Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. IV ZB 13/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 525

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:161215BIVZB13.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 13/15
vom

16. Dezember 2015

in der
Nachlasssache

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

FamFG §§
26, 59

Im Erbscheinsverfahren hat das Beschwerdegericht die Richtigkeit des ange-kündigten Erbscheins auch insoweit zu prüfen, als der Beschwerdeführer durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann.

[X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015 -
IV ZB 13/15 -
OLG Hamm

[X.]

-
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
Brockmöller und [X.]

am 16. Dezember 2015

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2015 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen.

[X.]: 220.000

Gründe:

[X.] Die Beteiligten zu
1 bis 4 sind die Kinder der am 2. Juli 2013 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 5 ist der [X.] des Beteiligten zu 4.

Die Erblasserin und ihr Ehemann waren Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Sie errichteten mehrere letztwillige Verfügungen und übertrugen noch zu Lebzeiten den Hof an den Beteiligten zu 4. Nach dem Tod ihres Ehe-1
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mannes errichtete die Erblasserin am 18. Dezember 2003 eine weitere Verfügung, die wie folgt lautet:

"Nachtrag
Zu meinen letztwilligen
Ehegatten verfügung am 18.12.1975 vom [X.] und vom 23.11.1997
ergänze ich, daß unser [X.] P.

J.

die Grünfläche Gemarkung M.

Flur 3, Flurstück

, das zu 2/5 in
Gütergemeinschaft A.

und P.

W.

zu 1/5 P.

-J.

W.

gehört, erhalten
soll.

(Sollten unsere Töchter keine leiblichen
Abkömmlinge haben, so sollen folgende
Grundstücke aus dem Grundbesitz in W.

-
D.

an unsere Töchter als Vorerben
gehen
1) Grundstück Gemarkung Flur D.

G.

, Flurstück Nr.

Kulturart
Acker Größe 3 ha 36 ar 24 m²
2) Grundstück Gemarkung Flur W.

S.

Flurstück Nr.

Kulturart Acker
Größe 2 ha 85 ar 27 m²
3) Grundstück Gemarkung Flur D.

Do.

Flurstück Nr.

Kulturart Acker
Größe 1 ha 85 ar 27 qm
Scheunenplan
mit
Scheune
Nacherbe soll unser Enkel J.

werden."

Der Beteiligte zu 4 wendet sich gegen die Erteilung eines [X.], der auf Antrag der Beteiligten zu 1 sie und die Beteiligten zu 2 und 3 als Miterbinnen zu je 1/3 ausweisen soll. Er ist der Auffassung, er sei selbst Miterbe zu 1/4 geworden und hat seinerseits die Erteilung ei-nes Erbscheins beantragt, der ihn und die Beteiligten zu 1 bis 3 als Mit-erben zu je 1/4 ausweist sowie einen [X.] bezüglich des Beteiligten zu 5
enthält. Insoweit steht zur Entscheidung, ob die [X.]
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beneinsetzung des Beteiligten zu 5 durch die Erblasserin der Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins entgegensteht.

Das Nachlassgericht hat durch Beschluss die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlich sind, für fest-gestellt erachtet und die sofortige Wirkung des Beschlusses
ausgesetzt
sowie die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Zugleich hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 4 mitgeteilt, es beabsichtige,
seinen Erbscheinsantrag aus den Gründen des [X.]es zurückzuweisen.

Gegen den [X.] des [X.] hat der Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht mit
dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er begehrt,
den
Beschluss des [X.] dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen wird, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter
Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.

1. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die durch das Nachlassgericht vorgenommene Auslegung zur Frage der Er-beneinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu je 1/3 sei
nicht zu beanstan-den. Den gemeinschaftlichen Testamenten der Erblasserin und ihres Mannes sei eine Einsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu gleichberech-4
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tigten Miterbinnen zu entnehmen. Hieran ändere auch das Einzeltesta-ment
der Erblasserin vom 18. Dezember 2003 nichts. Die Zuwendung ei-nes Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung M.

Flur

Flurstück

an den Beteiligten zu 4 stelle lediglich
ein Vermächtnis zu seinen Gunsten dar;
eine Erbenstellung ergebe sich hieraus jedoch
nicht. Es handele sich um eine an Hofflächen angrenzende Wiese. Dies sei offensichtlich eine durch Zwecküberlegungen bestimmte Zuwendung, die auf den Gegenstand beschränkt sei. Dieses Grundstück mache
im Vergleich zu den restlichen im Nachlass befindlichen Grundstücken
auch nur einen geringen Bruchteil des Nachlasswertes aus, so dass jedenfalls unter Anwendung der Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGB von einem Vermächtnis auszugehen sei.

Das Beschwerdegericht hat die vom Nachlassgericht verneinte Frage, ob ein [X.] zu Gunsten des Beteiligten zu 5
in den Erbschein aufzunehmen ist, nicht geprüft. Es hat lediglich darauf [X.], dass es eine gegenständlich
beschränkte [X.] rechtlich nicht gebe, so dass es bei der Annahme der grundsätzlichen Wirksamkeit
einer entsprechenden Anordnung, die dem Senat nicht [X.] abwegig erscheine, einer ergänzenden Auslegung gemäß § 2084 BGB zur Umsetzung des wirtschaftlich Bezweckten bedürfe. Auf die Be-schwerde des Beteiligten zu
4 habe der Senat diese Fragen
allerdings nicht zu prüfen, da die Prüfungskompetenz des [X.] im Erbscheinsverfahren durch das Beschwerderecht des jeweiligen [X.] begrenzt werde. Nur soweit dieser durch die erstin-stanzliche Entscheidung betroffen sein könne, prüfe das Beschwerdege-richt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Da der Beteiligte zu 4 sein Beschwerderecht allein
daraus herleiten könne, dass der [X.] Beschluss die von ihm in Anspruch genommene Stellung als 9
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Miterbe negiere, sei im Beschwerdeverfahren ausschließlich zu prüfen, ob er Miterbe geworden sei, nicht jedoch, ob die Erblasserin den [X.] zu 5 wirksam zum Nacherben eingesetzt habe.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung
in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.

a) Zwar hat sich das Beschwerdegericht im Rahmen der von ihm als Tatrichter vorzunehmenden Auslegung der Testamente
rechtsfehler-frei davon überzeugt, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 Erbinnen zu je 1/3 geworden sind und die Zuweisung
des Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung M.

Flur

Flurstück

an den Beteiligten zu 4 lediglich als Vermächtnis zu seinen Gunsten zu werten
ist. Soweit die Rechtsbeschwerde
meint, das Beschwerdegericht habe im Rahmen der Testamentsauslegung den Vortrag des Beteiligten zu 4 bezüglich [X.] gerechten Verteilung des Vermögens auf alle vier Geschwister im Hinblick auf den Wert des dem Beteiligten zu 4 übertragenen Hofes im Vergleich zum Nachlass gehörswidrig unbeachtet gelassen, versucht sie
lediglich ohne Erfolg, ihre
Auslegung an die Stelle derjenigen des Be-schwerdegerichts zu setzen.

b) Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht aber
davon [X.],
dass es auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 die Frage der Aufnahme eines [X.]s in den Erbschein nicht zu prüfen hatte.

Die Frage der Prüfungskompetenz des [X.] im Erbscheinsverfahren ist umstritten (vgl. Keidel/[X.], FamFG 18.
Aufl.
§ 352 Rn.
154).

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aa) Teilweise wird

wie vom Beschwerdegericht vertreten

in Rechtsprechung und Literatur angenommen, die Prüfungskompetenz des [X.] werde im Erbscheinsverfahren durch das Be-schwerderecht des jeweiligen Beschwerdeführers begrenzt. Nur soweit dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung betroffen sein könne, [X.] das Beschwerdegericht im Rahmen der Begründetheit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ([X.], 487; [X.] FamRZ 1999, 1619 ff.;
Jansen, NJW 1970, 1424).

[X.]) Demgegenüber geht die herrschende Meinung davon aus, dass das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn feststeht, dass der [X.] insoweit durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann ([X.] FamRZ 2008, 547, 549; [X.], 962, 963; NJW-RR 1997, 389; NJW 1970, 1424; LG Stuttgart
Rpfleger 1996, 159 f.; [X.]/[X.]/[X.],
BGB §
2353 Rn. 57; [X.]/[X.], [X.]. 2010 § 2359 Rn. 132; [X.]/[X.], 6. Aufl.
§ 2353 Rn. 141; [X.]/[X.], [X.] Aufl.
§
2359 Rn. 15; [X.], Rpfleger 1996, 160).

[X.]) Der herrschenden Meinung gebührt der Vorzug.

Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwer-deverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten [X.]. Es handelt sich mithin um eine
zweite Tatsacheninstanz, in der das Beschwerdegericht im Wege der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG und § 2358 BGB,
der hier gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiter anzuwenden ist, eine eigene Beurteilung der Sach-
und Rechtslage vornimmt, ohne auf Grund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsma-14
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xime der Beteiligten oder den Grundsatz des Verbots
der reformatio in peius beschränkt zu sein (so auch [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO). Diese
Verfahrensart sowie der Grundsatz der Amtser-mittlung -
auch in der Beschwerdeinstanz -
stehen
einer eingeschränkten Prüfungskompetenz des [X.] entgegen.

Erfüllt die Beschwerde gegen einen [X.] nach §
352e
FamFG
(bisher: § 352 FamFG)
oder einen erteilten Erbschein die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG und ist sie insbeson-dere vom Berechtigten nach §
59 FamFG eingelegt worden, so sind Be-schränkungen des [X.] auf Begründetheitsebene nicht mehr möglich. Der Disposition des Beschwerdeführers unterliegt allein die Einlegung und Aufrechterhaltung des Rechtsmittels;
dessen Be-schränkung
unterfällt ihr hingegen
nur insoweit, als der Verfahrensge-genstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung mehrere selbstständige [X.] entschieden worden sind. Ge-genstand des Beschwerdeverfahrens im Falle eines Feststellungsbe-schlusses nach §
352e
FamFG ist jedoch der vom Nachlassgericht an-gekündigte Erbschein, für dessen Erlass es die Tatsachen als [X.] erachtet hat. Hierbei handelt es sich

worauf die [X.] zu Recht hinweist und was das Beschwerdegericht in seiner Ent-scheidung über die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde auch selbst erkennt

um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand, über den der Beschwerdeführer nicht disponieren kann und der deshalb unter allen erbrechtlichen Gesichtspunkten zur Überprüfung durch das Be-schwerdegericht gestellt ist.

Die Rechtsbeschwerde weist zudem zu Recht darauf hin, dass ein möglicherweise fehlendes Interesse des Beschwerdeführers an der [X.] Überprüfung des Erbscheins,
unabhängig von der eigenen 18
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Betroffenheit,
die gesetzliche Verpflichtung nach § 2361 Satz 1 BGB
(bisher: § 2361 Abs. 1 Satz 1
BGB)
zur Einziehung eines unrichtigen Erbscheins nicht einschränken kann. Danach hat das Nachlassgericht die Richtigkeit eines Erbscheins von Amts wegen nachzuprüfen, sobald sich irgendein Anlass ergibt, der auf seine Unrichtigkeit hindeutet
([X.]/[X.], 6. Aufl. § 2361 Rn. 23),
und
unrichtige [X.] wieder einzuziehen. Ergibt sich eine solche Unrichtigkeit im Be-schwerdeverfahren, so hat das Beschwerdegericht das Nachlassgericht zur Einziehung des Erbscheins anzuweisen
([X.]/[X.], aaO Rn. 33). Es kann über eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht unter Berufung auf mangelnde Prüfungskompetenz hinwegsehen.

Die vom [X.] (FamRZ 1999, 1619,
1620) aufgezeigte Gefahr von "Popularbeschwerden" besteht schon auf Grund der gemäß § 59 FamFG für die Zulässigkeit der Be-schwerde erforderlichen Beschwerdeberechtigung nicht.

Auch die vom Beschwerdegericht aufgezeigten Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und des Rechtsfriedens rechtfertigen eine Abwei-chung von dem im Erbscheinsverfahren bestehenden Grundsatz der Amtsermittlung sowie der Pflicht zur
Einziehung falscher Erbscheine
nicht.
Die Rechtssicherheit und die Verfahrensökonomie gebieten viel-mehr eine unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht, um die
spätere Einziehung unrichtiger Erbscheine in einem weiteren, von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu vermeiden.

II[X.] Da das Beschwerdegericht auf Grund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zur Frage der Aufnahme eines [X.]s keine Sachentscheidung getroffen hat und daher insoweit sämtliche er-20
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forderlichen Feststellungen fehlen, ist der angefochtene Beschluss ge-mäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG aufzuheben und die Sache

da es sich um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand handelt

insgesamt an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung zu-rückzuverweisen.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Brockmöller [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2014 -
4 VI 37/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.03.2015 -
I-15 [X.]/14 -

Meta

IV ZB 13/15

16.12.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. IV ZB 13/15 (REWIS RS 2015, 525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 525

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZB 13/15

15 W 413/14

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