Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. XII ZB 590/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11876

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 590/13

vom

29. April 2015

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 1 Satz 2, § 143
a)
In den Fällen des §
142 Abs.
1 Satz
2 FamFG, in denen gegen die [X.] in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den [X.] im Übrigen Beschwerde eingelegt wird, entfaltet §
143 FamFG seine Sperrwirkung im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn die Beschwerde gegen die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile des [X.]es zulässig eingelegt worden ist.
b)
Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesa-chen und Familienstreitsachen (im [X.] an [X.]sbeschlüsse vom 4.
September 2013
XII
ZB
87/12
FamRZ
2013, 1879 und vom 25.
Juni 2014
XII
ZB
134/13
FamRZ 2014, 1443).
[X.], Beschluss vom 29. April 2015 -
XII ZB 590/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Weitere Beteiligte:

-
3
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
April
2015
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und
Dr.
Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 11.
Zivilsenats

3.
[X.] für Familiensachen

des [X.]s [X.]
vom 24.
September
2013 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
Beschwerdewert:
9.894

Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten
Eheleute.
Die Eheleute lebten seit Oktober
2006 getrennt. Durch einen am 12.
Februar
2008 zugestellten
Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die beteiligten Eheleute sind zur Scheidung angehört [X.]; während des Verfahrens hat
die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund die [X.]
Zugewinnausgleich anhängig
gemacht.
1
2

-
4
-

Durch Verfügung vom 29.
Januar 2013 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung in Scheidungs-
und [X.]n auf den 22.
März 2013 bestimmt. Zu
diesem Termin ist für die Antragsgegnerin

deren [X.] etwa eine Woche vor dem Termin das Mandat niederge-legt hatte

niemand erschienen. Das Amtsgericht hat durch einen am Ende der Sitzung verkündeten Teilversäumnis-
und Endbeschluss
die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und im Wege der Säumnisentscheidung
den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zu-gewinnausgleichs zurückgewiesen. Durch ihren neuen Verfahrensbevollmäch-tigten hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch und die
Regelung zum Versorgungsausgleich eingelegt.
Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin Einspruch gegen die Säumnisent-scheidung in
der güterrechtlichen [X.]
eingelegt und zunächst [X.], den Antragsteller zur Erteilung ergänzender Auskünfte wegen angeblich illoyaler [X.] zu verpflichten. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 6.
August 2013 zurückgewiesen. Nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde vor dem [X.] erfolglos geblieben ist, ist das Verfahren in der güterrechtlichen [X.] derzeit noch
bei dem Amtsgericht anhängig.
Durch Beschluss vom 24.
September 2013 hat das [X.] die Beschwerde hinsichtlich des Scheidungsausspruches als unzulässig [X.] und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs als unbegründet zurückge-wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die eine Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] erreichen möchte.

3
4
5

-
5
-

II.
Auf das gesamte Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
5 [X.] das seit dem 1.
September 2009 geltende Verfahrensrecht
anwendbar, weil bis zum 31.
August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen worden ist.

III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach
§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm §§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage nach den An-forderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Famili-enstreitsachen (§
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG) eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde den erstrebten Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen den [X.] richte. Gemäß §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Hieran fehle es, worauf die Antragsgegnerin hingewiesen worden sei. Ihrem Sachvortrag lasse sich weiterhin nicht entnehmen, inwieweit die erstinstanzliche Entschei-dung angegriffen werden solle. Die Antragsgegnerin beschränke sich darauf, Verfahrensfehler des Familiengerichts zu rügen, indem sie geltend mache, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.
März 2013 im Hinblick auf die Mandatsniederlegung ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten und die von 6
7
8
9

-
6
-

ihr am [X.] eingereichte Krankmeldung hätte verlegt werden müssen. Dies stelle keine ordnungsgemäße Begründung ihrer Beschwerde dar.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Nach §
142 Abs.
1 Satz
1 FamFG ist über sämtliche im [X.] stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu [X.]. Dies gilt gemäß §
142 Abs.
1 Satz
2 FamFG auch, soweit in einer ver-bundfähigen Streitfolgesache eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

Wird
in einem [X.] inhaltlich eine auf Säumnis beruhende Teilentscheidung in einer Unterhalts-
oder Güterrechtsfolgesache getroffen, steht
dem säumigen Beteiligten insoweit allein
der Einspruch gemäß
§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm
§
338 ZPO zur Verfügung ([X.]sbeschlüsse vom 25.
Juni 1986

IVb
ZB
83/85
FamRZ 1986, 897 und vom 3.
Februar 1988

IVb
ZB
4/88
FamRZ 1988, 945, jeweils zu §
629 Abs.
2 Satz
2 ZPO aF), was mangels Devolutiveffekt des Einspruchs zur Folge hat, dass die betroffene [X.] im Falle der Einlegung dieses Rechtsbehelfs bei dem Ausgangsgericht verbleibt. Dies
gilt auch dann, wenn
die Versäumnisentscheidung
gesetzwidrig ergangen ist ([X.] FamRZ 2001, 1159
f.; [X.][X.]
FamFG 3.
Aufl. §
143 Rn.
2;
Haußleiter/[X.] FamFG §
143 Rn.
2; [X.] in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 4.
Aufl. §
143 Rn.
3; [X.] FamFG/Nickel [Stand: 1.
April
2015] §
143 Rn.
4).
Hinsichtlich derjenigen Teile des
Verbundbeschlus-ses, die nicht
Säumnisentscheidung sind, finden
demgegenüber die
Rechtsmit-tel nach den allgemeinen
Regeln statt.
Wird deshalb

wie hier

gegen die [X.] in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen Beschwerde eingelegt, wird
das Verfahren zunächst in zwei getrennten
[X.]en
und
in unterschiedlichen Instanzen fortgeführt.
10
11
12
13

-
7
-

b) Um den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung auch in diesen Fäl-len noch zur Geltung bringen
zu können, bestimmt §
143 FamFG, dass [X.] vor dem Ausgangsgericht über den Einspruch und die Versäumnisent-scheidung zu verhandeln und zu entscheiden ist. Auf diese Weise soll geklärt werden, ob eine Wiederzusammenführung der verschiedenen [X.]e in der Rechtsmittelinstanz erfolgen kann.
Das ist dann der Fall, wenn der zunächst durch Einspruch angefochtene [X.] ebenfalls in die höhere Instanz gelangt, weil auch gegen die insoweit ergangene Endentscheidung des [X.] Beschwerde eingelegt wird. Solange über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung in der beim Ausgangsgericht verbliebenen Streitfol-gesache nicht entschieden ist, darf das Verfahren wegen der mit der Be-schwerde angegriffenen übrigen [X.]e in der Rechtsmittelinstanz
nicht weiter betrieben werden.
c) §
143 FamFG entfaltet seine Sperrwirkung allerdings nur, wenn die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile des [X.]es mit einer zulässigen Beschwerde angegriffen worden sind. Denn steht bereits fest, dass es aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer gemeinsamen Sachentscheidung mit dem zunächst in der ersten Instanz verbliebenen Verfah-rensteil kommen kann, ist für die Anwendung des §
143 FamFG

der gerade eine mögliche Wiederherstellung des [X.] in der [X.] absichern soll

kein Raum mehr ([X.]sbeschluss vom 25.
Juni 1986

IVb
ZB
83/85
FamRZ 1986, 897
f.). Die Beschwerde muss daher frist-gerecht erhoben und

bezüglich des Scheidungsausspruches

in einer den formalen Anforderungen des §
117
Abs.
1 Satz
1
FamFG genügenden Weise begründet werden
(vgl. auch [X.]/Finger 3.
Aufl. §
629 Rn.
8). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, steht §
143 FamFG einer Verwerfung der Beschwerde nicht entgegen.
14
15

-
8
-

d) Das Beschwerdegericht
ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Begründung der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde bezüglich des Scheidungsausspruches den formalen Anforderungen des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG nicht genüge und ihre Beschwerde daher unzulässig sei.
aa) Nach
§
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe-sachen
und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Zweck des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleu-nigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Um-fang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den [X.] über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung, so dass es insbesondere eines förmlichen und vom übrigen Inhalt der Beschwerdebegründung abgesetzten Antrages nicht bedarf (vgl. [X.] Beschluss vom 13.
Mai 1998

VIII
ZB
9/98

NJW-RR 1999, 211 zu §
519 Abs.
3 Nr.
1 ZPO aF). Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem ge-samten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Se-natsbeschlüsse
vom 4.
September 2013

XII
ZB
87/12

FamRZ 2013, 1879 Rn.
11
und vom 25.
Juni 2014

XII
ZB
134/13

FamRZ 2014, 1443 Rn.
16).
bb)
Dem Beschwerdegericht kann nicht
in der Beurteilung gefolgt
wer-den, dass
die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin diesen
Anforderun-gen nicht gerecht werde.
(1) Allerdings stellt es auch in den Fällen des §
142 Abs.
1 Satz
2 FamFG
keine im Sinne von §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG formal ausreichende 16
17
18
19

-
9
-

Begründung einer Beschwerde zum Scheidungsausspruch dar, wenn die [X.] ausschließlich Ausführungen zu der beim Ausgangsge-richt verbleibenden
Streitfolgesache enthält ([X.]sbeschluss vom 25.
Juni 2014

XII
ZB
134/13

FamRZ 2014, 1443
Rn.
19
f.), zumal dies
die Schluss-folgerung nahelegt, dass es sich bei der Beschwerde tatsächlich um ein

un-statthaftes

Rechtsmittel gegen die im [X.] enthaltene [X.] handelt (vgl. auch [X.]sbeschlüsse vom 25.
Juni 1997

XII
ZB
71/97

[X.]R ZPO §
339 Abs.
2 Einspruchsfrist
2 und vom 11.
Mai 1994

XII
ZB
55/94

FamRZ 1994, 1521). Ausreichend ist es demgegenüber, wenn sich der Begründung der Beschwerde hinreichend deutlich entnehmen
lässt, dass das Ziel des
Rechtsmittels darin besteht, die Möglichkeit der [X.] der in den unterschiedlichen Instanzen anhängigen
Ver-fahrensteile in einen [X.] zu wahren, wenn der durch [X.] angefochtene [X.] nach einer Beschwerde gegen die insoweit ergehende Endentscheidung des Ausgangsgerichts ebenfalls in die [X.] gelangt.
Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer Verfahrensfehler des Ausgangsgerichts im Zusammenhang mit der Behandlung des [X.] rügt (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 4.
September 2013
XII
ZB
87/12
mRZ 2013, 1879 Rn.
12
f.).
(2) Gemessen daran
wären die
formalen Anforderungen des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG unter den obwaltenden Umständen nicht erfüllt gewesen, wenn sich die Antragsgegnerin

wie das Beschwerdegericht meint

in ihrer
Beschwerdebegründung tatsächlich nur darauf beschränkt hätte, Verfahrens-fehler des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer
Verta-gungsanträge
vor dem Termin am 22.
März 2013 geltend zu machen. Dies ist aber

was
die Rechtsbeschwerde mit
Recht rügt

nicht der Fall. Die [X.] hat bereits in der
Beschwerdebegründung vom 8.
April 2013 die Rechtsansicht vertreten, dass das Amtsgericht unabhängig vom Vorliegen
der 20

-
10
-

Säumnisvoraussetzungen schon deshalb keine [X.] zum Zugewinnausgleich hätte erlassen dürfen, weil die güterrechtliche Folge-sache zuvor nicht abgetrennt (§
140 FamFG) worden sei. Dieses Vorbringen hat die Antragsgegnerin auf den Hinweis des [X.] in ihrem Schriftsatz vom 16.
September 2013 nochmals aufgegriffen
und dort

sinngemäß

ausgeführt, dass sie die erstinstanzliche
Entscheidung
auch des-halb für "gesetzwidrig"
halte, weil das Amtsgericht ohne vorherige Abtrennung der [X.] Güterrecht nur berechtigt gewesen wäre, eine instanzabschlie-ßende (und nicht auf Säumnis beruhende) Entscheidung zum Zugewinnaus-gleich zu treffen. Diese [X.] sind zwar nicht zutreffend, lassen aber erkennen, dass sich die Antragsgegnerin durch eine
vermeintlich verfah-rensfehlerhafte Vorwegentscheidung über die Scheidung und den [X.] und damit durch einen Verstoß gegen das [X.] sieht. Dies legt nahe, dass es ihr mit der Beschwerde
maßgeblich da-rum geht, den [X.] über die Scheidung und die [X.]n
wiederherzustellen.
3. Die Verwerfungsentscheidung des [X.] kann somit keinen Bestand haben.
Der [X.] kann in der Sache schon deshalb nicht abschließend
ent-scheiden (zu den Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
bei Verwerfung der Erstbeschwerde vgl. [X.]sbe-schluss vom 4.
September 2013

XII
ZB
87/12
FamRZ 2013, 1879 Rn.
15; [X.] Urteile vom 12.
November 2009

Xa
ZR
76/07
NJW 2010, 1070 Rn.
8 und vom 23.
Oktober 1998

LwZR
3/98

NJW 1999, 794, 795 mwN), weil §
143 FamFG einer sachlichen Entscheidung über die Beschwerde weiterhin entgegensteht. Die Sperrwirkung des §
143 FamFG ist nicht dadurch entfallen, dass das Amtsgericht auf den Einspruch der Antragsgegnerin in der Folgesa-21
22

-
11
-

che Güterrecht am 9.
August 2013 eine Entscheidung erlassen hat. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen

auch als solcher
bezeichneter

Teil-beschluss, mit dem lediglich über einen ergänzenden Anspruch der [X.] in der Auskunftsstufe entschieden wurde. Im Übrigen ist die [X.] Güterrecht weiterhin bei dem Amtsgericht anhängig.
4. Nachdem die Scheidungssache an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen war, muss auf Antrag der Antragsgegnerin auch die Aufhebung der nicht angefochtenen Entscheidung des [X.] in der [X.] Versorgungsausgleich angeordnet werden (§
147 Satz
1 FamFG;
vgl. [X.][X.] FamFG 3.
Aufl. §
147
Rn.
3; [X.]/Lorenz ZPO 30.
Aufl. §
147
FamFG Rn.
4; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
147 Rn.
4.1.).
5. Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass das
Be-schwerdeverfahren außerhalb des Verbunds erst dann weiter betrieben werden darf, wenn
unter den Voraussetzungen des §
140 Abs.
2 Satz
2 Nr.
5 FamFG 23
24

-
12
-

durch das Beschwerdegericht eine Abtrennung vorzunehmen ist (vgl. Prüt-ting/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
143 Rn.
1; [X.] FamFG/Nickel [Stand: 1.
April
2015] §
143 Rn.
7). Insoweit hat das Beschwerdegericht bislang

aus seiner Sicht folgerichtig

noch keine [X.]stellungen getroffen.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2013 -
2 F 18/08 -

[X.], Entscheidung vom 24.09.2013 -
11 UF 518/13 -

Meta

XII ZB 590/13

29.04.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. XII ZB 590/13 (REWIS RS 2015, 11876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11876

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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