Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 2 StR 356/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13597

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:220317B2STR356.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 356/16
vom
22. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Nötigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 30.
Januar 2017, "das Revisi-onsverfahren ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe im Sinne der §§
44 ff. [X.] in seinen vorigen Stand zurückzuver-setzen", wird abgelehnt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
April 2016 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten war zurückzuweisen. Die am 30. Mai 2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte [X.] ist fristgerecht erfolgt. Sofern der Angeklagte darüber hinaus Wieder-einsetzung erstrebt um weiter, insbesondere zum Vorbringen
des Generalbun-desanwalts
in seiner Antragsschrift vom 19.
Dezember 2016, mit dem einige der erhobenen Verfahrensrügen als unzulässig angesehen worden sind, vortra-gen zu können, "weil es für einen inhaftierten Menschen unmöglich sei, unter den Bedingungen des Strafvollzugs eine Revision in der einem Strafverteidiger abverlangten Qualität zu begründen", kommt dies nicht in Betracht. Der [X.]
-
3
-
klagte hatte ausreichend Gelegenheit, seine Revision zu Protokoll der Ge-schäftsstelle zu begründen. Dass dabei
einige der [X.] nicht formgerecht gemäß
§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] erhoben worden sind, fällt in den Verantwor-tungsbereich des Angeklagten. Dieser wurde auf
Sinn und Zweck der Aufnah-me der Revisionsbegründung durch die
Rechtspfleger hingewiesen, bestand aber gleichwohl auf der wörtlichen
Aufnahme
seiner vorbereiteten [X.].
Insoweit war der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden gehin-dert, innerhalb der
Frist des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] prozessgemäße Verfah-rensrügen zu erheben.
2. Die Revision war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

[X.] Eschelbach

Zeng Bartel

2

Meta

2 StR 356/16

22.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 2 StR 356/16 (REWIS RS 2017, 13597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13597

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.