Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. V ZB 286/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5481

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 286/11
vom
28.
Mai 2013
in der Grundbuchsache

Beteiligter:

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Brückner

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den [X.] vom 19.
April
2013 (Rechnungsdatum 24.
April
2013 / Kassenzeichen 780013115853)
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den [X.] bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die von dem Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen betreffen die Kostengrundentscheidung; auf solche kann ein gegen die Kostenrechnung eingelegtes Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Brückner

Meta

V ZB 286/11

28.05.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. V ZB 286/11 (REWIS RS 2013, 5481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5481

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V ZR 95/10

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