Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. 3 StR 561/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5729

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[X.] vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. September 2008 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer [X.] von sechs Jahren verurteilt und sichergestellte 50 kg Haschisch eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält dagegen bereits sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die [X.] die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Auf die insoweit ebenfalls erhobene Aufklärungsrüge kommt es deshalb nicht an. 1 - 3 - 1. Der Angeklagte, der die äußeren Umstände der Einfuhrfahrt einge-räumt, jedoch bestritten hat, vom Vorhandensein der Betäubungsmittel in dem von ihm gelenkten Fahrzeug gewusst oder dies gebilligt zu haben, hatte bereits im Ermittlungsverfahren angegeben, von B. mit der [X.] u. a. dieser Fahrt beauftragt worden zu sein und sich am Tattag mit die-sem in [X.] verabredungsgemäß getroffen zu haben. Auf Grund der Aussage des Angeklagten wurde gegen B. vom [X.] Haftbefehl u. a. wegen des dringenden Verdachts seiner Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen Kurierfahrt erlassen. Einen [X.] im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG hat das [X.] gleichwohl verneint. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, das Amtsgericht habe den Haftbefehl ge-gen B. nach einiger Zeit wieder außer Vollzug gesetzt, weil sich Zweifel an der Aussage des Angeklagten, dem bislang einzigen Beweismittel für eine Tatbeteiligung des B. , ergeben hätten. 2 2. Die fehlende Überzeugung des [X.]s von einer erfolgreichen Aufklärungshilfe des Angeklagten wird nicht nachvollziehbar belegt. 3 Das [X.] geht zwar im Ansatz zu Recht davon aus, dass § 31 Nr. 1 BtMG nicht zur Anwendung kommt, wenn der Tatrichter nicht die Über-zeugung gewinnt, dass die Darstellung des [X.] über die Beteiligung Anderer an der Tat zutrifft (BGHSt 31, 163, 166), wobei der Zweifelsgrundsatz dem [X.] hier nicht zugute kommt (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; [X.], 162). Die weiteren Ausführungen des [X.]s lassen indes besorgen, dass die Annahme, es bestünden berechtigte Zweifel an der [X.] zu einer Tatbeteiligung des B.

, nicht auf einer eigenen Überzeugungsbildung der [X.] beruht. Vielmehr legt die Begründung des [X.]s nahe, dass es sich an die [X.] - 4 - wertung der Aussage des Angeklagten durch das Amtsgericht im [X.] gebunden gefühlt und eine eigenständige Würdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten sprechenden Um-stände deshalb selbst nicht mehr vorgenommen hat. So gibt das Urteil nicht die Umstände wieder, die dem Amtsgericht Anlass für Zweifel an der Glaubhaftig-keit der Angaben des Angeklagten in Bezug auf eine Tatbeteiligung des

B. gegeben haben. Das [X.] hat auch nicht näher dargelegt, ob und inwieweit die vom Zeugen [X.]. in diesem Zusammenhang zu weiteren Ermittlungsergebnissen gemachten Angaben die Einlassung des Angeklagten bestätigt haben. Der [X.] kann deshalb nicht beurteilen, ob die [X.] § 31 Nr. 1 BtMG zu Recht wegen eines fehlenden [X.]s für unanwendbar gehalten hat. 3. Sollte sich der neue Tatrichter die Überzeugung verschaffen, dass die Angaben des Angeklagten zur Tatbeteiligung des B. zutreffend sind, hätte der Angeklagte einen Aufklärungserfolg geleistet. Der Umstand, dass es möglicherweise - etwa wegen des [X.] - nicht gelingen wird, 5 - 5 - den vom Angeklagten benannten Mittäter letztlich zu überführen, stünde der Annahme eines Aufklärungserfolgs nicht entgegen (vgl. [X.], 639; [X.], 162). [X.] Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 561/08

13.01.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. 3 StR 561/08 (REWIS RS 2009, 5729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5729

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