Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 87/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3053

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/12

vom

4. September 2013

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1
a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen.
b) Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine [X.] stattgegeben, schafft dies eine selbständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt wer-den kann (Fortführung
der Senatsurteile vom 1.
Oktober 2008 -
XII [X.]/06
-
FamRZ 2008, 2268 und vom 14.
Dezember 1983 -
IVb [X.]/82
-
FamRZ 1984, 254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26.
Juni 2013 -
XII ZR 133/11
-
zur Veröffentlichung bestimmt).
[X.], Beschluss vom 4. September 2013 -
XII [X.]/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
September 2013
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-
Boeger, [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26.
Zivilsenats als [X.] des [X.] vom 18.
Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht
-
Düren vom 22.
Juni 2011 nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-deverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt die Antragsgegne-rin die Kosten des [X.].
[X.]: 12.900

Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.
Die Beteiligten trennten sich im Februar 2010. Im Juli 2010 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der
sie ihre vermögensrechtli-1
2
-
3
-
che Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts regelten.
Durch einen am 25.
Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nach der Einholung von [X.] hat das Amtsgericht durch Verfügung vom 11.
Mai 2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
9.
Juni 2011 bestimmt; die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13.
Mai 2011 zugestellt worden. Zum Termin am 9.
Juni 2011 ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin er-schienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und anschließend ihre [X.] darüber erklärt, dass es sich um den Scheidungstermin handele, weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der [X.] erhalten habe und nur aufgrund eines Anrufes des Antragstellers an diesem Tage bei Gericht erschienen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist der zwischen den Beteiligten im Juli 2010 geschlossene Scheidungsfolgen-vertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nach-ehelichen Unterhalt erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des [X.] durch den [X.]n des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine "Verschiebung" der Sache, weil sie von der Ladung und von den [X.] keine Kenntnis habe. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22.
Juni 2011 anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 16.
Juni 2011 hat sich der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Rechtsanwalt S. für die Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht zur weiteren Rechtfertigung die-ses Antrages gebeten. Ohne die nachgesuchte Akteneinsicht zu gewähren, hat das Amtsgericht am 22.
Juni 2011 einen Beschluss verkündet, in dem es die 3
4
-
4
-
Ehe der Beteiligten geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich [X.] hat.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde [X.], die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und im Beschwerdeverfahren beantragt, den "[X.]". Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig verwor-fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm §§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der
Anforde-rungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familien-streitsachen (§
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG) eine Entscheidung des Senats erfor-dert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde im Er-gebnis keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Ehesachen und Familienstreitsachen habe der Beschwerdeführer einen be-stimmten Sachantrag zu stellen, der

wie sich aus den Verweisungen in §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG ergebe

inhaltlich den Anforderungen des §
520 Abs.
3 ZPO genügen müsse. Der Antrag müsse daher insbesondere die Erklärung enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung be-gehrt werde. Daran fehle es hier, weil die Antragsgegnerin lediglich beantrage, die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Ehescheidung aufzuheben 5
6
7
-
5
-
und an die erste Instanz zurückzuweisen. In einem bloßen Antrag auf Aufhe-bung und Zurückverweisung sei jedoch kein Sachantrag zu sehen. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdebegründung lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Ent-scheidung begehrt werde. Denn aus ihr ergebe sich nicht, dass die [X.] überhaupt eine Abänderung des Scheidungsausspruches erstrebt. Es komme der Antragsgegnerin nicht auf die Abweisung des Scheidungsantrages an, sondern sie wolle nur erreichen, dass in den Scheidungsverbund
der nach-eheliche Unterhalt als [X.] einbezogen wird.
Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass auf die unterlassene Einbe-ziehung des nachehelichen Unterhalts keine Zurückverweisung der Sache ge-stützt werden könnte, weil dem Amtsgericht kein Verfahrensfehler zur Last zu legen sei. Nach §
137 Abs.
2 FamFG sei eine [X.]

wie hier der nach-eheliche Unterhalt

spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Scheidungssache anhängig zu machen. Der Termin in der Scheidungssache habe am 9.
Juni 2011 stattgefunden. Die Antragsgegne-rin habe deshalb grundsätzlich bis zum 25.
Mai 2011 den nachehelichen Unter-halt als [X.] geltend machen können. Dazu wäre sie auch in der Lage gewesen, weil ihr ausweislich der [X.] am 13.
Mai 2011 die La-dung zum Termin zugestellt worden sei. Sie habe aber
weder innerhalb dieser Frist noch danach einen solchen Antrag gestellt, so dass es auf die umstrittene Frage, ob die Zweiwochenfrist unangemessen kurz sei, nicht entscheidungser-heblich ankomme. Auch sei das Amtsgericht aus [X.] nicht ver-pflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei insbesondere nicht in dem Wunsch der Antragsgegnerin zu sehen, die [X.] nachehelicher [X.] noch anhängig machen zu können, da dies wegen der Versäumung der Frist des §
137 FamFG ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.
8
-
6
-
2. Mit Recht wendet sich
die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des [X.] zur Zulässigkeit der Beschwerde.
a) Nach §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe-sachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Ver-fahrensregeln geführten Ehe-
und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (BT-Drucks. 16/6308, [X.]). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr

als Aus-fluss der [X.] in der zweiten Instanz

nach dem Sachantrag des [X.], über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. §
117 Abs.
2 Satz
1 FamFG iVm §
528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. MünchKomm-ZPO/[X.] 3.
Aufl. §
117 FamFG Rn.
7; [X.][X.] 5.
Aufl. §
117
FamFG Rn.
5).
b) Zweck des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den [X.] über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift [X.] keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des [X.] ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 15.
Oktober 2003

XII
ZB 103/02

FamRZ 2004, 179, 180 und Senatsurteil vom 4.
Juni 1986

IVb
ZR 51/85

FamRZ 9
10
11
-
7
-
1987, 58, 59, jeweils zu §
519 Abs.
3 Nr.
1 ZPO aF). Es ist regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG entspre-chender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Auf-hebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegrün-dung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sa-che nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um [X.] aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (Senatsurteile vom 27.
März 1996

XII
ZR 83/95

FamRZ 1996, 1070 und vom 10.
Februar 1993

XII
ZR 263/91

FamRZ 1993, 1192, 1193).
Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht

wie das Beschwerdegericht offensicht-lich meint

schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrecht-erhalten will. Denn wird von dem Amtsgericht
einem Scheidungsantrag zu Un-recht vor der Entscheidung über eine [X.] stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde
gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Senatsurteile vom 1.
Oktober 2008

XII
[X.]/06

FamRZ 2008, 2268 Rn.
5 und vom 14.
Dezember 1983

IVb
[X.]/82

FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der [X.], vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.
Juni 2013 -
XII ZR 133/11
-
FamRZ 2013, 1366 Rn.
15 f.). In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhe-bung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das 12
-
8
-
Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in [X.]n entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 27.
März 1996

XII
ZR 83/95

FamRZ 1996, 1070, 1071).
c) Nach diesen Maßstäben genügt der Beschwerdeantrag der [X.] den Erfordernissen des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG. Die [X.] hat in ihrer Beschwerdebegründung
geltend gemacht, dass sie durch Ver-fahrensverstöße des Amtsgerichts daran gehindert worden sei, in der ersten Instanz nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen und ihr deshalb nach der Zurückverweisung "f-net werden müsse, den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch streitig oder einvernehmlich zu regeln". Damit hat die Antragsgegnerin unmissverständ-lich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.
3. Die Verwerfungsentscheidung des [X.] kann somit keinen Bestand haben. Indessen kann der Senat in der Sache selbst entschei-den (§
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO) und die Beschwerde der Antragsgegnerin zu-rückweisen.
a) Hat das Beschwerdegericht

wie hier

die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung be-fugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Wür-digung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. [X.] Urteile vom 12.
November 2010 13
14
15
-
9
-

Xa
ZR 76/07

NJW 2010, 1070 Rn.
8 und vom 23.
Oktober 1998

[X.] 3/98

NJW 1999, 794, 795 mwN; vgl. auch
[X.] Beschluss vom 18.
Juli 2013

IX
ZB 41/12

juris Rn.
10).
b) Nach diesen Maßstäben kann sich die Beschwerde der Antragsgegne-rin gegen den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts auf der Grundlage des weitestgehend unstreitigen
Sachverhaltes unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet darstellen.
[X.]) Es ist

wovon
auch die Rechtsbeschwerde ausgeht

in der [X.] nicht mehr streitig gewesen, dass die Antragsgegnerin am 13.
Mai 2011 zum Termin am 9.
Juni 2011 geladen worden ist. Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der [X.] des §
137 Abs.
2 Satz
1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die [X.] möglich gewesen wäre, eine [X.] im [X.] anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.
Juni 2013

XII
ZB
427/11

FamRZ 2013, 1300 Rn.
10 und vom 21.
März 2012

XII
ZB 447/10

FamRZ 2012, 863 Rn.
24).
bb) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße
des Amtsgerichts eine Aufhebung des [X.] und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gebieten könnten.
(1) Dem Amtsgericht
kann nicht vorgeworfen werden, dem in der mündli-chen Verhandlung vom 9.
Juni 2011 von der Antragsgegnerin geäußerten Wunsch nach Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen zu haben. Da die Terminsbestimmung durch das Amtsgericht nicht zu beanstan-16
17
18
19
-
10
-
den war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.
März 2012

XII
ZB 447/10

FamRZ 2012, 863 Rn.
25).
Im Übrigen kommen Terminsänderungen auf Antrag oder von Amts wegen nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm §
227 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Demjenigen Ehegatten, der eine [X.] in den Verbund einbeziehen will, obliegt es grundsätzlich selbst, für seine anwaltliche Vertretung und dafür zu sorgen, dass der Folgeantrag innerhalb der gesetzlichen Fristen bei dem
Amtsgericht angebracht wird. Der Wunsch eines Ehegatten, trotz Versäumung der Frist des §
137 Abs.
2 Satz
1 FamFG noch eine [X.] im Scheidungsverbund anhängig machen zu können, begrün-det deshalb für sich genommen keinen erheblichen Grund für eine Terminsän-derung, und
zwar auch dann nicht, wenn

wie hier
-
zwischen den beteiligten Eheleuten außergerichtlich bereits über diese [X.] verhandelt wird (vgl. auch Nickel in [X.] FamFG [Stand: Juli 2013] §
137 Rn.
29a). Etwas [X.] ergibt sich unter den obwaltenden Umständen
auch nicht aus den Bestim-mungen des in der mündlichen Verhandlung erörterten [X.], wonach die Regelung des nachehelichen Unterhalts "der gesonderten Regelung im Scheidungsverfahren vorbehalten"
werden sollte. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass der Antragsteller (oder das Gericht) eine Mitverantwor-tung für die rechtzeitige Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts als Folge-sache in den Scheidungsverbund zu übernehmen hätten.
(2) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Amtsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es ihrem
[X.]n vor der Verkündung des [X.] am 22.
Juni 2011 keine Akteneinsicht gewährt und nicht die danach [X.] Begründung des mit Schriftsatz vom 16.
Juni 2011 gestellten Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewartet hat. Die [X.] hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem 20
-
11
-
solchen

vermeintlichen

Verfahrensverstoß beruht,
und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihr [X.] Vorbringen noch durch erheblichen neuen Sachvortrag ergänzen könnte.
Denn grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch die Gelegenheit zur Einbeziehung von [X.]n in den Scheidungsverbund zu ermöglichen ([X.][X.] 5.
Aufl. §
137
FamFG Rn.
12). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier
auch nicht im Hinblick darauf, dass der [X.] der Antragsgegnerin die von ihr
in der mündlichen Verhandlung erklärte Zustimmung zur Ehescheidung nach Ein-sicht in die Gerichtsakten gegebenenfalls schon in einem weiteren Schriftsatz gegenüber dem Amtsgericht und nicht erst in der Beschwerdebegründung hätte widerrufen können. Die Zustimmung zur Scheidung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§
134 Abs.
2 Satz
1 FamFG). Dies schließt es freilich nicht von vornherein aus, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Widerruf nach seinem pflicht-gemäßen Ermessen zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens zum Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nimmt (§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm §§
296
a Satz
2, 156 Abs.
1 ZPO). Unter diesem Gesichts-punkt wird eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn der Widerruf mit dem eindeutigen und vorbe-haltlosen Ziel erfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Senatsurteil [X.]Z 89, 325, 328 f. = FamRZ 1984, 350, 351). Verfolgt der Ehegatte
mit seinem Wi-derruf

wie es hier erklärtermaßen der Fall war und ist

dagegen lediglich das Ziel, Anträge in [X.]n innerhalb des Scheidungsverbundes möglich zu machen, kann auf den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung
weder ein Rechtsmittel (Neumann in [X.] BGB [Stand: Mai 2013] §
1566 Rn.
8; vgl. 21
-
12
-
auch [X.] FamRZ 2013, 652, 653) noch ein Begehren auf Wie-dereröffnung der mündlichen Verhandlung gestützt werden.
4.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist daher mit der Maßgabe [X.], dass ihre Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. [X.]Z 46, 281, 291).
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger

Botur Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2011 -
24 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.01.2012 -
26 UF 132/11 -

22

Meta

XII ZB 87/12

04.09.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 87/12 (REWIS RS 2013, 3053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3053

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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