X.]/[X.], Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rn. 196). Hat er im Rahmen seiner Organisationspflicht die Aufklärung einem nachgeordneten Arzt übertragen, darf er sich auf deren ordnungsgemäße Durchführung und ins-besondere die Vollständigkeit der Aufklärung nur dann verlassen, wenn er [X.] ausreichende Anweisungen erteilt hat, die er gegebenenfalls im [X.] - 7 - [X.] darlegen muss. Dazu gehört zum einen die Angabe, welche Maßnahmen organisatorischer Art er getroffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den nichtoperierenden Arzt sicherzustellen, und zum anderen die Darlegung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die ordnungsgemäße Umsetzung der von ihm erteilten [X.] zu überwachen. Im Streitfall fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu Um-ständen, die für den Beklagten einen solchen Vertrauensschutz begründen könnten. Das Berufungsgericht führt nicht aus, welche Organisationsanweisun-gen zur Aufklärung erteilt worden sind (vgl. [X.], [X.], 1025, 1026 mit NA-Beschluss des Senats vom 3. Februar 1998 - [X.] ZR 226/97; [X.], [X.] 0920/8 mit NA-Beschluss des Senats vom 11. Dezember 1984 - [X.] ZR 132/83). Es finden sich auch keine Feststellungen dazu, in welcher Form deren Einhaltung überwacht worden ist. Das Berufungsgericht hätte zu-dem berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem Eingriff nach der Aussage des Stationsarztes Dr. S. um eine sehr seltene, vom Zeugen selbst - trotz lang-jähriger Berufserfahrung - noch nie durchgeführte [X.] handelte, über de-ren Risiken dieser sich durch ein Studium der Fachliteratur informieren musste. Ob für solch seltene [X.]en stets eine ausdrückliche Organisationsanwei-sung zur Aufklärung bestehen muss, kann offen bleiben; ist die [X.] mit besonderen Risiken verbunden, wäre die Regelung der Aufklärungspflicht durch eine allgemeine Organisationsanweisung, die hierauf keine Rücksicht nimmt, jedenfalls nicht ausreichend. Zwar mag es nicht grundsätzlich geboten sein, dass bei schwierigen und seltenen Eingriffen die Risikoaufklärung nur von dem Operateur selbst vorgenommen wird (vgl. aber Laufs/[X.], Handbuch des [X.], 3. Aufl., § 66 Rn. 1), doch ist es erforderlich, dass für solche Eingriffe entweder eine spezielle Aufklärungsanweisung existiert oder jedenfalls gewährleistet ist, dass sich der Operateur auf andere Weise wie z. B. in einem 11 - 8 - Vorgespräch mit dem aufklärenden Arzt vergewissert, dass dieser den Eingriff in seiner Gesamtheit erfasst hat und dem Patienten die erforderlichen Ent-scheidungshilfen im Rahmen der Aufklärung geben kann (vgl. [X.], aaO). Nur wenn eine solchermaßen zureichende [X.] sichergestellt ist und überwacht wird, darf sich der Chefarzt darauf verlassen, dass der aufklärende Arzt sich an die allgemein oder im Einzelgespräch erteil-ten [X.] hält. 4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen zur [X.] in der von dem [X.] geleiteten Klinik nachzuholen. Dabei werden - worauf die Revisionser-widerung zu Recht hinweist - auch der Inhalt der Zeugenaussage des [X.] zu berücksichtigen und erforderlichenfalls auch Feststellungen 12 - 9 - zum Umfang der erforderlichen Aufklärung sowie zur hypothetischen Einwilli-gung der Klägerin zu treffen sein. [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 22.09.2004 - 2 O 290/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 02.09.2005 - 4 U 185/04 -

Meta

VI ZR 206/05

07.11.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. VI ZR 206/05 (REWIS RS 2006, 980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 980

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