Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 1 StR 625/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11762

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[X.]:[X.]:BGH:2020:030320B1STR625.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1
StR 625/19
vom
3. März
2020
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Übergriffs u.a.
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. März 2020 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21.
Februar 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 12.
Februar 2020 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2020 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Juli 2019 als unbegründet verworfen. Mit seiner Anhörungsrüge (§
356a StPO) macht der Verurteilte geltend, der Senat habe die
Annahme des Qualifikationstatbestan-des des §
177 Abs.
7 Nr.
1 StGB durch das Tatgericht rechtsfehlerhaft nicht beanstandet.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwendet, zu welchem der Verur-teilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Beanstandung des Verurteilten ist im Rahmen des 1
2
3
-
3
-
§
356a StPO unbeachtlich; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift
soll eine Entscheidung nicht generell erneut
zur Prüfung stellen,
sondern lediglich Ge-hörsverletzungen heilen (vgl. im Übrigen BT-Drucks. 18/9097, S. 28).

Raum

Jäger

Hohoff

Leplow

Pernice

Vorinstanz:
[X.], [X.], 22.07.2019 -
1012 [X.]/18 KLs

Meta

1 StR 625/19

03.03.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 1 StR 625/19 (REWIS RS 2020, 11762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11762

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