Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2003, Az. 5 StR 312/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2033

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 30. Juli 2003in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 23. Januar 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch dem Nebenkläger entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 28. Juli 2003 sowie das Schreiben [X.] und seiner Ehefrau vom gleichen Tag haben vorgelegen.[X.] [X.]

Meta

5 StR 312/03

30.07.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2003, Az. 5 StR 312/03 (REWIS RS 2003, 2033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2033

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.