Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 3 StR 178/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2872

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[X.] vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2004 im Schuldspruch da-hin geändert, daß er des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.], des sexuellen Mißbrauchs einer [X.] in zwei Fällen sowie der versuchten
sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch einer [X.] schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle [X.] 1. und 2. der Urteilsgründe, im übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In den Fällen [X.] 1. und 2. der Urteilsgründe muß jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-nen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen, weil insoweit [X.] 3 - rung eingetreten ist. Das [X.] hat in den genannten Fällen als [X.] bzw. [X.] 1997 festgestellt. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die Anordnung der [X.] am 3. April 2003 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die für § 174 Abs. 1 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Daß dieser Vorwurf jeweils mit dem nicht verjährten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeu-tung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Die Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Än-derung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle [X.] vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3007), durch den bestimmt ist, daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Danach ist der Angeklagte in den Fällen [X.] 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils allein des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 1998 gelten-den Fassung schuldig. Der Aufhebung der in diesen Fällen verhängten [X.] von einem Jahr und vier Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es nicht. Der Senat schließt im Hinblick darauf, daß das [X.] den zu Unrecht angenommenen tatein-heitlich begangenen sexuellen Mißbrauch von [X.] in den betrof-fenen Fällen nicht erkennbar strafschärfend berücksichtigt hat und eine solche Tatmodalität, ungeachtet einer insoweit eingetretenen Verjährung, bei einer - 4 - Verurteilung nach § 176 StGB - wenn auch mit minderem Gewicht - berücksich-tigt werden kann (vgl. [X.], 175 m. w. N.), aus, daß der Tatrich-ter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung geringere Einzelstra-fen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Zudem sind die Strafen auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen des [X.]s angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; zu dessen [X.] [X.], 913 zur Veröffentlichung in BGHSt be-stimmt). [X.] [X.]Wink-ler

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 178/05

28.06.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 3 StR 178/05 (REWIS RS 2005, 2872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2872

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