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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 30. Juli 2003in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 23. Januar 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch dem Nebenkläger entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 28. Juli 2003 sowie das Schreiben [X.] und seiner Ehefrau vom gleichen Tag haben vorgelegen.[X.] [X.]
Meta
30.07.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2003, Az. 5 StR 312/03 (REWIS RS 2003, 2033)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2033
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