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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILII ZR 58/00Verkündet am:13. Januar 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Oktober 2002 durch [X.] Hesselberger,Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2000 aufgeho-ben und das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] 2. Juli 1999 abgeändert.Die [X.] werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä-ger 53.685,65 (= 105.000,00 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem29. Dezember 1998 zu zahlen.Die [X.] haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die [X.] gesamtschuldnerisch auf [X.] an die "[X.]", einer Fondsgesellschaft in Form eines ge-schlossenen Immobilienfonds, geleisteten [X.]ereinlage in [X.] 3 -Die [X.] sind die Gründungsgesellschafter der "[X.]". Die Beklagte zu 1 ist geschäftsführende [X.]erin. Sie hatte nachdem [X.]svertrag keine Einlage zu leisten, sie war und ist am Kapitalund Vermögen der [X.] nicht beteiligt. Die Beklagte zu 2, deren [X.], der Steuerberater [X.], die steuerliche Beratung wahrnahmund ein Treuhandkonto der [X.] verwaltete, ist mit einer Einlage von10.000,00 DM an der [X.] beteiligt. Wie hoch die Einlagen der weiterenca. zwanzig [X.]er sind, ist nicht vorgetragen. Nach § 4 a des [X.] ist die Haftung jedes [X.]ers auf seine Quote am Ge-samtkapital der [X.] begrenzt.Der Kläger war der [X.] im November 1997 beigetreten undhatte seine Einlage von 100.000,00 DM nebst 5 % Agio auf das Treuhandkontoder [X.] überwiesen. Anfang Oktober 1998 vereinbarte er mit dem [X.] der [X.] zu 2 die Rückabwicklung seiner Beteiligung.[X.] veranlaßte, daß der Kläger wegen der Rückabwicklung der [X.] für 1997 und 1998 keine steuerlichen Verlustzuweisungen erhielt. [X.] haftende [X.]er der [X.] zu 1 stimmte der Rückzah-lung der Einlage des [X.] im November 1998 zu. Eine Rückzahlung erfolgtejedoch nicht.Die auf Rückzahlung von Einlage und Agio, insgesamt 105.000,00 DM,gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der [X.] der Kläger sein Rückzahlungsbegehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Da die [X.] im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-kanntgabe nicht vertreten waren, ist über die sie betreffende Revision durchVersäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO a.F.). Das Urteil beruht in-haltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl.BGHZ 37, 79, 82).Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen [X.] [X.].[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage bereits nicht schlüs-sig. Der Kläger habe nicht dargetan, daß er wirksam aus der [X.] aus-geschieden sei. Es handele sich um ein Grundlagengeschäft, das mangels ge-genteiliger Regelung im [X.]svertrag die Mitwirkung der Gesellschaf-terversammlung erfordert hätte, für die jedoch nichts vorgetragen sei. [X.] man die Ausscheidensvereinbarung für wirksam hielte, könne die Klagekeinen Erfolg haben. Denn nach § 4 a des [X.]svertrages hätten die[X.]er mit ihrem Privatvermögen allenfalls in Höhe ihrer Quote am [X.]svermögen zu haften, so daß die Beklagte zu 1 mangels Beteiligungam Gesamthandsvermögen überhaupt nicht hafte. Die Haftungsquote der [X.] zu 2 sei, weil die Höhe des Gesamtkapitals unbekannt sei, nicht zu er-rechnen. Es liege auf der Hand, daß sie entgegen der Behauptung des [X.]nicht 10.000,00 DM betragen könne, so daß der [X.] zu 2 ein einfachesBestreiten nicht verwehrt sei. Vielmehr sei es Sache des [X.], insoweit Aus-kunftsklage zu [X.] -Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] übersehen, daß die Beendigung der Mitgliedschaft des [X.] in der [X.] zwischen den Parteien unstreitig ist und sich die Beendigung zudemaus den Grundsätzen über die fehlerhafte [X.] ergibt. Es verkennt, [X.] [X.] dem Kläger für die ihm zugesagte Rückzahlung seiner Einlagenebst Agio einzustehen haben, ohne sich auf die im [X.]svertrag vor-gesehene Haftungsbeschränkung berufen zu können.I[X.] 1. a) Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Mit-gliedschaft des [X.] durch die Vereinbarungen vom Oktober/[X.] rückwirkend beendet worden ist und der Kläger deshalb von der Gesell-schaft Rückzahlung von Einlage und Agio verlangen kann:Der Kläger hatte die Klage zunächst gegen die [X.] selbst ge-richtet und vor dem für deren Sitz zuständigen [X.]. Auf den vor Klagezustellung ergangenen Hinweis des Gerichts, daߧ 17 ZPO nicht einschlägig sei und die [X.] als solche nicht verklagtwerden könne, hat er das Rubrum auf die [X.] als [X.]er der"[X.]" geändert.Die [X.] haben, worauf die Revision mit Recht hinweist, schon inerster Instanz eingeräumt, daß die [X.] sich mit dem Kläger auf [X.] seiner Beteiligung geeinigt habe, und hieran auch im Berufungs-verfahren festgehalten. Sie haben sich lediglich auf die im [X.]svertragvereinbarte quotale Haftungsbeschränkung berufen.b) Von einer wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft des [X.] inder [X.] ist auch nach den Grundsätzen über die fehlerhafte [X.] 6 -schaft auszugehen, die nach der Rechtsprechung des [X.]ats nicht nur auf die[X.]sgründung und den Beitritt zu einer bestehenden [X.] an-zuwenden sind, sondern auch auf das Ausscheiden aus der [X.]([X.].Urt. v. 17. Februar 1992 - [X.], [X.], 693, 694 m.w.N.). [X.] einem fehlerhaften rechtsgeschäftlichen Handeln beruhende [X.] [X.]ers ist nach diesen Grundsätzen wirksam, wenn es in [X.] worden ist und seiner Anerkennung gewichtige Interessen der Allge-meinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen nicht entgegenstehen. [X.] ein fehlerhaft vollzogenes Ausscheiden ein - wenn auch fehlerhaftes -rechtsgeschäftliches Handeln aller [X.]er voraus, so daß die entschei-dende Voraussetzung fehlt, wenn der Mangel gerade darauf beruht, daß einTeil der [X.]er an der Vereinbarung nicht mitgewirkt oder ein [X.] die von ihnen erteilte [X.] zum Abschluß der Vereinbarung über-schritten hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der betroffene [X.]erund die für sein Ausscheiden stimmenden [X.]er das Ausscheiden [X.] gehalten haben (vgl. [X.].Urt. v. 12. Oktober 1987 - [X.], [X.], 414, 416 f.).Die zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer [X.] der [X.] zu 2 mit Zustimmung des persönlich haftenden [X.]ers der [X.] zu 1 getroffene Vereinbarung, daß die Beteiligung des [X.] an der[X.] rückabgewickelt werden sollte, unterfällt danach den [X.] die fehlerhafte [X.].Die Parteien sehen die Vereinbarung als wirksam an. Sie ist von [X.] vollzogen worden: Der Kläger ist so behandelt worden, als sei ernicht [X.]er gewesen. Der Geschäftsführer der [X.] zu 2 hat zeit-gleich mit der [X.] an den Kläger durch Unterrichtung des [X.] -nanzamts über die Rückabwicklung der klägerischen [X.]sbeteiligungveranlaßt, daß der Kläger die ihm bereits in Aussicht gestellten steuerlichenVerlustzuweisungen für 1997 und 1998 nicht erhielt.Vorrangige Schutzinteressen, die durch die Anerkennung der in [X.] fehlerhaften Abmachung verletzt werden könnten, sind nicht zu er-kennen.2. Die [X.] sind gemäß §§ 738, 733 BGB persönlich und gesamt-schuldnerisch verpflichtet, dem Kläger seine Einlage zurückzuzahlen.Sie haben - die Beklagte zu 1 durch ihren persönlich haftenden Gesell-schafter, die Beklagte zu 2, ihr zuzurechnen, durch ihren Geschäftsführer[X.] - mit dem Kläger eine inhaltlich gleich lautende Vereinbarung übersein sofortiges Ausscheiden gegen Rückerstattung seiner vollen Einlage ge-troffen. Diese Abrede stellte aus der Sicht des [X.] als Zusageempfänger(§§ 133, 157 BGB) zugleich eine uneingeschränkte Haftungsübernahme beiderseinem faktischen Austritt aus der [X.] zustimmenden [X.] für diemodifizierte Abfindung in Form der Rückzahlung der Einlage dar.Auf die in § 4 a des [X.]svertrages vorgesehene quotale [X.] können sich die [X.] unter diesen Umständen nicht be-rufen. Diese Haftungsbegrenzungsklausel betrifft zudem ersichtlich nur Rechts-geschäfte, die die [X.] durch ihre Vertreter mit Dritten schließt, nichtjedoch die "[X.]" Verbindlichkeiten der [X.]er unter-einander (vgl. dazu auch MünchKomm./Ulmer, [X.]. § 738 Rdn. 12).Hierauf weist auch der Umstand hin, daß die in §§ 14 Nr. 7, 15 des [X.] 8 -schaftsvertrages getroffene Abfindungsregelung eine quotale Haftungsbe-schränkung der verbleibenden [X.]er nicht vorsieht.II[X.] Damit erweist sich die Klage in vollem Umfang als begründet. [X.] ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 BGB a.F., 352 Abs. 1 HGB.Hesselberger[X.]GoetteKurzwellyMünke
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13.01.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. II ZR 58/00 (REWIS RS 2003, 4969)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4969
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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