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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 49/13
vom
22. Juli
2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Juli 2014 durch die
Vorsitzende [X.]in
Dr.
[X.], die [X.]in Dr.
[X.] sowie
die [X.] Dr.
Achilles, Dr.
Bünger
und Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Januar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wegen offenbarer
Un-richtigkeiten unter Ziffer
1 Abs. 2 sowie unter Ziffer 3 und 4 wie folgt neu gefasst wird:
1.
[]
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264.530,78
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. vom 17.
Dezember 2004 bis zum 5. September 2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 6. September 2005 zu zahlen.
3.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Parteien des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel.
4.
Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten trägt die Beklagte drei Viertel.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdev
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3
-
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von [X.] näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO ab-gesehen.
Gleichzeitig ist das Urteil des [X.] jedoch wegen eines of-fenbaren [X.] bei der Bemessung des entgangenen Gewinns gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der der Klägerin zuerkannte Be-trag von 313.
der Hinweisverfügung vom 14. Mai 2014
Bezug genommen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben.
Dieser Berichtigung ist zugleich durch
eine Berichtigung der
am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterlie-gens orientierten Kostenentscheidung
für die Tatsacheninstanzen Rechnung zu tragen ([X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 15 mwN).
Dr.
[X.]
Dr.
[X.]
Dr.
Achilles
Dr.
Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2010 -
401 [X.]/05 -
O[X.], Entscheidung vom 23.01.2013 -
13 [X.] -
1
2
Meta
22.07.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 49/13 (REWIS RS 2014, 3912)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3912
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VIII ZR 49/13 (Bundesgerichtshof)
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