Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2020, Az. 3 StR 233/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11905

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:040220B3STR233.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 233/19

vom
4. Februar 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat am 4.
Februar 2020
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23.
Januar 2020 gegen das Senatsurteil vom 27.
November 2019 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der Senat hat mit Urteil vom 27.
November 2019 auf die Revision des Verurteilten die Strafverfolgung teilweise beschränkt, das Urteil des [X.] vom 30.
Oktober 2018 im Schuldspruch entsprechend geändert und die weitergehende Revision als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§
356a StPO), mit der er neben einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Verstoß gegen den [X.] geltend macht.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
1.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der
Verurteil-te nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des
Verurteilten übergangen.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §
6a
Abs.
2 Satz
1 AMG
aF war zentraler Gegenstand der Revisionshauptverhandlung. Der Senat war weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich gehalten, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen 1
2
3
-
3
-
(vgl. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 28.
Juni
2016 -
3
StR
17/15, wistra
2016, 452
Rn.
4
f.
mwN).
2.
Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den [X.] richtet sich das Vorbringen gegen die Entscheidung des Senats in der Sache. Solche Beanstandungen
sind im Rahmen des §
356a StPO je-denfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das [X.] nach dieser
Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur [X.] stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. [X.], [X.] vom 31.
Oktober 2011
-
1
StR
399/11, [X.], 21, 22; vom 24.
Juli 2018 -
3
StR
171/17, juris Rn.
4 mwN).
Schäfer
Gericke
Berg

Anstötz
Erbguth
Vorinstanz:
[X.], [X.], 30.10.2018 -
7102 [X.]/17
4

Meta

3 StR 233/19

04.02.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2020, Az. 3 StR 233/19 (REWIS RS 2020, 11905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11905

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.