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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten [X.]
der Verfall eines Betrages von lediglich 200 • angeord-net ist; insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zugleich hat es den Verfall eines Betrages von 2.350 • angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die mit der Revisionsbegründung allein auf die Verfallsanordnung beschränkt wurde, hat im Wesentlichen Erfolg. 1 Das [X.] hat in Fall 26 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte 200 g Crack im Auftrag des Mitangeklagten [X.]übergab und hierfür 2.200 • vereinnahmte, wovon er 50 • für sich behielt und den Rest an [X.]weiterleitete. Das [X.] hat den Gesamtbetrag für verfallen er-klärt, weil die Weitergabe des Geldes nur nach § 73c StGB berücksichtigt 2 - 3 - werden dürfe und es von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch mache, nicht von der Anordnung des Verfalls abzusehen. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Der [X.] Besitz des Gehilfen, der das Entgelt aus dem Rauschgiftgeschäft un-verzüglich an den Verkäufer weiterleiten soll, reicht grundsätzlich nicht aus, um das Geld als an ihn zugeflossen anzusehen (vgl. [X.], 366). Er erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den Besitz nur —gele-gentlichfi seiner Tat [X.], StGB 56. Aufl. § 73 Rdn. 13) und übt ihn von Anfang an nur für den Verkäufer aus, an den er den Erlös absprachegemäß übergeben will (vgl. [X.] NStZ 2003, 247, 250). Die fehlende Tatherr-schaft über die Geschäftsabwicklung unterscheidet ihn von einem Zwischen-händler, der mit dem Verkaufserlös seinerseits seinen Lieferanten bezahlt (vgl. [X.], 65, 68 [X.]. 14 f.). Die Verfallsanordnung des [X.]s war deshalb dahingehend zu korrigieren, dass nur das, was der Angeklagte als Lohn für seine Gehilfentätigkeit erhalten hat (viermal 50 •), dem Verfall unterliegt. 3 Da der Angeklagte mit der Revisionsbegründung rechtzeitig seinen Angriff auf die Höhe der Verfallsanordnung beschränkt hat ([X.] in [X.], [X.]. § 473 Rdn. 6), trägt nach § 473 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 StPO die Staats-kasse die Kosten seines Rechtsmittels, das im Wesentlichen Erfolg hat. 4 [X.] Raum Brause [X.]
Meta
27.10.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. 5 StR 242/09 (REWIS RS 2009, 936)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 936
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