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Betriebsuntersagung eines Tattoo-Studions im Rahmen der 3. BaylfSMV
Meta
04.05.2020
Entscheidung
Sachgebiet: E
Zitiervorschlag: VG Ansbach, Entscheidung vom 04.05.2020, Az. AN 18 E 20.00821 (REWIS RS 2020, 9358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 9358
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Betriebsschließung von Nagel-/Kosmetikstudios zur Bekämpfung von Corona - Ungleichbehandlung gegenüber Friseursalons
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