Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2020, Az. StB 14/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11623

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:140520BSTB14.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 14/20

vom
14. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

wegen
Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische
[X.]ereinigung u.a.
hier:
sofortige Beschwerde des [X.]erurteilten gegen die Ablehnung der
vorbehaltenen Aussetzung der [X.]ollstreckung zur Bewährung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und seiner [X.]erteidigerin am 14.
Mai 2020 gemäß §
59 Abs.
1 Satz
1, §
102 Satz
2, §
104 Abs.
1 Nr.
8, §
109 Abs.
2 Satz
1, §
112 Satz
1 und
2 [X.] StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des [X.]erurteilten gegen den Beschluss des [X.] in [X.] vom 20.
März 2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Beschwerdeführer am 1.
August 2019 wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische [X.]er-einigung im Ausland, öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in zwei Fällen und Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit öffentlichem [X.]erwenden von Kennzeichen eines von einem Betätigungsverbot betroffenen [X.]ereins, in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit [X.]erbreiten eines solchen Kennzeichens, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Gewaltdarstellung, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren
verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der [X.]ollstreckung der [X.] hat es für die Dauer von längstens sechs Monaten zurückgestellt
und diese Frist später bis zum 20.
März
2020 verlängert. Mit Beschluss vom 20.
März 2020 hat es die [X.]ollstreckbarkeit der verhängten Jugendstrafe [X.]
-
3
-
ordnet. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des [X.]erurteilten ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Gegen die -
zunächst nach §
61 Abs.
1 [X.] vorbehaltene
-
Entschei-dung des [X.]s über die Aussetzung der Jugendstrafe ist gemäß §
59 Abs.
1 Satz
1, §
104 Abs.
1 Nr.
8, §
109 Abs.
2 Satz
1, §
112 Satz
1 und
2 [X.] die sofortige Beschwerde zulässig (vgl. BT-Drucks.
17/9389 S.
15, 17; MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
61a [X.] Rn.
20). §
102 Satz
2 [X.] eröffnet in-sofern ausdrücklich den Rechtsweg zum [X.]. Hieraus ergibt sich zugleich, dass oberlandesgerichtliche Entscheidungen, ungeachtet der sonsti-gen
Einschränkungen nach §
304 Abs.
2 Satz
2 Halbsatz
1 StPO, in dieser Konstellation in Jugendsachen anfechtbar sind (s. BT-Drucks.
[X.]/4269 S.
8).
2.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a)
Der Senat teilt die im Einzelnen ausgeführte Ansicht des Oberlandes-gerichts, dass das [X.]erhalten des [X.]erurteilten eine positive Legalprognose im Sinne des §
21 Abs.
1 [X.] jedenfalls nicht zu tragen vermag. Daher kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen der vorbehaltenen Entscheidung zuvor zu [X.] ist,
ob sich die im [X.] konkret festgestellten positiven Ansätze in der Lebensführung des [X.]erurteilten überhaupt bestätigt haben (so HansOLG [X.], Beschluss vom 9.
September 2014 -
1
Ws
92/14, StraFo
2014, 434; KG, Beschluss vom 18.
Dezember 2015 -
4
Ws
123/15, ZJJ
2016, 175, 177; MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
61a [X.] Rn.
11; dagegen [X.]/Schatz/
Sonnen, [X.], 7.
Aufl., §
61a Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 21.
Aufl., §
61a Rn.
12b; s. auch HansOLG [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2013 -
2
Ws 19/13, [X.]RS
124, 355, 358).
2
3
4
-
4
-
b)
Zwar hat das [X.] im Rahmen seiner Abwägung die Auswertung des beim [X.]erurteilten sichergestellten Mobiltelefons mit heran-gezogen, die erst kurz vor der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hatte. Eine vorige Anhörung des Beschwerdeführers hierzu ist den dem [X.] nicht sicher zu entnehmen. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist aber zumindest im Beschwerdeverfahren geheilt worden, da für den [X.]erurteilten Gelegenheit bestanden hat, sich zu den im angefochtenen Beschluss mitgeteil-ten Inhalten seines Mobiltelefons zu äußern (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juni 2019 -
StB
14/19, [X.]St
64, 89 Rn.
11; B[X.]erfG, Beschlüsse vom 9.
Septem-ber
2013 -
2
BvR
533/13, NStZ-RR
2013, 379; vom 28.
Oktober 2019 -
2
BvR 1813/18, juris Rn.
21).
c)
In der Sache wird hinsichtlich der Einzelheiten zur fehlenden Er-wartung, dass der Beschwerdeführer sich schon die [X.]erurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzie-herischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen
Lebenswandel führen werde, auf die insgesamt zutreffend vom Oberlandesge-richt dargelegten, fortgeltenden Gründe Bezug genommen. Darin ist überzeu-gend aufgezeigt, dass einerseits der [X.]erurteilte die
ihm für die [X.]orbewährungs-zeit aufgegebenen Weisungen weitgehend eingehalten hat, andererseits jedoch etwa die auf seinem Mobiltelefon nach seiner Entlassung aus der Unter-suchungshaft gespeicherten vielfältigen Dateien mit Bezug zum [X.] sowie diver-se zusätzliche Gesichtspunkte einer positiven Prognose entgegenstehen. Damit ist die Erfüllung von Weisungen zutreffend als ein im Rahmen der Gesamtwür-digung zu berücksichtigendes, allerdings nicht allein entscheidendes Argument herangezogen worden (vgl. KG, Beschluss vom 18.
Dezember 2015 -
4
Ws 123/15, ZJJ
2016, 175, 177; MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
61a [X.] Rn.
9). [X.]on Gewicht ist, dass der [X.]erurteilte letztlich seine in den Urteilsgründen wie-5
6
-
5
-
dergegebene Bekundung, "den digitalen [X.] nicht weiter betreiben zu wollen", nicht erkennbar umgesetzt hat.
Mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat, dass das [X.] bei der Würdigung der Täterpersönlichkeit die Ausstat-tung des vom [X.]erurteilten bewohnten Zimmers mit hat heranziehen können. Einer Befragung der Fach-
und Beratungsstelle für religiös begründete Radika-lisierung "Legato" zu zuletzt ausgewertetem Material hat es nicht bedurft, da eine gerichtliche Prognose zu treffen und ein hierfür maßgeblicher Erkenntnis-gewinn durch die Einschätzung der Fachstelle nicht ersichtlich ist.
3.
Unter den gegebenen Umständen ist es nicht unbillig, dass der [X.]erur-teilte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat (§§
74, 104 Abs.
1 Nr.
13, §
109 Abs.
2 Satz
1, §
112 Satz
1 und
2 [X.]).
Schäfer
Spaniol
Anstötz
7
8

Meta

StB 14/20

14.05.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2020, Az. StB 14/20 (REWIS RS 2020, 11623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11623

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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