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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Februar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; § 254 [X.]; ZPO § 287 Zur S[X.]hätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsa[X.]hen aufgezeigt wird, dass geltend gema[X.]hte Mängel der [X.] si[X.]h auf den zu ents[X.]heidenden Fall in erhebli[X.]hem Umfang auswirken. [X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - [X.] - [X.] - - 2Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren mit S[X.]hriftsatzfrist bis zum 7. Januar 2011 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Ri[X.]hterin von [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 19. November 2009 aufge-hoben, soweit zum Na[X.]hteil der Beklagten erkannt worden ist. Die [X.] der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurü[X.]kgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Klägerin begehrt restli[X.]hen S[X.]hadensersatz aus einem Verkehrsun-fall vom 8. Januar 2007, bei dem ihr Pkw bes[X.]hädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten [X.] steht dem Grunde na[X.]h außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das in [X.] ansässige [X.] gebra[X.]ht, von 1 - - 3dem die Klägerin am Folgetag ein Ersatzfahrzeug anmietete. Am 11. Januar 2007 ging der Klägerin das Guta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen zu, in dem als Reparaturdauer fünf Arbeitstage angegeben sind. Am 16. Januar 2007 ent-s[X.]hloss si[X.]h die Klägerin zur Reparatur des Fahrzeugs. Diese dauerte bis zum 8. Februar 2007. Das [X.] stellte der zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigten Klägerin Mietwagenkosten für 31 Tage in Höhe von 3.813,99 • netto in Re[X.]h-nung. Davon ersetzte die Beklagte vor Klageerhebung 751,26 •, wobei sie von einer Mietdauer von 14 Tagen ausging. Der Restbetrag von 3.062,73 • sowie vorgeri[X.]htli[X.]he Anwaltskosten von 359,50 • sind Gegenstand der Klage. Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] ihr den Restbetrag des von dem [X.] für die ersten 14 Tage der Mietzeit bere[X.]hneten Mietzinses (1.298,34 • netto) sowie die vorgeri[X.]htli[X.]hen Anwaltskosten zuerkannt. Die weitergehende Berufung hat das [X.] zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Kläge-rin begehrt mit der [X.] die Verurteilung der Beklagten zur [X.] des vollen Klagebetrags. 2 Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht führt aus, die Klägerin habe Anspru[X.]h auf [X.] der objektiv erforderli[X.]hen Mietwagenkosten. Erforderli[X.]h sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitli[X.]h und örtli[X.]h relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirts[X.]haftli[X.]hen Gesi[X.]htspunk-ten gebildet werde, mithin der sogenannte [X.], auf den im Falle eines 3 - - [X.] paus[X.]hal ein prozentualer Aufs[X.]hlag bis zu 30 % hinzuzusetzen sein könne. Der [X.] könne auf der Grundlage des gewi[X.]hteten Mittels für das örtli[X.]he Postleitzahlengebiet der [X.] ermittelt werden. [X.] Tatsa[X.]hen, die gegen die Verwendung dieses Mietpreisspiegels sprä[X.]hen, seien ni[X.]ht dargetan. Der von dem [X.] bere[X.]hnete Tarif liege im Be-rei[X.]h der 130 %-Marge bezogen auf den [X.] 2006. In Re[X.]hnung gestellt worden seien für 14 Tage 2.049,60 • brutto. Aus der [X.] ergebe si[X.]h für ein verglei[X.]hbares Fahrzeug der Gruppe 5 na[X.]h dem Moduswert ein Grundpreis von 507 • brutto pro Wo[X.]he, mithin für 14 Tage 1.014 •. Diesem Betrag seien entspre[X.]hend der [X.] 154 • pro Wo[X.]he für eine Vollkaskoversi[X.]herung sowie 15 • pro Tag für einen zusätzli-[X.]hen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung in Höhe von 62 • [X.], so dass si[X.]h insgesamt 1.594 • ergäben. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ei-nes Aufs[X.]hlags von 30 % erre[X.]hne si[X.]h für 14 Tage ein Betrag von 2.155,92 •. Soweit die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen verlange, sei die Klage unbegründet. Dass eine [X.] erforderli[X.]h gewesen sei, habe die Klägerin in erster In-stanz ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargetan. Mit ihrem in der Berufungsbegründung er-gänzten Vorbringen zum Ablauf der Reparaturarbeiten sei sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausges[X.]hlossen. I[X.] 1. Zur Revision der Beklagten: 4 Das angefo[X.]htene Urteil hält, soweit es zum Na[X.]hteil der Beklagten er-gangen ist, revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 5 - - 5a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs in erster Linie Sa[X.]he des na[X.]h § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatri[X.]hters. Sie ist revisionsre[X.]htli[X.]h nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatri[X.]hter erhebli-[X.]hes Vorbringen der Parteien unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen, Re[X.]htsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentli[X.]he Bemessungsfaktoren außer [X.] gelassen oder seiner S[X.]hätzung unri[X.]htige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - [X.], [X.] 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - [X.], [X.] 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - [X.], [X.] 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - [X.], [X.], 408 Rn. 12 und vom 9. Juni 2009 - [X.]/08, [X.], 1092 Rn. 10). 6 Die Art der [X.] gibt § 287 ZPO ni[X.]ht vor. Die S[X.]ha-denshöhe darf ledigli[X.]h ni[X.]ht auf der Grundlage fals[X.]her oder offenbar unsa[X.]h-li[X.]her Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentli[X.]he die Ent-s[X.]heidung bedingende Tatsa[X.]hen ni[X.]ht außer [X.] bleiben. Au[X.]h darf das [X.] in für die Streitents[X.]heidung zentralen Fragen auf na[X.]h Sa[X.]hlage unerläss-li[X.]he fa[X.]hli[X.]he Erkenntnisse ni[X.]ht verzi[X.]hten. Glei[X.]hwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der S[X.]hadenss[X.]hätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.], [X.], 699 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 - [X.], [X.], 1706 Rn. 22). [X.] hat der erkennende Senat mehrfa[X.]h ausgespro[X.]hen, dass der Tatri[X.]hter in Ausübung des Ermessens na[X.]h § 287 ZPO den "[X.]" grundsätzli[X.]h au[X.]h auf der Grundlage des "[X.]s" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sa[X.]hverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - [X.], [X.], 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - [X.], [X.], 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - [X.], [X.], 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - [X.], [X.], 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - [X.], [X.], 7 - - 61054 Rn. 4). Er hat au[X.]h die S[X.]hätzung auf der Grundlage des "[X.]s 2006" grundsätzli[X.]h ni[X.]ht als re[X.]htsfehlerhaft era[X.]htet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.], aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - [X.], [X.], 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 - [X.], [X.], 545 Rn. 26 sowie - [X.], [X.], 683 Rn. 9), was jedo[X.]h ni[X.]ht bedeutet, dass eine S[X.]hätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine S[X.]hätzung na[X.]h dem arithmetis[X.]hen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa [X.] 2010, 103 mit [X.]. [X.] 7/2010 [X.]. 1; LG Bie-lefeld [X.], 762) grundsätzli[X.]h re[X.]htsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der S[X.]hadenss[X.]hätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsa[X.]hen aufgezeigt wird, dass geltend gema[X.]hte Mängel der [X.] si[X.]h auf den zu ent-s[X.]heidenden Fall in erhebli[X.]hem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.], aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - [X.], aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 - [X.], aaO Rn. 25 so-wie - [X.], aaO Rn. 19). b) Na[X.]h diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatri[X.]h-ter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzli[X.]h ni[X.]ht gehindert, seiner S[X.]hadenss[X.]hätzung gemäß § 287 ZPO die [X.] zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels er-hobenen generellen Einwände hält der erkennende Senat für unbegründet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der [X.] jedo[X.]h deshalb Beden-ken, weil die Beklagte - wie die Revision mit Re[X.]ht geltend ma[X.]ht - deutli[X.]h günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend ge-ma[X.]hten Mängel des [X.]s 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sa[X.]hvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein verglei[X.]hbares Fahrzeug für 14 Tage inklusive sämtli[X.]her [X.]- - [X.] und Vollkaskoversi[X.]herung zu konkret benannten, wesentli[X.]h günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewürdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe ni[X.]ht "eindeutig" behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10. September 2007 ni[X.]ht nur zu Werbezwe[X.]ken gedient, sondern am 9. Januar 2007 der Klägerin tatsä[X.]hli[X.]h zur Verfügung ge-standen hätten, beruht auf einer Verkennung des Sa[X.]hvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Kläge-rin die [X.]ietung eines Mietwagens bei Stationen in [X.] zu einem wesentli[X.]h günstigeren Preis mögli[X.]h gewesen wäre. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens beantragt. Damit hat sie [X.] deutli[X.]h gema[X.]ht, dass na[X.]h ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin günstigere Tarife tatsä[X.]hli[X.]h zur Verfügung gestanden hätten, als diese das Fahrzeug bei dem [X.] in [X.] anmietete. Das Berufungsge-ri[X.]ht hat si[X.]h mit diesem Sa[X.]hvortrag verfahrensfehlerhaft ni[X.]ht in ausrei[X.]hen-der Weise auseinandergesetzt. Dadur[X.]h verletzt es den Anspru[X.]h der [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör und übers[X.]hreitet die Grenzen seines tatri[X.]hterli[X.]hen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO. [X.]) Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision au[X.]h dagegen, dass das Beru-fungsgeri[X.]ht bei der Ermittlung des sog. [X.]s Nebenkosten für einen zusätzli[X.]hen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung berü[X.]ksi[X.]htigt hat, [X.] auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der [X.]ietung die [X.] dur[X.]h einen weiteren Fahrer ni[X.]ht vereinbart worden sei und die Klägerin das angemietete Fahrzeug tatsä[X.]hli[X.]h au[X.]h allein benutzt habe und dass die [X.]ietung im [X.] erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt no[X.]h ab-geholt worden sei. Au[X.]h insoweit ist die erfolgte S[X.]hadenss[X.]hätzung ni[X.]ht frei von Verfahrensfehlern. 9 - - 8d) Deshalb war das Urteil des [X.]s, soweit es dem Klagebegeh-ren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Dieses wird zu [X.] haben, ob si[X.]h aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im [X.] Fall gewi[X.]htige Bedenken gegen die Eignung des [X.]s 2006 als [X.] ergeben. 10 2. Zur [X.] der Klägerin: 11 a) Die [X.], mit der die Klägerin den Ersatz von [X.] über den vom Berufungsgeri[X.]ht als bere[X.]htigt era[X.]hteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der [X.]serwiderung denselben Lebenssa[X.]hver-halt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren re[X.]htli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.], [X.] 174, 244 Rn. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als au[X.]h der [X.] ist der Anspru[X.]h der Kläge-rin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8. Januar 2007 entstan-denen Mietwagenkosten. 12 b) Die [X.] ist aber ni[X.]ht begründet. Das Amtsgeri[X.]ht, auf dessen Urteil das Berufungsgeri[X.]ht Bezug nimmt, hat die Klage hinsi[X.]htli[X.]h der einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Mietdauer mit Re[X.]ht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Klägerin habe ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargetan, dass für die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderli[X.]h gewesen seien, hält revisions-re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Entgegen der Auffassung der [X.] hat das Amtsgeri[X.]ht dabei die an einen s[X.]hlüssigen Sa[X.]hvortrag zu stellenden Anforderungen ni[X.]ht überspannt. Angesi[X.]hts der Tatsa[X.]he, dass der vorgeri[X.]ht-li[X.]h beauftragte Sa[X.]hverständige die Reparaturdauer in seinem Guta[X.]hten mit 13 - - 9nur fünf Arbeitstagen angegeben hatte, hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsä[X.]hli[X.]h wesentli[X.]h länger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der S[X.]hadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutli[X.]h übers[X.]hritten hat. Trotz eines geri[X.]htli[X.]hen Hinweises auf die Unzulängli[X.]hkeit ihres Sa[X.]hvortrags hat die Klägerin keine Begründung für die tatsä[X.]hli[X.]he Dauer der Reparatur genannt, sondern si[X.]h vielmehr darauf be-s[X.]hränkt, die Arbeitsabläufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatri[X.]hterli[X.]hen S[X.]hadenss[X.]hätzung gemäß § 287 ZPO als un-zurei[X.]hend era[X.]htet und unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen für ni[X.]ht erforderli[X.]h gehalten haben, ist aus revisionsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden. Eines weiteren geri[X.]htli-[X.]hen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der [X.] ni[X.]ht. Soweit die Klägerin ihren Sa[X.]hvortrag zum Reparaturablauf in zweiter
- - 10Instanz ergänzt hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht verfahrensfehlerfrei die Voraus-setzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren [X.] auf diesen Vortrag bedurfte es [X.] ni[X.]ht. Galke Zoll Pauge
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 24.06.2008 - 16a [X.]/07 - LG Brauns[X.]hweig, Ents[X.]heidung vom 19.11.2009 - 4 [X.]/08 (34) -
Meta
22.02.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09 (REWIS RS 2011, 9251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9251
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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