Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 2 StR 239/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8537

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[X.]:[X.]:BGH:2017:050717B2STR239.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 239/17
vom
5. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am
5.
Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 3.
März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hat der Tatrichter -
wie hier -
die
wirtschaftlichen Verhältnisse von [X.] oder Tatopfer bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig ei-nen Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Ein--
3
-
zelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11.
Mai 2017

2 [X.]). Dies schließt der Senat im vorliegenden Fall aus.
[X.]

Eschelbach Zeng

Grube [X.]

Meta

2 StR 239/17

05.07.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 2 StR 239/17 (REWIS RS 2017, 8537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8537

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