Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2010, Az. IX ZR 122/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7245

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Schutzwürdigkeit eines Zuwendungsempfängers bei Verlust einer wertlosen Forderung durch Entgegennahme der Leistung eines Dritten


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 2. Februar 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Die [X.] gewährte dem damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, [X.] (fortan: [X.]), am 18. Oktober 2004 ein Darlehen in Höhe von 50.000 €. Diesen Betrag leitete [X.] an das Finanzamt weiter, das die Zahlung mit Steuerforderungen gegen dessen Ehefrau, [X.]. [X.], verrechnete. Anschließend führte die Schuldnerin - neben [X.]. [X.] (zu deren Zahlungen siehe das Senatsurteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 36)- das Darlehen von [X.] bei der [X.] zurück. Am 17. März 2005 überwies sie die fünfte Darlehensrate (5.000 €) zuzüglich Zinsen, am 29. Juli 2005 tilgte sie die neunte Rate (5.000 €) zuzüglich Zinsen im Wege der Verrechnung mit einem Anspruch gegen die [X.]. Zu den Leistungszeitpunkten war [X.] zahlungsunfähig. Über das Vermögen der [X.]. [X.] wurde am 23. Januar 2006, über das Vermögen des [X.] am 16. Juni 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Der Kläger nimmt die [X.] im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr des ihr zugeflossenen Betrags von insgesamt 11.115, 24 € sowie auf Ausgleich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 361,90 €, jeweils zuzüglich Zinsen, in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist unbegründet.

I.

4

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Schuldnerin durch die Rückführung des von [X.] aufgenommenen Darlehens eine unentgeltliche und nach § 134 Abs. 1 [X.] anfechtbare Leistung an die Beklagte erbracht habe. Werde - wie hier- eine dritte Person in den [X.] oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, komme es für die Annahme der Unentgeltlichkeit entscheidend darauf an, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. Die Gegenleistung eines Leistungsempfängers, dessen gegen einen [X.], hier [X.], gerichtete Forderung bezahlt werde, liege in der Regel darin, dass der Leistungsempfänger mit der Zahlung die Forderung gegen seinen Schuldner verliere. Sei diese Forderung wertlos, fehle es an einer Gegenleistung. So lägen die Dinge hier. [X.] sei zu den maßgeblichen Zeitpunkten zahlungsunfähig gewesen. Auf dessen etwaige Bereicherungsansprüche gegen seine Ehefrau aus [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) hätte die Beklagte nicht mit Erfolg zugreifen können, weil [X.]. -, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, ebenfalls zahlungsunfähig gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es [X.] als [X.] der Beklagten tatsächlich geschafft habe, für die Rückführung des Darlehens zu sorgen. Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, wonach zwischen der Schuldnerin und der Beklagten schon vorab eine Verrechnungsabrede getroffen worden sei, könne nach § 531 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.

II.

5

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

6

1. Der Senat hat in dem die weiteren Zahlungen an die Beklagte betreffenden [X.]eil vom 19. November 2009 unter Bezugnahme auf die ständige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass der Zuwendungsempfänger gegenüber den [X.] nicht schutzwürdig und deshalb der Insolvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1 [X.] ausgesetzt ist, wenn er mit der Entgegennahme der Leistung eines [X.] nur eine wertlose Forderung gegen seinen [X.] verloren hat ([X.], aaO Rn. 8). Die Werthaltigkeit der beglichenen Forderung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass es dem insolvenzreifen [X.] gelungen ist, für einen Ausgleich der gegen ihn gerichteten Ansprüche zu sorgen. Auf die dort gegebene Begründung wird verwiesen ([X.], aaO Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb entscheidend, ob der [X.] des Zuwendungsempfängers, [X.], am 17. März 2005 und am 29. Juli 2005 zahlungsunfähig war. Dies hat das Berufungsgericht - ebenso wie in dem Parallelverfahren- festgestellt. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

7

2. In dem genannten Senatsurteil (aaO Rn. 10 ff) wird auf der Grundlage der dortigen Feststellungen allerdings auch ausgeführt, die Entgeltlichkeit des [X.] könne sich ausnahmsweise auch daraus ergeben, dass dem [X.] ein auf Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch gegen den Schuldner zugestanden habe, auf den der [X.] - insolvenzbeständig- hätte zugreifen können. Nach den hier vorliegenden Feststellungen scheidet ein solcher Anspruch des [X.] gegen seine Ehefrau jedoch aus, weil [X.]. [X.] zu den maßgeblichen Zeitpunkten ebenfalls zahlungsunfähig war. Diese Annahme des Tatrichters wird von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Der Umstand, dass [X.]. [X.] die übrigen Raten selbst gezahlt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Schuldner in der Krise erfahrungsgemäß aus unterschiedlichsten Gründen noch einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt (vgl. [X.]Z 155, 75, 84; [X.], [X.]. v. 19. November 2009, aaO Rn. 14).

8

3. Die weitere Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu der Aufrechnungsvereinbarung, von der in Bezug auf die neunte Rate Gebrauch gemacht worden sei, prozessordnungswidrig als verspätet zurückgewiesen, ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des in zweiter Instanz gehaltenen Vortrags gemäß § 531 ZPO vor. In erster Instanz war unstreitig, dass die neunte Rate durch die Schuldnerin im Wege der Verrechnung getilgt worden ist. Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen bedurfte es hierzu einer Aufrechnungsvereinbarung. An der Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin änderte dieses Geschehen nichts, weil das Vermögensopfer der Beklagten - wie bei einer Erfüllung durch [X.] auch in diesem Fall in dem Verlust der Forderung gegen [X.] zu suchen ist. Gerichtliche Hinweispflichten nach § 139 ZPO, deren Verletzung zu einer Zulassung des neuen Vortrags nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO führen könnten, bestanden deshalb nicht.

9

Die Ausführungen der Beklagten zu einem angeblich ihr schon bei [X.] eingeräumten Aufrechnungsrecht mit der Gegenforderung aus dem Darlehensvertrag gegenüber Ansprüchen der Schuldnerin gegen sie finden sich erstmals in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2008. Da die mündliche Verhandlung bei Eingang dieses Schriftsatzes bereits geschlossen war und sich der gewährte [X.], wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, auf diesen Punkt nicht bezog, konnte der diesbezügliche Vortrag in erster Instanz keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. §§ 156, 283 Satz 1, § 296a ZPO). In zweiter Instanz war er "neu" (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 335, 337 Rn. 29) und brauchte deshalb ebenfalls nicht beachtet zu werden.

Ganter                                 Raebel                               Kayser

                    Gehrlein                                 Grupp

Meta

IX ZR 122/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 20. Mai 2009, Az: 4 U 50/08, Urteil

§ 134 Abs 1 InsO, § 812 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2010, Az. IX ZR 122/09 (REWIS RS 2010, 7245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7245

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 10/13

IX ZR 90/10

IX ZR 186/08

IX ZR 186/08

IX ZR 122/09

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