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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:050717B2STR239.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 239/17
vom
5. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am
5.
Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 3.
März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Hat der Tatrichter -
wie hier -
die
wirtschaftlichen Verhältnisse von [X.] oder Tatopfer bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig ei-nen Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Ein--
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zelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11.
Mai 2017
2 [X.]). Dies schließt der Senat im vorliegenden Fall aus.
[X.]
Eschelbach Zeng
Grube [X.]
Meta
05.07.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 2 StR 239/17 (REWIS RS 2017, 8537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8537
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