Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. I ZR 145/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2909

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
145/10
Verkündet am:
28. September
2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 7.
September
2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch [X.] [X.] und [X.] Dr.
Büscher, Dr.
Kirchhoff,
Dr. Koch
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der
Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 8.
Juli
2010
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die
Klägerin
ist Inhaberin der in
Deutschland und [X.] bestehen-den ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Grafiken des ame-rikanischen Tattoo-Künstlers

H.

H.

.
Der Beklagte hatte im
August 2007 bei [X.] ein
weißes Kapuzenhemd
zum Preis von 130

, das mit der Abbildung eines Tigerkopfes
verse-hen war.
Weil ihm das Kleidungsstück nicht passte, bot er es im September 2007 erneut bei [X.] zum Kauf
an. Bei der Abbildung des Tigerkopfes handelte
es sich um die
unbefugte Vervielfältigung
einer Grafik von

H.

. Mit Zu-
stimmung des Berechtigten
wurden vergleichbare Hemden mit einer solchen Grafik nur in schwarzer Grundfarbe vertrieben.
1
2
-
3
-
Die anwaltlichen Vertreter der
Klägerin
mahnten
den Beklagten am 1.
November 2007 wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Der Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die geforderten Abmahnkosten zu zahlen. Die anwaltlichen Vertreter stellten der Klägerin
für die Abmahnung des Beklagten am 4. August 2009 einen Betrag von 859,80

einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Freistellung von dieser Forderung ihrer anwaltlichen Vertreter in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von stattgegeben. Die Berufung der Klägerin
ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Be-klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht
hat
angenommen,
die Klägerin könne von dem
Beklagten
gemäß
§ 257 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 97a Abs.
1 [X.] dem Grunde nach die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der
von ihren anwaltlichen Vertretern geforderten Abmahnkosten verlangen. Zwischen
den Parteien stehe außer Streit, dass die Abmahnung wegen einer Urheberechts-verletzung berechtigt gewesen sei und der Klägerin gegen den Beklagten daher ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zustehe. Dieser Anspruch sei [X.] gemäß
§ 97a Abs.
2 [X.]
der Höhe nach Es [X.] sich um eine erstmalige
Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall
mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen [X.].
3
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5
6
-
4
-
I[X.] Die Revision ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, ob und inwie-weit die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann, nicht nach § 97a [X.] zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der
Ab-mahnung an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 2010 -
I [X.], [X.], 1120 Rn.
17 = [X.], 1495 -
Vollmachtsnachweis; Urteil vom 18. November 2010 -
I [X.], [X.], 617 Rn. 29 = [X.], 881

[X.]). Zu diesem Zeitpunkt war § 97a [X.] noch nicht in [X.]
getreten.
Der anwaltliche Vertreter der Klägerin
hat den Beklagten mit Schreiben vom 1. November 2007 abgemahnt. Die Bestimmung des § 97a [X.] ist durch Art. 6 Nr. 10 des [X.] vom 7. Juli 2008 ([X.] S. 1191) in das [X.] eingefügt worden und nach Art. 10 des Gesetzes zur Verbesse-rung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums am 1.
September 2008 in [X.] getreten.
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann
in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
1. Die Klägerin ist nach den getroffenen Feststellungen zwar grundsätz-lich berechtigt, für die -
vor
dem Inkrafttreten des § 97a [X.] am 1. September 2008 ausgesprochene
-
Abmahnung einer
Urheberrechtsverletzung
vom [X.] unter dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Erstat-tung ihrer
Aufwendungen zu verlangen
(vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 7
8
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11
-
5
-

I
ZR 219/05, [X.], 996 Rn. 10 = [X.], 1449 -
Clone-CD, mwN).
Ein solcher Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, wenn dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlas-sungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach ([X.], [X.], 996 Rn. 11 -
Clone-CD).
Die Klägerin konnte vom Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung ge-mäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF, § 17 Abs. 1 [X.] verlangen, dass er
es un-terlässt, das ohne Zustimmung des Berechtigten mit der Vervielfältigung eines Werkes von

H.

versehene Kapuzenhemd
bei [X.] zum Kauf anzubie-
ten. Die Abmahnung entsprach auch
dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten, weil sie es ihm ermöglichte, eine gerichtli-che Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer [X.] Unterlassungserklärung abzuwenden
(vgl. [X.], [X.], 996 Rn. 34 -
Clone-CD).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch -
von seinem Standpunkt aus [X.] -
noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein
unter dem Gesichts-punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
begründeter
Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt
ist und somit ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Befreiung von der Honorarforderung ihrer
mit der Abmahnung beauftragten anwaltlichen Vertreter besteht
(§ 257 Satz 1 BGB).
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht in der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kosten den Umständen nach für erfor-derlich halten durfte
([X.], [X.], 996 Rn. 11 -
Clone-CD). Die anwaltli-chen Vertreter haben der Klägerin für die Abmahnung am 4. August 2009 einen 12
13
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-
6
-
Betrag von 859,80

. Diese Honorarforderung errechnet sich auf der Grundlage einer
1,3-fachen Ge-schäftsgebühr
nach Nr. 2300 RVG
VV
und eines
Gegenstandwerts von 20.000

sowie einer Entgeltpauschale für Post-
und Telekommunikations-dienstleistungen
gemäß Nr. 7002 RVG
VV in Höhe von 20

. Das Berufungsge-richt hat noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Geschäftsgebühr und der Gegenstandswert angemessen sind.

Bornkamm
Büscher
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2009 -
1 C 4314/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
17 S 2/10 -

Meta

I ZR 145/10

28.09.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. I ZR 145/10 (REWIS RS 2011, 2909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2909

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I ZR 140/08

I ZR 155/09

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