Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 5 ARs 64/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16539

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
ARs 64/14

vom
27. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes
hier:

[X.] des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014

2
StR 656/13

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar
2015
beschlos-sen:

Auf den [X.] des 2.
Strafsenats vom 4.
Juni 2014

2
StR 656/13

erklärt der [X.], dass er an seiner
entgegen-stehenden Rechtsprechung
festhält.

Gründe:
Der [X.] sieht keinen Grund,
von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa [X.], Urteile vom 14. März 1967

5
StR 540/66, [X.]St 21, 218
f., vom 8.
Dezember 1999

5 StR 32/99, [X.]St 45, 342,
345, und Beschluss vom 4.
April 2001

5 [X.], [X.], 386) abzuweichen und eine [X.] der richterlichen [X.],
die als Ausnahme von dem aus §
252 [X.] abgeleiteten Verwertungsverbot
durch den anfragenden [X.] nicht grundsätzlich in Frage gestellt
worden ist (vgl. kritisch zu dieser [X.]/Cirener in [X.], 26.
Aufl., §
252 Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.], 2011, [X.] §
252 Rn.
52; [X.] in [X.], 4.
Aufl.
Rn.
4), nur noch
dann zuzulassen, wenn der Zeuge
vor seiner richterlichen Vernehmung
auch qualifiziert

über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt worden ist.

1. Die Ausnahme vom Verwertungsverbot wird von der Rechtsprechung damit
begründet, dass die Belehrung durch den [X.] die Gewähr dafür bie-tet, dem Zeugen Kenntnis von seinem Weigerungsrecht zu verschaffen, ihm die Bedeutung dieses Rechts
bewusst zu machen und ihm die Tragweite seines Handelns vor Augen zu führen; der Zeuge, der sich auf solcher Grundlage frei-1
2
-
3
-

willig zu einer Aussage entschlossen hat, erleidet keinerlei Einbuße in seinen Rechten, wenn diese Aussage zu Beweiszwecken verwertet wird, mag er auch bei einer späteren Vernehmung von einem Zeugnisverweigerungsrecht Ge-brauch machen
(vgl. [X.], Urteil
vom 29.
Juni 1983

2
StR 150/83, [X.]St 32, 25; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Januar 1952

1 StR 341/51 aaO, [X.] f.).

Zur ordnungsgemäßen Belehrung nach §
52 Abs.
3 Satz
1 [X.] gehört es nicht, den Zeugen auch darüber zu unterrichten, welche Rechtsfolgen [X.], wenn er zunächst aussagt, später jedoch von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht; das Gesetz erfordert lediglich, dass die Belehrung dem [X.] eine genügende Vorstellung von der Bedeutung seines Weigerungsrechts vermittelt (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1983

2 StR 150/83 aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014

4 ARs 21/14 Rn. 7 f.). Schon die Belehrung nach §
52 Abs.
3 Satz
1 [X.] weist den Zeugen auf die bei ihm be-stehende Konfliktsituation hin, über die er freiwillig nach eigenem Ermessen zu entscheiden hat. Um dem Zeugen die Tragweite und Endgültigkeit seiner An-gaben vor einem [X.] zu verdeutlichen,
bedarf es angesichts der zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen bestehenden Unterschiede keines weitergehenden Hinweises
zur Verwertbarkeit seiner Aussage. Diese Unterschiede sind auch dem Zeugen gewahr. So sind gerade im Hinblick auf die Möglichkeit der Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift nach §
251 Abs.
2 [X.] (vgl. Regierungsentwurf zu §
168c [X.],
BT-Drucks.
7/551, S.
76)
der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger bei einer richterlichen Vernehmung gemäß §
168c Abs.
2 [X.] An-wesenheits-
und daraus resultierende Fragerechte
eingeräumt. Zudem kann nur ein [X.] nach §
161a Abs.
1 Satz
2 [X.] eine eidliche Vernehmung vor-nehmen, weshalb eine unrichtige oder unvollständige Aussage vor einem Rich-ter
nach §§
153, 154 StGB strafbar sein kann, worauf der Zeuge hinzuweisen 3
-
4
-

ist. Für einen Zeugen ist deshalb auch wegen der einem Ermittlungsrichter ein-geräumten Stellung (vgl. BVerfG

Kammer

, Beschluss vom 23.
Januar 2008

2
BvR 2491/07) erkennbar, dass
einer richterlichen Vernehmung
eine erhöhte Bedeutung zukommt; nach der Belehrung durch einen [X.]
steht ihm deutli-cher vor Augen, dass
er im Falle seiner Aussage
seine Angaben
nicht ohne weiteres wieder beseitigen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2004

3
StR 185/03, [X.]St
49, 72, 77), deren Folgen er aber
durch freiwillige Ent-schließung im Bewusstsein ihrer Bedeutung
auf sich nimmt (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar 1952

1
StR 561/51, aaO, [X.]). Dieses Bewusstsein genügt
für die Wahrung seiner grundrechtlich abgesicherten Rechtsposition.

Der [X.] kann nach alledem
dahinstehen lassen, ob die durch den [X.] [X.] aufgestellte These, die Mehrheit der Zeugen sei sich der [X.] weiterhin bestehender Verwertbarkeit ihrer vor dem [X.] erfolgten Bekundungen nicht bewusst ([X.] S. 11), [X.] abgesichert ist. Er hält es jedoch entgegen der These für eher nahelie-gend, dass zahlreiche Zeugen im Blick auf den Gang zum [X.] nach erfolg-ter Aussage vor
der Polizei
in Verbindung mit den prozessualen Regularien der richterlichen Vernehmung den Grund für deren
Durchführung kennen
oder,
et-wa
nach
Fragen zur Notwendigkeit einer weiteren Aussage, im Zuge des [X.] in Erfahrung bringen.

2. Der [X.] könnte schließlich
der Einschätzung des anfragenden Se-nats nicht uneingeschränkt folgen, dass die von diesem
befürwortete Beleh-rungspflicht die Effektivität der Strafverfolgung nicht in nennenswertem Umfang in Frage stellen würde
([X.] S.
13
f.).
Diese Einschätzung mag unter Umständen
e-4
5
-
5
-

gender Straftaten,
zu denen womöglich der vom anfragenden [X.] zu ent-scheidende
Ausgangsfall zu rechnen ist ([X.]
S.
3), ein [X.] nicht mehr geführt werden könnte, weil der vernehmende [X.] die nach herkömmlicher
Rechtsprechung entbehrliche
Belehrung nicht erteilt hat
und deswegen ein Verwertungsverbot angenommen werden müsste. Vor diesem Hintergrund könnte ein Rechtsprechungswandel nur dann verantwortet werden, wenn der bisherigen ständigen Rechtsprechung des [X.] ein gravierendes
rechtsstaatliches Defizit anhaften würde. Davon kann aus den oben genannten Gründen indessen keine Rede sein.

Sander
Dölp
König

Berger
Bellay

Meta

5 ARs 64/14

27.01.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 5 ARs 64/14 (REWIS RS 2015, 16539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16539

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