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PDF anzeigen[X.]/00vom26. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.] Senat:Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, denn die Revisionsbe-gründung entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muß die Revision die [X.] enthaltenden Tatsachen angeben. Das hat [X.] und genau zu geschehen, daß das Revisionsgerichtaufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfah-rensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesenwerden ([X.]/[X.], [X.]. § 344Rdn. 21 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Weder der Verweis [X.] in den Akten (vgl. [X.] bei [X.]/[X.], 208) noch die der Revisionsbegründung zusammenhanglosangefügten Ablichtungen von Teilen des [X.] -tokolls und Anlagen hierzu (vgl. [X.] NStZ 1987, 36; bei [X.]/[X.] NStZ 1987, 221) vermögen den Vortrag der gestell-ten Beweisanträge und der diese ablehnenden Beschlüsse [X.] zu ersetzen. Die Verfahrensrüge wäre im übrigenauch unbegründet.Es gefährdet den Bestand der Gesamtstrafe nicht, daß das [X.] die Möglichkeit nicht erörtert hat, die wegen der falschenVerdächtigung verhängte Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe fürdie sexuelle Nötigung gesondert bestehen zu lassen (§ 53 Abs. 2Satz 2 StGB). Denn wegen des hier gegebenen inneren Zusam-menhangs der beiden Delikte lag es fern, von dem Regelfall [X.] nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB abzusehen.Eine Behandlung dieser Frage in den Urteilsgründen war [X.] geboten.[X.] [X.]von [X.]
Meta
26.10.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. 3 StR 383/00 (REWIS RS 2000, 714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 714
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