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PDF anzeigen[X.]/03vom17. September 2003in der Strafsachegegenund anderewegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 17. März 2003, soweit es [X.], im Strafausspruch aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich [X.] des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übri-gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; die Vernei-nung der Voraussetzungen des § 31 BtMG durch den Tatrichter begegnetrechtlichen Bedenken.- 3 -Das [X.] hat die Anwendung des § 31 BtMG abgelehnt, da diezutreffenden Angaben des Angeklagten über weitere Kuriere hierfür nicht aus-reichen würden, da diese schon vorher festgenommen worden seien. Der [X.] erörtert aber rechtsfehlerhaft nicht, ob die Angaben des Angeklagten beiden Beamten der Zollbehörde über die Beteiligung des Mitangeklagten [X.]die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllen. Diese Prüfung drängte sich auf,da es bei den gegebenen Umständen nahelag, daß der Angeklagte durch frei-willige [X.] seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß [X.] über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31Nr. 1 BtMG). Der Mitangeklagte [X.] hat eine Tatbeteiligung bestritten. [X.] auf Grund der für glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten beiden Beamten der Zollbehörde als Mittäter der Einfuhr und des [X.].Der Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG steht nicht entge-gen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Beteiligung des Mitan-geklagten [X.]an der Tat in Abrede gestellt und seine früheren Angaben alsunerklärlich bezeichnet hat.Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG können auch dann erfülltsein, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angabengemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt (vgl. dazu u.a. Senatsurteil vom6. März 2002 - 2 [X.]: [X.] in NStZ-RR 2002, 251; [X.]R BtMG § 31Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6) oder seine Angaben in der Hauptverhandlung [X.] (vgl. u.a. [X.], 421; [X.] BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 16 und20).Entscheidend ist allein, daß der Aufklärungsgehilfe durch konkrete An-gaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die [X.] zu [X.] -nem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (vgl. u.a. [X.] 1993 - 2 StR 559/93 m.w.[X.] Senat kann hier weder ausschließen, daß der Tatrichter bei rechts-fehlerfreier Prüfung zur Anwendung des § 31 BtMG gelangt wäre, noch daß [X.] niedrigere Strafe verhängt hätte.Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und könnendaher bestehen bleiben.[X.] Rothfuß Ernemann Roggenbuck
Meta
17.09.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2003, Az. 2 StR 320/03 (REWIS RS 2003, 1622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1622
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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