Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 05.07.2019, Az. 2 BvR 818/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 5723

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Fachgerichtliche "Teilabweisung" eines Adhäsionsantrags statt Absehen von der Entscheidung gem § 406 Abs 1 S 3 StPO formal fehlerhaft - Grundrechtsverletzung jedoch nicht substantiiert dargelegt


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil ein Verfassungsverstoß nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Weise dargelegt ist.

Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Adhäsionsentscheidung, durch die ihr Antrag auf Verurteilung einer Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund Freispruchs abgewiesen wurde, und rügt die Missachtung weiterer, ihr als Adhäsionsklägerin zustehender prozessualer Rechte.

Die prozessuale Handhabung des [X.] durch das [X.] war zwar in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und zeugt von einer Verkennung der Stellung der Adhäsionsklägerin als Rechtsuchende im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], 142 <147>). Insbesondere ist der Ausspruch, den [X.], soweit er nicht zugesprochen wurde, abzuweisen, nicht mit § 406 Absatz 1 Satz 3 [X.] vereinbar und daher formal rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdevorbringen zeigt aber keine Umstände auf, die eine Umdeutung der rechtsfehlerhaften Entscheidung in eine solche nach § 406 Absatz 1 Satz 3 [X.] (vgl. dazu [X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2009, § 406 Rn. 28 m.w.N.) ausschließen oder sonst dazu zwingen, ihr negative [X.] zuzusprechen. Es ist daher nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen ist, ihren weitergehenden Anspruch gemäß § 406 Absatz 3 Satz 3 [X.] anderweitig zu verfolgen und sie infolge dessen durch den formal rechtsfehlerhaften Ausspruch über die Teilabweisung ihres [X.]s gegenüber einer rechtskonformen Entscheidung im Sinne des § 406 Absatz 1 Satz 3 [X.] benachteiligt und in verfassungsrechtlich geschützten Positionen beeinträchtigt wäre. Einer Kostenlast, auch einer solchen für die anderweitige zivilprozessuale Verfolgung ihres Anspruchs, sähe die Beschwerdeführerin sich auch ausgesetzt, wenn das Amtsgericht den weitergehenden [X.] nicht "abgewiesen", sondern auf der Grundlage des Freispruchs, gegen den verfassungsrechtlich durchgreifende Einwände nicht erhoben sind, von einer Entscheidung entsprechend § 406 Absatz 1 Satz 3 [X.] abgesehen hätte.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Absatz 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 818/19

05.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Dillingen, 4. April 2019, Az: 307 Ls 603 Js 118757/17, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 406 Abs 1 S 3 StPO, § 406 Abs 3 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 05.07.2019, Az. 2 BvR 818/19 (REWIS RS 2019, 5723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5723

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