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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:081215B3STR384.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 384/15
vom
8. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8.
Dezember 2015 gemäß §
349 Abs.
4 [X.] einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und den erweiterten [X.]. Dagegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen der [X.] bewahrte der Angeklagte in einer Kommode im Wohn-/Schlafzimmer seines [X.] 308,5 Gramm Haschisch auf, die insgesamt einen Wirkstoffgehalt von 19,86 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) aufwiesen. Eine Teilmenge der Betäu-bungsmittel mit einer Wirkstoffmenge von höchstens 7,49 Gramm THC sei zum 1
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Eigenkonsum bestimmt gewesen, der Rest -
und damit der überwiegende An-teil -
hingegen zum gewinnbringenden Weiterverkauf. In der gleichen Kommode
befand sich eine Feinwaage sowie ein Kulturbeutel mit [X.] und 590
d-zwei Teleskopschlagstöcke und auf dem Kleiderschrank eine Armbrust mit Ziel-fernrohr und Pfeilen.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geschwiegen. Seiner An-gabe gegenüber dem ihn untersuchenden Sachverständigen anlässlich des Explorationsgesprächs, er habe die Betäubungsmittel insgesamt zum [X.] vorrätig gehalten, ist das [X.] nicht
gefolgt. Es sei zwar davon auszugehen, dass er selbst Haschisch konsumiere, aber nicht in dem von ihm angegebenen Umfang von 3 bis 5 Gramm täglich. Zu Gunsten des Angeklagten hat die [X.] nach dem Zweifelssatz den zum Eigenkonsum bestimm-ten Anteil auf eine Haschischmenge mit einem Wirkstoffgehalt von 7,49 Gramm THC geschätzt.
2. Die Beweiswürdigung des [X.] zur Bestimmung der einer-seits auf den Eigenkonsum, andererseits auf den Betäubungsmittelhandel ent-fallenden Haschischmengen erweist sich als rechtsfehlerhaft, denn sie verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo": Nach dieser [X.] hat das Tat-gericht, wenn es nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht die volle Überzeu-gung vom Vorliegen einer für den Schuld-
oder Strafausspruch
entscheidungs-erheblichen Tatsache gewonnen hat, zugunsten des Angeklagten die für ihn günstigste von mehreren in Betracht kommenden Varianten seiner Entschei-dung zugrunde zu legen (KK-Ott, [X.], 7. Aufl., §
261 Rn.
56 mwN).
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Indem das [X.] die zum Eigenbedarf vorrätig gehaltene [X.] auf eine solche mit einem Wirkstoffgehalt von höchstens 7,49 Gramm THC geschätzt hat, hat es bei unklarer Sachlage seiner Entschei-dung nicht die für den Angeklagten günstigste Sachverhaltsvariante angenom-men. Zwar führt diese Bestimmung des [X.] dazu, dass der Angeklagte nicht auch gemäß § 29a Abs. 1 Nr.
2 Var. 4 BtMG wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen war; dadurch verbleibt aber zugleich ein größerer Anteil der Gesamtmenge, der für den [X.] Verkauf bestimmt war. Dies ist für den Angeklagten vorliegend in hohem Maße ungünstig, weil an das Merkmal des Handels mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge der Tatbestand des bewaffneten Handeltrei-bens gemäß § 30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG anknüpft, der zu der deutlich erhöhten
Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe führt.
Es kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Ange-klagte in jedem Fall eine nicht geringe Menge der Betäubungsmittel zum Han-deltreiben vorrätig hielt, denn nach den Feststellungen hatte das bei ihm
sichergestellte Haschisch unterschiedliche Wirkstoffgehalte: Ein Teil wies ledig-lich 4,6 % Wirkstoffgehalt auf; eine Teilmenge der Betäubungsmittel mit dieser Qualität hätte bei der für den Eigenverbrauch unterstellten Wirkstoffmenge von 7,49 Gramm ein Gesamtgewicht von ca. 163 Gramm gehabt. Die [X.] hat es damit theoretisch für möglich gehalten, dass der Angeklagte eine solche Menge Haschisch für den Eigenverbrauch vorrätig hielt. Diese Menge mit der anderen gemessenen Wirkstoffkonzentration von 7,7 % THC hätte einen Wirk-stoffanteil von 12,53 Gramm THC ergeben; dann wären indes nur 7,33 Gramm THC und damit gerade keine nicht geringe Menge der Betäubungsmittel
zum gewinnbringenden Verkauf übrig geblieben.
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3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die An-nahme des [X.], bei dem Angeklagten sei Geld in "szenetypischer Stückelung" aufgefunden worden, angesichts der konkret mitgeteilten Auftei-lung der Geldscheine, die -
gerichtsbekanntermaßen -
so auch bei der Abhe-bung eines entsprechenden Geldbetrags aus einem Geldautomat ausgegeben worden sein könnten, einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt; jedenfalls ergibt sich aus der vorgefundenen Stückelung kein belastbares Indiz dafür, dass das Geld aus Drogengeschäften stamme.
[X.] [X.]Mayer
Gericke
Spaniol
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Meta
08.12.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 3 StR 384/15 (REWIS RS 2015, 1055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1055
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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