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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 286/11
vom
28.
Mai 2013
in der Grundbuchsache
Beteiligter:
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Brückner
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den [X.] vom 19.
April
2013 (Rechnungsdatum 24.
April
2013 / Kassenzeichen 780013115853)
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den [X.] bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die von dem Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen betreffen die Kostengrundentscheidung; auf solche kann ein gegen die Kostenrechnung eingelegtes Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
[X.]
Brückner
Meta
28.05.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. V ZB 286/11 (REWIS RS 2013, 5481)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5481
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