Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. 3 StR 41/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3419

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[X.]/01vom22. Februar 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am22. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2000 im Strafaussprch mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sach-lichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat [X.]. Während die Überprüfung des Schuldspruchs keine den Angeklag-ten [X.] Rechtsfehler ergeben hat, hält der Strafausspruch rechtli-cher Überprüfung nicht stand.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Bekannte, mit derer seit Jahren ein außereheliches Verhältnis unterhielt, im angetrunkenen Zu-stand aufgesucht, ihr ein Küchenmesser an den Hals gehalten, sie mit [X.] bedroht und so zum Mundverkehr an ihm gezwungen. Sodann hatte er- 3 -versucht, den Analverkehr an ihr auszuführen, und sie zuletzt zum [X.] gezwungen. Das [X.] hat die Tat zutreffend als [X.] § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB gewertet.Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, denn das [X.]hat nicht erkennbar erwogen, ob die Voraussetzungen des [X.] nach § 46 a Nr. 1 StGB vorgelegen haben und deshalb eineStrafrahmenverschiebung in Betracht gekommen wäre. Anlaß zu einer solchenErörterung hätten die folgenden Feststellungen gegeben: Nachdem der Ange-klagte Stunden nach der Tat aufgrund der Anzeige seiner Bekannten festge-nommen und am nächsten Tag wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassenworden war, rief er seine Bekannte an "und entschuldigte sich bei ihr für seinVorgehen. Er bat sie zudem um die Rücknahme der Anzeige unter Hinweisdarauf, daß er ansonsten seinen Söhnen nicht mehr unter die Augen tretenkönnte." Dieser Bitte kam die Bekannte drei Tage später nach. Einige Tagespäter besuchte sie der Angeklagte wieder. Nach weiteren Besuchen "erneu-erten (die beiden) ihre intime Beziehung", die sie über weitere zehn bis elf Mo-nate aufrechterhielten, bis die Bekannte [X.] kennenlernte [X.] die Beziehung zum Angeklagten abbrach. Wie schon gegenüber [X.] gab die Bekannte auch in der Hauptverhandlung an, nicht mehr an [X.] Bestrafung des Angeklagten interessiert zu sein.Zwar hat das [X.] diese Nachtatentwicklung bei der Strafzumes-sung umfassend berücksichtigt und u.a. deshalb einen minder schweren [X.] § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB angenommen (Strafrahmen: ein [X.]); dies kann aber hier die Erörterung des § 46 a StGB nicht erset-zen, dessen Anwendung jedenfalls nicht fern liegt, nachdem es nach den Fest-stellungen aufgrund der Initiative des Angeklagten zu einer vollständigen und- 4 -dauerhaften Aussöhnung zwischen dem Täter und dem Opfer gekommen ist.Ob die Bemühungen des Angeklagten eher dem Ausgleich mit dem Opfer oderder Vermeidung eigener Bestrafung dienten, welchen Umfang sie hatten, undaus welchen Motiven heraus das Opfer bekundet hat, an einer Bestrafung [X.] nicht interessiert zu sein, hat der neue Tatrichter zu prüfen. [X.] Opfer (aus autonomen Motiven heraus) dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich in der Weise leicht macht, daß es an das Maß der Wiedergutma-chungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einerVersöhnung bereit ist, steht dies der Bejahung der Voraussetzungen des§ 46 a Nr. 1 StGB jedenfalls nicht grundsätzlich im Wege.Sollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGBbejahen, wird er zu prüfen haben, ob bei einer Gesamtbetrachtung ein minderschwerer Fall auch ohne Berücksichtigung des vertypten [X.] wäre; (nur) in diesem Fall könnte der Täter-Opfer-Ausgleich zueiner weiteren Strafrahmenmilderung (Strafrahmen: drei Monate bis siebenJahre sechs Monate) führen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 41/01

22.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. 3 StR 41/01 (REWIS RS 2001, 3419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3419

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