Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. V ZB 236/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8048

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[X.]BESCHLUSS [X.]/10 vom 31. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 3 Das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Ver[X.]s bestimmt sich nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der [X.] hat. Deren Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 • anzusetzen. [X.], Beschluss vom 31. März 2011 - [X.]/10 - [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2011 durch den [X.] [X.] [X.], die [X.] Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. [X.] und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 17. August 2010 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.000 •. Gründe: [X.] Der Ver[X.] einer Wohnungseigentumsanlage, in der dem Kläger neun Wohnungen gehören, rechnete im Geschäftsjahr 2007 von ihm erbrachte [X.] im Umfang von 10.660,50 • ab und wurde für das [X.] entlastet. Im Geschäftsjahr 2008 erklärte er sich zu einer [X.] des Honorars auf 9.241,82 • bereit und erstattete der [X.] den Differenzbetrag von 1.418,68 • durch Verrechnung mit anderen unstreitigen Forderungen. Er wurde auch für das Geschäftsjahr 1 - 3 - 2008 entlastet. Einen Antrag des [X.], gegen ihn wegen der Abrechnung rechtliche Schritte einzuleiten, lehnte die Mehrheit der Wohnungseigentümer ab. Der Kläger meint, eine Mehrheit sei wegen [X.] nicht zustande gekommen, und hat deshalb beide Beschlüsse angefochten. [X.] die Wohnungseigentümer den zuletzt genannten Beschluss in einer weite-ren Versammlung aufgehoben und den Antrag des [X.] erneut abgelehnt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klage gegen den Entlastungsbeschluss hat das Amtsgericht abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf-erlegt. Den Streitwert hat es auf 1.500 • festgesetzt. Das Berufungsgericht hat nach einem Hinweis den [X.] auf 500 • festgesetzt und die [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. I[X.] Das Berufungsgericht meint, die Beschwer des [X.] liege unter 600 •. Maßgeblich sei nicht der von dem Amtsgericht festgesetzte Wert von 1.500 •. Vielmehr sei die Beschwer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise danach zu bemessen, in welcher Höhe der Kläger nach seinen Miteigentumsanteilen be-lastet sei. Ob sich der Wert der Verweigerung der Entlastung des Ver[X.]s für das Geschäftsjahr 2008 überhaupt nach dem Erfolg der Rückforderung des Honorars bemessen lasse, könne offen bleiben. Auch dann liege der Wert der Beschwer des [X.] unter 600 •. Der Kläger könne nur einen seinem Anteil am [X.]seigentum entsprechenden Vorteil erwarten. Der sich danach ergebende Betrag von 814 • sei aber um die Hälfte zu kürzen, weil die Durch-setzung des Anspruchs unsicher sei und die [X.] bestandskräftig be-schlossen habe, wegen der Abrechnung keine Ansprüche gegenüber dem [X.] - 4 - [X.] geltend zu machen. Der Wert der ebenfalls angegriffenen Kostenent-scheidung für den erledigten Teil des Rechtsstreits sei nicht anzusetzen. II[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-haft und auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.], weil das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hat (vgl. dazu: [X.] 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; [X.] NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, 368). Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht schon in einem Feh-ler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dabei gegebenen Ermessens (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - [X.], juris). Bei der Bemessung der Beschwer des [X.] hat das Berufungsgericht aber nicht nur die Grenzen seines Ermessens überschritten. Seine Entscheidung ist nicht mehr nachvollziehbar. 4 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzuläs-sig verworfen werden, weil die Beschwer des [X.] den Betrag von 600 • übersteigt. 5 - 5 - a) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der von dem [X.] angesetzte Wert der Beschwer von 407 • um den Wert der Pro-zesskosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits zu erhöhen wäre. 6 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] erhö-hen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender [X.] (den Streitwert und) den Wert der Beschwer nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache - wie im vorliegenden Fall - noch im Streit ist ([X.], Beschlüsse vom 20. September 1962 - [X.], NJW 1962, 2252, 2253; vom 17. Mai 1990 - [X.], [X.]R ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streit-wert 1; vom 31. Oktober 1991 - [X.], [X.]R ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 15. März 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1089, 1090). Es geht dann um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird als Nebenforderung geltend gemacht und ist nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bei der Berechnung der Beschwer nicht anzusetzen ([X.], Großer Senat für Zivil-sachen, Beschluss vom 24. November 1994 - [X.], [X.] 128, 85, 92). 7 bb) Diese Rechtsprechung steht, anders als der Kläger meint, auch nicht im Widerspruch zur Behandlung des Anspruchs auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Dieser erhöht zwar als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange er neben dem [X.] geltend ge-macht wird, für dessen Verfolgung die Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Der Anspruch wird aber zu einer den Streitwert und den Wert der Beschwer bestimmenden Hauptforderung, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr [X.] ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist ([X.], [X.] vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.], 557 f.). Diese Über-legung lässt sich auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht über-8 - 6 - tragen. Über die Kosten des laufenden Prozesses ist auch nach einer überein-stimmenden Teilerledigungserklärung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht isoliert, sondern einheitlich zu entscheiden, [X.] noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Das führt dazu, dass im Rah-men der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten entschieden wird ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.], 557, 558). Der Kostenerstattungsanspruch für den erledigten Teil des Rechtsstreits bleibt damit Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. b) Der Wert des noch anhängigen Teils der Anfechtungsklage übersteigt aber für sich genommen den Betrag von 600 •. 9 aa) Er entspricht, wovon das Berufungsgericht noch zutreffend ausgeht, dem Interesse des [X.] an der Aufhebung der Entlastung des Ver[X.]s. Bei der Bemessung dieses Interesses ist der Wert von Forderungen gegen den Ver[X.] zu berücksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher Forderungen verweigert wird oder verweigert werden soll. Denn in der Entlastung liegt dann ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - [X.], [X.] 156, 20, 25 f.). Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung des Interesses aber auch der Zweck, den die Entlastung des Ver[X.]s neben der [X.] hat. Sie dient nämlich dazu, die [X.] für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen (Senat, aaO S. 27 f.). 10 bb) Der Wert der Entlastung kann hier nicht nach dem Wert der [X.] des Honorars bemessen werden. Dafür muss nicht entschieden werden, ob die Abrechnung des Honorars überhaupt Gegenstand der Entlastung für das 11 - 7 - Geschäftsjahr 2008 ist. Die [X.] hat nämlich schon während des [X.] erster Instanz bestandskräftig beschlossen, wegen dieser Abrechnung keine Ansprüche gegen den Ver[X.] geltend zu machen. Andere Ersatzan-sprüche, nach denen der Wert der Entlastung bemessen werden könnte, sind nicht erkennbar. Das hat zur Folge, dass der Wert der Beschwer des [X.] nicht nach der [X.] der Entlastung bestimmt werden kann. Es kann deshalb offen bleiben, ob, was zweifelhaft ist, die Beschwer des [X.] mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung der von ihm behaup-teten Ansprüche zu kürzen wäre. [X.]) Die Beschwer des [X.] bestimmt sich dann aber nach dem Wert, den die neben etwaigen Forderungen zu berücksichtigende vertrauensvolle Zu-sammenarbeit hat. Dieser wird sich nicht ohne weiteres in einem Prozentsatz der Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr bemessen lassen (so aber of-fenbar [X.], [X.], 125; [X.], [X.], 41. Aufl., § 49a [X.] Rn. 12 - Ver[X.]entlastung). Er hängt im Regelfall nicht von dem Volu-men der Abrechnung ab und ist deshalb dann nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen, wie hier, besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert, erscheint ein Wert von 1.000 • sachgerecht (so: [X.], [X.], 794; wohl auch: Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49a [X.] Rn. 20). Das Interesse der Wohnungseigentümer an der vertrauensvollen Zusammenar-beit mit der Verwaltung der [X.] ist nicht teilbar und bei allen [X.] dasselbe. 12 - 8 - 3. Der Gegenstandswert des [X.] entspricht nach § 49a Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Wert des Interesses des [X.], mithin 1.000 •. 13 [X.][X.]: [X.], Entscheidung vom [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2010 - 29 S 61/10 -

Meta

V ZB 236/10

31.03.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. V ZB 236/10 (REWIS RS 2011, 8048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8048

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