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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:121217BIXZB82.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 82/17
vom
12.
Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am
12.
Dezember 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2017
wird auf Kos-ten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist
als unzulässig zu verwer-fen, weil sie unstatthaft ist. Gemäß §
542 Abs.
2 Satz 1 ZPO findet gegen [X.], durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Diese Vorschrift gilt gemäß §
574 Abs.
1 Satz 2 ZPO für die Rechtsbe-schwerde entsprechend. Daher findet gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Arrests keine Rechtsbeschwerde statt.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unabhängig hiervon auch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.9.2017
-
32 O 327/17 -
O[X.], Entscheidung vom 23.10.2017
-
7 W 44/17 -
1
2
Meta
12.12.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. IX ZB 82/17 (REWIS RS 2017, 864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 864
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