Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. X ZR 129/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7247

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[X.]UN[X.]ESGERIC[X.]TS[X.]OF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
X ZR 129/10
Verkündet am:

19. März 2013

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

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2
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[X.]er X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19.
März 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
[X.]r.
Meier-[X.]eck, die Richter [X.]r.
Grabinski, [X.]r.
[X.]acher, [X.] und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten wird das Urteil des 10. Senats ([X.] und [X.]) des [X.]undes-patentgerichts vom 10.
Juni
2010 abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

[X.]as [X.] Patent 103 48 491 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die folgende Fassung erhält, sich die Patentansprüche 7 und 8 in ihrer unmittelbaren Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 auf diese Fassung zurückbeziehen und Pa-tentanspruch 9 in seiner unmittelbaren Rückbeziehung auf Pa-tentanspruch 1 entfällt:

"[X.] mit einzelnen, ineinander eingehängten [X.] (2, 3) mit gleichem [X.]urchmesser in den mittleren [X.]erei-chen ihrer Rundungen, von denen zumindest jedes zweite [X.] als [X.] (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im [X.]ereich seiner die Rundungen (4,
5; 15, 16) verbin-denden [X.] (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine kleinere [X.]höhe ([X.]) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende [X.]breite ([X.]) aufweist, wobei die [X.]öhe der [X.] (6, 7; 12, 13) kleiner ist als der [X.]urchmesser ([X.]) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im [X.]ereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16), dadurch [X.], dass die [X.]er (3, 11) ein Querschnitts-flächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im [X.]ereich der [X.] (6, 7; 12, 13) und der Querschnittsfläche in den mittleren [X.]ereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) aufweisen, das größer -
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als 0,55 und kleiner als 0,85 ist, wobei sich eine durch die [X.] ([X.]) der [X.] (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definierte
Ausbauchung (A) bis in einen sich an einen [X.]ogenab-schnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsflä-che anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt."

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.]ie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[X.]ie [X.]eklagte ist Inhaberin des [X.]n Patents 103
48
491 (Streitpa-tents), das am 18. Oktober 2003 angemeldet worden ist und eine Rundstahl-gliederkette betrifft. [X.]as Streitpatent umfasst insgesamt 12 Ansprüche, von de-nen die Ansprüche 1, 7, 8 und 9 in der erteilten Fassung wie folgt lauten:
"1.
[X.] mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern (2, 3), von denen zumindest jedes zweite [X.] als [X.] (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im [X.]ereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden [X.] (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine kleinere [X.]höhe ([X.]) als die sich in [X.] Richtung erstreckende [X.]breite ([X.]) aufweist, wobei die [X.]höhe ([X.]) der [X.] (6, 7; 12, 13) [X.] ist als der [X.]urchmesser ([X.]) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im [X.]ereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16), 1
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dadurch gekennzeichnet,
dass die [X.] (3, 11) ein [X.]verhältnis zwischen ih-rer Querschnittsfläche im [X.]ereich der [X.] (6, 7; 12, 13) und der Querschnittsfläche in den mittleren [X.]ereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) aufweisen, das größer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist.

7.
[X.] nach einem der Ansprüche
1 bis 6, dadurch gekennzeichnet,
dass die [X.]brei-te ([X.]) im [X.]ereich der [X.] (6, 7) außermittig bezogen auf die Erstreckung der [X.]höhe ([X.]) zur Außenseite des [X.]s (6, 7) hin versetzt angeordnet ist.

8.
[X.] nach Anspruch
7, dadurch [X.], dass die [X.] (6, 7) eine an einen [X.]albkreis angenäherte Querschnittsform aufweisen.

9.
[X.] nach einem der Ansprüche
1 bis 8, dadurch gekennzeichnet,
dass sich die [X.] ([X.]) der [X.] (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definierte Ausbauchung (A) bis in den sich an den [X.]o-genabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und [X.] anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt."
[X.]ie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Anspruchs 1 [X.] der abhängigen Ansprüche 7, 8 und 9 sei nicht patentfähig. [X.]ieser sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
[X.]ie [X.]eklagte ist der Klage entgegengetreten, indem sie das Streitpatent im [X.]auptantrag in einer beschränkten Fassung verteidigt hat. Außerdem hat sie das Streitpatent mit
zwei [X.]ilfsanträgen verteidigt.
[X.]as Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt.
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[X.]iergegen wendet
sich die [X.]eklagte
mit ihrer [X.]erufung, wobei sie ihre erstinstanzlichen Anträge in der mündlichen Verhandlung weiter
beschränkt hat.
[X.]ie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Im Auftrag des Senats hat Junior-Professor [X.]r.-Ing. A.

K.

,
Leiter des

, ein schriftliches Gut-
achten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
[X.]ie zulässige [X.]erufung hat im Umfang der
zuletzt von der [X.]eklagten im [X.]auptantrag verteidigten Fassung der Patentansprüche Erfolg.
I.
[X.]as Streitpatent betrifft eine [X.]. Nach den [X.] in der [X.] werden diese als [X.] zum [X.]etreiben von [X.] im untertägigen Kohlebergbau eingesetzt. [X.] können aus zwei umlaufenden, motorisch angetriebenen [X.] [X.], an denen sich zwischen den Ketten erstreckende und die Ketten
verbin-dende Kratzer befestigt sind. Im [X.]etrieb werden die [X.] über eine Förderrinne gezogen, wodurch der durch die Kratzer geförderte Abraum, etwa die Kohle, abgetragen und transportiert wird
(Rn. 2).
Ursprünglich sind
die [X.] derartiger [X.] aus [X.], ineinander eingehängten Rundstahlkettengliedern gebildet worden. Um 5
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den durch den Einsatz von leistungsfähigeren Antrieben erhöhten Anforderun-gen an die
[X.]elastbarkeit zu genügen, sind
Kettenglieder mit einem größeren [X.]rahtdurchmesser eingesetzt worden. [X.]as hat
bei den vertikal orientierten [X.] zu einer Erhöhung des [X.]s geführt. Eine solche Erhö-hung läuft
jedoch dem allgemeinen [X.]estreben entgegen, die [X.]öhe des Kratzer-förderers im [X.]inblick auf die oftmals beengten Raumverhältnisse im untertägi-gen Kohleabbau möglichst gering zu halten. Aus diesem Grund sind
als "Flach-ketten"
bezeichnete [X.] mit vertikal ausgerichteten Kettengliedern entwickelt worden, bei denen die die Rundungen verbindenden [X.] der vertikal ausgerichteten Kettenglieder gegenüber deren Rundungen
eine größe-re [X.]breite,
aber eine kleinere [X.]höhe als der [X.]rahtdurchmesser aufgewiesen
haben. Mithin weisen die [X.] der
Kettenglieder gegenüber der kreisrunden Querschnittsform der Rundungen eine gestauchte, abgeflachte Querschnittsform
auf. [X.]emgegenüber sind
die
horizontal ausgerichteten [X.]er
üblicherweise nicht als [X.]er ausgebildet. [X.]ie [X.]
der [X.]orizontalkettenglieder ist
daher geringer
als die [X.]breite der [X.] (Rn. 3).
Nach den weiteren Erläuterungen der [X.] sind [X.] beispielsweise aus der [X.]n Patentschrift 32 34 137 ([X.]) bekannt, aus der die nachfolgend
wiedergegebene
Figur 1 stammt,

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bei der konzeptionell im Vordergrund steht, die Querschnittsfläche der [X.] trotz Abflachung möglichst nicht zu reduzieren, wobei Abweichungen von etwa 5 % bis
8 % infolge der Änderung der Querschnittsform der [X.] der [X.]er in Kauf genommen werden. [X.]enn eine übermäßige Re-duzierung der Querschnittsfläche der [X.] läuft
der mit der Vergrößerung des [X.]rahtdurchmessers einhergehenden Erhöhung der [X.]elastbarkeit einer sol-chen Kette erkennbar zuwider (Rn. 4).
[X.]er Erfindung liegt
nach den Angaben der
[X.]
das Pro-blem ("die Aufgabe") zugrunde, eine [X.] insbesondere zur Verwendung als Fördererkette im untertägigen Kohlebergbau dergestalt [X.], dass die [X.]öhe der vertikal ausgerichteten Kettenglieder weiter reduziert werden kann, ohne die Zugbelastbarkeit erheblich zu verringern (Rn.
7).
Zur Lösung dieses Problems wird in Patentanspruch 1 des Streitpatents in der von der [X.]eklagten zuletzt im [X.]auptantrag verteidigten Fassung eine [X.]
mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen
(erstinstanzlich erfolgte Ergänzungen einfach, zweitinstanzlich erfolgte
Ergänzungen
doppelt unterstrichen):
1.
[X.]ie [X.] weist
einzelne, ineinander
einge-hängte
Kettenglieder
(2, 3) mit gleichem [X.]urchmesser in den mittleren [X.]ereichen ihrer Rundungen
auf.
2.
Von diesen Kettengliedern
ist zumindest jedes zweite [X.] als [X.] (3, 11) ausgebildet.
3.
[X.]as [X.]
(3, 11)
a)
ist vertikal ausgerichtet und
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weist auf
b)
im [X.]ereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbinden-den
[X.] (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine [X.]ö-he ([X.]), die kleiner ist
als
(1)
die sich in horizontaler Richtung
erstreckende
[X.]reite ([X.]) der [X.]
und
(2)
der [X.]urchmesser ([X.]) eines solchen
Kettengliedes
(3, 11) im [X.]ereich seiner Rundungen (4, 5;
15, 16),
c)
zwischen seiner Querschnittsfläche im [X.]ereich der [X.] (6, 7; 12, 13) und seiner
Querschnittsfläche
in den
mittleren [X.]ereichen
(8) der Rundungen (4,
5; 15, 16)
ein [X.], das größer als 0,55 und
kleiner als 0,85 ist,
und
d)
eine
Ausbauchung (A), die
(1)
durch
die [X.]breite ([X.]) der [X.]
(6, 7)
ge-genüber den Rundungen (4, 5) definiert
ist und
(2)
sich bis an den
sich an
den [X.]ogenabschnitt
(8)
gleichbleibender
Querschnittsform und Querschnitts-fläche anschließenden
Übergangsbogenabschnitt
(9)
hinein
erstreckt.
Nach den weiteren Ausführungen
in der [X.] hat
sich uner-wartet gezeigt, dass [X.]n, bei denen bei den vertikal ausge-richteten [X.]er entsprechend den erfindungsgemäßen Vorgaben die Querschnittsfläche im [X.]ereich der [X.] gegenüber derjenigen im [X.]e-14
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reich der Rundungen
reduziert worden ist, eine höhere [X.]ruchfestigkeit [X.] haben
als vorbekannte [X.]
(Rn. 9).
[X.]ie nachfolgenden Zeichnungen stammen aus der [X.] und zeigen beispielhaft ein vertikal ausgerichtetes [X.], welches
den
Vorgaben des verteidigten
Patentanspruchs
1 entspricht.

[X.] [X.]as Patentgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich des damaligen [X.]auptantrags im Wesentlichen wie folgt begründet:
[X.]ie Fachbeiträge von Armonat ([X.]etriebserfahrungen mit der Kompakt-stützkette auf dem [X.]ergwerk L.

, [X.]

Zeitschrift für Tech-
nik und Wirtschaft des [X.]ergbaus
(127) 1991, 189 ff.

[X.]) und [X.] ([X.]e-triebserfahrungen mit der [X.], [X.] (129) 1993, 462
ff.

[X.]) beträfen den gleichen Kettentyp und zeigten eine [X.] mit den Merkmalen 1 bis 3 c.
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In der [X.] werde über [X.]etriebserfahrungen mit einer [X.] 42/46 der [X.].

Gmb[X.] & Co. im [X.]ergwerk L.

be-
richtet. In [X.]ild 1, das nachfolgend wiedergegeben wird,

sei eine [X.] gezeigt, die in Übereinstimmung mit der Lehre des Streitpatents aus einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern be-stehe, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als [X.] (hier:
[X.] mit einer [X.]öhe von 113 mm im Vergleich zum [X.] mit einer [X.]öhe von 138 mm) ausgebildet sei. [X.]as [X.] weise bei vertikaler Ausrichtung im [X.]ereich seiner die Rundungen verbindenden [X.] in [X.] Richtung eine [X.]höhe (33,5 mm) auf, die kleiner sei als die sich in horizontaler Richtung erstreckende [X.]breite (46 mm). Zudem sei die ge-nannte [X.]höhe kleiner als der [X.]urchmesser eines solchen Kettengliedes im [X.]ereich seiner Rundungen (46 mm). Aus dem Fließtext der Entgegenhaltung gehe zudem hervor, dass das vertikal ausgerichtete Kettenglied im [X.]ereich der geraden [X.] eine halbrunde Form aufweise ([X.], 189, [X.]. oben).
In der [X.] werde allgemein von den [X.]etriebserfahrungen bei dem Ein-satz der [X.] im [X.]ergwerk L.

berichtet. [X.]adurch
werde der Inhalt der [X.] soweit in den Zusammenhang mit der [X.] 18
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der [X.]
gerückt, dass erkennbar sei, dass beide Fachartikel von ein-
und der-selben Kette bzw. demselben Kettentyp berichteten.
[X.]er [X.] sei zusätzlich zu entnehmen, dass die [X.] 42/46 die Maße 42 mm x 151 mm / 46 mm x 123 mm aufweise, wobei mit 151 mm und 121 mm die Teilung sowie mit 42 mm
der Nenndurchmesser und mit 46
mm der innere [X.]urchmesser des Flachglieds der unterschiedlichen [X.]er gemeint sei. Aus der [X.] gehe weiterhin hervor, dass beim Flachket-tenglied der Kette der [X.], also der [X.], einen [X.]urchmesser von 46 mm aufweise, während bei dem abgeflachten [X.] ein Materialquerschnitt vorgesehen sei, der dem eines
42-mm-Runddrahtes entspreche. [X.]iese Angaben seien als [X.] zwi-schen der Querschnittsfläche im [X.]ereich der [X.] (entsprechend
der
eines 42-mm-Runddrahtes) und in den mittleren [X.]ereichen der Rundungen (mit
ei-nem
[X.]urchmesser von 46 mm) anzusehen. [X.]araus errechne sich ein Quer-schnittsverhältnis von 0,83, was innerhalb des durch Merkmal 3 c
vorgegebe-nen [X.]ereichs liege.
[X.]ie
danach noch als Unterschied gegenüber diesem Stand der Technik verbleibende Ausbauchung nach Maßgabe des Merkmals 3 d
ergebe sich aus der [X.] Patentschrift 607 755 ([X.], [X.] Übersetzung: [X.]b
und [X.]). [X.]iese Entgegenhaltung betreffe eine Zugkette für einen Kettenkratzför-derer. In den Figuren 1 und 2, die nachfolgend mit den Figuren 3 und 4 [X.]
werden,
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werde eine [X.] mit den Merkmalen 1 bis 3 b
offenbart. [X.] sei bei vertikaler Ausrichtung das [X.] im [X.]ereich seiner die Rundungen verbindenden [X.] ([X.]ereich a)
in vertikaler Richtung in der [X.]höhe (h) kleiner als die [X.]breite (r) in horizontaler Richtung und sei zudem die [X.]öhe (h) der [X.] des vertikal ausgerichteten Kettenglieds kleiner als der [X.]urchmesser im [X.]ereich seiner Rundungen.
Wie bei der Kette nach [X.]/[X.] werde auch mit der Ausgestaltung nach [X.] angestrebt, die Kettenhöhe klein zu halten und die Festigkeit der Kette durch einen [X.]rung in die nächste Nenngrößenklasse zu erhöhen. In diesem Sinne erhalte der Fachmann aus der [X.] den [X.]inweis, dass eine Variation des [X.]verhältnisses zwischen [X.] und Kettenglied-schenkel vorteilhaft eingesetzt werden könne, und zwar so, dass ein Quer-schnittsverhältnis von kleiner 1 erzeugt werde. [X.]enn nach den Angaben
der [X.] sei eine Querschnittsreduzierung im [X.]ereich der [X.] gegenüber den Kettenbögen auch deshalb möglich, weil der beanspruchte [X.]ereich eines [X.]s in den [X.]ögen und nicht in den [X.]n liege.
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[X.]ie Figuren 3 und 4 gäben Anregungen auf geeignete Anordnungen von großen Querschnittsbereichen an der Außenseite des [X.], wobei Figur 3 eine Ausbauchung des [X.]bereichs darstelle. Entsprechend ergebe sich aus der Zeichnung ein schmalerer Querschnitt im zentralen [X.]ogen-bereich. Ausbauchungen seien
deshalb nicht nur bei [X.] mit gleichblei-bendem Querschnitt über den Umfang des gesamten Kettenglieds bereits [X.] gewesen (vgl. [X.], Figuren 1 bis
5), sondern auch bei einer Rundstahl-gliederkette nach [X.].
Mit diesem [X.]inweis werde der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur (F[X.]) mit vertieften Kenntnissen und Erfahrungen in der Konstruktion von [X.],
das vertikale Kettenglied einer [X.] nach [X.]/[X.] optimieren und dabei für den höher belasteten Querschnitt im [X.]ereich der [X.] einen großen Querschnitt vorsehen, den Querschnitt der [X.] jedoch bei höchst möglicher Festigkeit im [X.]inblick auf den zu erwartenden Verschleiß reduzieren. [X.]abei stelle sich die Frage nach einer geeigneten Querschnittsform, die bei reduzierter Masse eine maximale Wirkung gegenüber den zu erwarten-den [X.]elastungen (Zugkräfte, [X.]iegung, Reibung) entfalten könne. [X.]ie [X.] gebe dabei durch die Figuren 3 und 4 die Anregungen für
geeignete Lösungen mit großen Querschnittsbereichen an der Außenseite des Kettenglieds, wobei die Figur 3 eine Ausbauchung zeige.
Ausgehend von der angestrebten Optimierung des
gesamten Kettenglie-des
führe den Fachmann die Anregung aus Figur 3 der [X.] auch dazu, die Ausbauchung bis in einen sich an den [X.]ogenabschnitt gleichbleibender Quer-schnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt hineinzuziehen. [X.]er Fachmann werde dabei einerseits von dem prinzipiellen Konstruktionsgedanken geleitet, unerwünschte Unstetigkeiten des Querschnitts 23
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über den Umfang eines Kettenglieds zu vermeiden,
und andererseits auch aus betriebspraktischen Gründen vorrangig einem solchen [X.]ereich als geeignet für eine Querschnittsformveränderung erkennen, wenn nicht schon in der Figur 3 der [X.] ein erfindungsgemäßer Übergangsbogenbereich zwischen [X.] und [X.]ogen gezeigt und damit zur Übernahme angeregt werde. Einen [X.] bereits im [X.]ereich der [X.] vorzusehen, würde demgegen-über die [X.]endbereiche mit absehbaren Folgen für die Zugfestigkeit und den Verschleiß des Kettenglieds schwächen.
I[X.] [X.]as Urteil des Patentgerichts hält den Angriffen der [X.]erufung nicht stand, soweit das Streitpatent mit Patentanspruch
1 in der zuletzt verteidigten Fassung des [X.]auptantrags
verteidigt wird.
1. [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der genannten Fassung des [X.]auptantrags ist zulässig. Er geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§
38 Satz
2 [X.]).
Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung
dadurch, dass die einzelnen, ineinander eingehängten Kettenglieder der [X.] einen glei-chen [X.]urchmesser in den mittleren [X.]ereichen ihrer Rundungen aufweisen, [X.] dadurch, dass
Patentanspruch 1 mit Patentanspruch 9 der erteilten [X.] kombiniert wurde, wobei das damit
hinzugefügte Merkmal durch Einfü-gung der Worte "eine durch"
zwischen den Worten ", dadurch gekennzeichnet, "
und den Worten ""
redaktionell angepasst
wurde. Während die ursprüngliche [X.] des letztgenannten Merkmals zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, meint die Klägerin, dass der Fachmann das erstgenannte Merkmal der Anmeldung 26
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nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte. [X.]arin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden.
Aus dem
einleitenden Teil der [X.]eschreibung der [X.] ergab sich für den Fachmann, dass die Erfindung eine gattungsgemäße Glie-derkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern betrifft. Als ein [X.]eispiel für eine derartige gattungsgemäße Gliederkette (vgl. Ursprungsanmel-dung, [X.], [X.] 6
ff.,
entspricht der [X.]
Rn. 7, wobei der [X.]egriff der "Gliederkette"
durch den [X.]egriff der "[X.]"
ersetzt worden ist) wird ihm die aus der [X.] bekannte Gliederkette genannt
([X.], [X.], [X.] 21 ff.; vgl. auch [X.]
Rn. 5). [X.]ei dieser sind die vertikalen Kettenglieder zwar (bei im Wesentlichen gleichem Querschnitt)
im [X.]ereich ihrer Längsschenkel im [X.]ereich ihrer horizontalen Querachse (L) breiter und im [X.]e-reich ihrer vertikalen Querachse ([X.]) schmaler als die horizontalen Kettenglieder im mittleren [X.]ereich ihrer Rundungen ausgestaltet ([X.], Anspruch 1). [X.]as gilt jedoch nicht für die Rundungen der vertikalen Kettenglieder, die in ihrem mittle-ren [X.]ereich den gleichen [X.]urchschnitt wie die horizontalen Kettenglieder in ih-rem mittleren [X.]ereich aufweisen, was nicht nur aus der zeichnerischen [X.]arstel-lung in Figur 1
der [X.] folgt, sondern sich dem Fachmann vor allem auch dadurch erschließt, dass ihm in der [X.]eschreibung der [X.] erläutert wird, dass
die
vertikalen Kettenglieder durch Umformung aus den üblichen, mit kreisrun-dem Querschnitt versehenen Kettengliedern von [X.] hergestellt werden können, wie sie auch für die horizontalen Kettenglieder Verwendung finden ([X.], [X.]. 3, [X.] 41 ff.). Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass sich die in der dem Streitpatent zugrundeliegenden Anmeldung offenbarte Erfindung insbesondere
auch auf eine [X.] bezieht, deren Kettenglieder einen gleichen [X.]urchmesser in den mittleren [X.]ereichen ihrer Rundungen auf-weisen, unabhängig davon ob sie horizontal oder vertikal ausgerichtet sind.
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2. [X.]er Gegenstand des
Patentanspruchs
1 in der
zuletzt verteidigten
Fassung
ist neu.
a)
In den in der Fachzeitschrift für Technik und Wirtschaft des [X.]ergbaus "[X.]"
1991 und 1993 veröffentlichten Aufsätzen [X.] und [X.] wird über [X.]etriebserfahrungen mit einer [X.] im [X.]ergwerk L.

berichtet, die dort erstmals 1988 eingesetzt worden ist
([X.],
462, 463, l. [X.].; [X.], 189, 190, [X.]. und [X.]ild 4). [X.]as in [X.]ild 1 der [X.] (oben wiedergegeben)
gezeigte
"[X.]"
entspricht den Vorgaben der [X.] a bis 3 b (2). Es ist
in der [X.] als jeweils zweites Kettenglied zwischen benachbarten
"[X.]ern"
angeordnet, als [X.] aus-gebildet und vertikal ausgerichtet. [X.]ie [X.]öhe seiner die Rundungen verbinden-den [X.] bemisst sich in vertikaler Richtung mit 33,5 mm und ist damit kleiner als die sich in horizontaler Richtung erstreckende [X.]reite der [X.], die 46 mm beträgt
(vgl. auch [X.], 189, [X.].). [X.]ie [X.]öhe der die Rundungen verbindenden [X.] von 33,5 mm
ist zudem kleiner als der [X.]urchmesser des "[X.]es"
im [X.]ereich seiner Rundungen, der 46 mm beträgt
([X.], 189, [X.].).
[X.]as vertikale Kettenglied der [X.] 42/46 weist auch ent-sprechend Merkmal 3 c zwischen seiner Querschnittsfläche im [X.]ereich der [X.] und seiner Querschnittsfläche in den mittleren [X.]ereichen der [X.]en ein Verhältnis zwischen 0,55 und 0,85 auf. [X.]as entnimmt der [X.], hinsichtlich dessen [X.]efinition auf die oben
wiedergegebenen Ausführun-gen des Patentgerichts verwiesen werden kann,
der [X.], in der beschrieben ist, dass der [X.] des Vertikalkettenglieds einen [X.]urchmesser von 46 mm hat, während der außen geflachte [X.] einen Materialquerschnitt aufweist, der einem 42-mm-Runddraht entspricht ([X.], 462, 463, l. [X.]. oben). [X.]araus 30
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errechnet sich ein [X.] von 0,83,
wie das Patentgericht zutref-fend ausgeführt hat.
Entgegen den [X.]edenken der [X.]erufung
beziehen sich diese Ausführun-gen in der [X.] auf die
gleiche Ausführungsform der [X.] 42/46, die bereits in der [X.] beschrieben und insbesondere auch in der Figur 1 ge-zeigt ist. Zutreffend ist zwar, dass in der Figur 1 die Teilung des vertikalen "[X.]es"
mit 123 mm und die Teilung des horizontalen "[X.]s"
mit 151 mm angegeben sind, während an einer Stelle in der [X.] insoweit die Maße 122 mm
und 152 mm erwähnt werden ([X.], 463,
l. [X.]., Abs. 2). [X.]ie [X.]e-klagte berücksichtigt
aber nicht, dass die
Maßangaben an der genannten Stelle in [X.] innerhalb der in Figur 1 der [X.] angegebenen Toleranzen von "123 mm +0,8/-1,0"
und "151 +/-
1,2"
liegen. Zudem
wird die [X.], auf die sich die [X.] bezieht, allgemein als "[X.] 42/46
(42
mm x 151
mm / 46 mm x 123 mm)"
bezeichnet und in der [X.] auf die [X.] [X.]ezug genommen ([X.], 463, [X.].).
Von daher kann aus Sicht des Fachmanns kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Angaben in der [X.] zu den Querschnitten des vertikal ausgerichteten Kettenglieds der [X.] 42/46 auf die Kompakt-stützkette beziehen, über die unter derselben Typenbezeichnung, im [X.]inblick auf denselben Zeitraum und denselben Einsatzort in der [X.] berichtet wird
(ebenso
das angefochtene Urteil, der gerichtliche Sachverständige und das [X.]eutsche Patent-
und Markenamt ([X.]PMA), [X.], [X.]e-schluss vom 10. Januar 2011, Umdruck, S.
8).
[X.]ei der in der
[X.]/[X.] offenbarten [X.] weisen die in-einander eingehängten Kettenglieder jedoch nicht, wie in Merkmal 1 gefordert, den gleichen [X.]urchmesser in den mittleren [X.]ereichen ihrer Rundungen auf. Vielmehr haben die vertikalen "[X.]er"
in ihren Rundungen einen 33
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[X.]urchmesser von 46 mm, während der [X.]urchmesser bei den horizontalen "[X.]ern"
42 mm beträgt.
Außerdem
ist [X.]/[X.] nicht zu entnehmen, dass das vertikal ausgerich-tete [X.] der [X.] 42/46 eine Ausbauchung nach Maßgabe des Merkmals 3 d (1) und (2) aufweist.
[X.]ies gilt auch, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass das [X.] der [X.] 42/46 entsprechend der Zeichnung [X.] war und offenkundig vorbenutzt wurde. [X.]enn entgegen dem Vorbrin-gen der Klägerin geht aus den in den
Schnittzeichnungen C-[X.] und [X.] der K9 für die [X.]breite [X.] und den [X.] jeweils enthaltenen Maßangaben von "46 +/-
1"
nicht hervor, dass die [X.]
eine Ausbauchung entsprechend Merkmal 3 d (1) aufwiesen,
und schon gar nicht, dass diese entsprechend Merkmal 3 d (2) ausgestaltet war. Nichts anderes gilt auch im [X.]inblick auf die Zeichnungen [X.] und [X.] Auch der als Anlage [X.] eingereichten eidesstattlichen Versicherung
des
[X.]r.-Ing. [X.].

[X.].

vom
3.
März 2011 ist insoweit nichts Erhebliches zu entnehmen.
b)
[X.]ie in der [X.] erörterte [X.], deren Figur 1 oben [X.] ist, betrifft
eine aus einer Gliederkette bestehende Zugkette insbeson-dere für Kratzförderer. Wie bereits ausgeführt, verfügen die einzelnen, ineinan-der eingehängten, vertikalen und horizontalen Kettenglieder über einen glei-chen [X.]urchmesser in den mittleren [X.]ereichen ihrer Rundungen. [X.]ie [X.]öhe der beiden [X.] des vertikalen [X.]s ist kleiner als deren [X.]reite und auch als der [X.]urchmesser im [X.]ereich der beiden Rundungen des Flachket-tenglieds. Zudem weist das vertikale [X.] eine Ausbauchung auf, die durch die [X.]breite der [X.] gegenüber den Rundungen definiert ist ([X.],
[X.]. 1, [X.] 20 ff.; [X.]. 3, [X.] 62 ff.; [X.]. 4, [X.] 63 ff. i.V.m. Figur 2). Es wird 35
36
37
-
19
-
jedoch nicht beschrieben, die [X.] der abgeflachten [X.] und der Rundungen des vertikalen [X.]s in einem Verhältnis aus-zubilden, das in den in Merkmal 3 c
vorgegebenen [X.]ereich fällt. Vielmehr wird erläutert, dass sich die vertikalen [X.]er aus den üblichen, mit kreisrundem Querschnitt versehenen Kettengliedern von [X.] herstellen ließen, wie sie auch für die horizontalen Kettenglieder Verwendung fänden ([X.], [X.]. 3, [X.] 41 ff.), woraus sich für den Fachmann mangels zusätzli-cher Anhaltspunkte, die auf eine Querschnittsreduzierung hindeuten, ergibt, dass die Querschnitte
der abgeflachten [X.] denen der Rundungen ent-sprechen (vgl. auch Streitpatent
Rn. 4).
c)
[X.]ie [X.]
offenbart die Zugkette eines Kettenkratzförderers mit Vertikal-
und [X.]orizontalgliedern, die im [X.]ereich ihrer Rundungen einen "gleich
festen"
Querschnitt aufweisen ([X.] Übersetzung, [X.]b,
[X.], [X.] 1 ff.). [X.]ie [X.] weisen in den geraden [X.]ereichen a einen Querschnitt auf, dessen [X.]öhe kleiner ist als seine
[X.]reite ([X.]b, [X.], [X.] 25 ff.; [X.], [X.] 20 ff.). [X.]ei den [X.]ern ist zudem
die
Fläche des Querschnitts in den geraden [X.]erei-chen gleich oder kleiner der Querschnittsfläche im [X.]ereich ihrer
Rundungen
([X.]b, [X.], [X.] 29 ff.). Genauere Angaben zum Verhältnis der Querschnittsflä-che im [X.]ereich der [X.] und der Rundungen sind der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. [X.]ie (oben
wiedergegebenen) Figuren 3 und 4 der [X.] zei-gen zwei Ausführungsformen eines vertikalen [X.]es. [X.]ei der in Figur 3 gezeigten Variante hat der gerade [X.]bereich im Querschnitt die Form eines Rechtecks, wobei die Rechtecklängsseite gegenüber dem [X.]urch-messer der Rundung übersteht. Im Unterschied dazu
weist der gerade Schen-kelbereich bei dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel einen halb-kreisförmigen Querschnitt, der nicht über den [X.]urchmesser der Rundung hin-ausgeht.
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20
-
3. [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des zuletzt ge-stellten [X.]auptantrags der [X.]eklagten beruht auch
auf erfinderischer
Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.
a)
[X.]er Fachmann, der im [X.]inblick auf die beengten Raumverhältnisse im untertägigen [X.]ergbau darum bemüht war, die [X.]öhe einer insbesondere
als
Förderkette eingesetzten [X.] mit Kettengliedern, die einen gleichen [X.]urchmesser in den mittleren [X.]ereichen ihrer Rundungen aufweisen, zu reduzieren, ohne dabei deren
[X.]ruchkraft zu verringern, konnte der [X.] die Anregung entnehmen, den Querschnitt der Längsschenkel der [X.]er im Vergleich mit dem
gleichbleibend kreisrund bleibenden Querschnitt der [X.]ori-zontalglieder ([X.], [X.]. 1, [X.] 20 ff.; [X.]. 3, [X.] 62 ff.; [X.]. 4, [X.] 63 ff.) [X.]
([X.], etwa [X.]. 1, [X.] 14 ff.; Figuren 1 und 2). Eine solche Kette
für [X.] soll ohne übermäßigen
Fertigungsaufwand bei hoher Zugkraft und gu-tem Lastverhalten flacher bauen als
herkömmliche [X.] gleicher Tragkraft, wobei die Abwinkelbarkeit der Kettenglieder für den Umlauf gewahrt wird
([X.], [X.]. 2, [X.] 66 ff.; [X.]. 3, [X.] 22 ff.). [X.]abei wird ein
Längenverhältnis der horizontalen zur vertikalen Querschnittachse des abgeflachten [X.]es zwischen 1,5 : 1 und 2,5 : 1, vorzugsweise 1,7 bis 1,9 : 1
als besonders vorteil-haft
angesehen ([X.], Patentanspruch 5, [X.]. 4, [X.] 12 ff.; [X.]. 5, [X.] 27 ff.).
Eine Veranlassung, bei den [X.]ern neben der Stauchung der die Rundungen verbindenden [X.] auch deren Querschnittsfläche im [X.] zu der des mittleren [X.]ereichs der Rundungen zu reduzieren, so dass das [X.] in einem [X.]ereich von größer als 0,55 und kleiner als 0,85 liegt, ist der [X.] hingegen nicht zu entnehmen. [X.]aran ändert sich auch nichts, wenn entsprechend den Ausführungen in der [X.] (Rn. 4) 39
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-
angenommen wird, dass nach dem [X.]sgehalt der
[X.] Abweichungen der Querschnittsfläche zwischen dem [X.]-
und dem [X.] infolge der Stauchung der [X.]er von etwa 5 bis
8 % in Kauf genommen
werden. [X.]enn durch diese Abweichungen wird der Fachmann nicht dazu ange-regt, über eine Verringerung der Querschnittsfläche als neben der Stauchung zusätzliche
Maßnahme zur Reduzierung der [X.]öhe der [X.]er nachzu-denken, weil diese Verringerung allein eine herstellungsbedingte Toleranz
be-trifft, die zwar in dem genannten Umfang in Kauf genommen wurde, aber "ei-gentlich"
nicht gewollt
war.
Erst recht ergab sich daraus für den Fachmann kein Grund, eine
Reduzierung der Querschnittsfläche der Längsschenkel der [X.] in dem in Merkmal 3 c vorgesehenen Verhältnis zur Querschnitts-fläche der Rundungen der [X.]er in Erwägung zu ziehen.
b) Eine solche
Anregung
ging auch nicht aus der [X.] hervor. Wie die [X.] betrifft zwar auch diese Vorveröffentlichung [X.]n, deren [X.]er in den mittleren [X.]ereichen ihrer Rundungen den gleichen [X.]urchmes-ser aufweisen und deren [X.]er in den geraden [X.]ereichen über einen Querschnitt verfügen, dessen [X.]öhe kleiner ist als dessen [X.]reite
ist, während die übrigen [X.]ereiche einen kreisförmigen Querschnitt aufweisen. [X.]ei der bei-spielhaft
in Figur 3 gezeigten Variante des Querschnitts
A-A des Vertikalglie-des
1 aus Figur 1 überragt überdies der [X.]urchmesser des rechteckig geformten [X.] den des [X.]es, während der [X.]urchmesser der alternativ in Figur 4 gezeigten Variante des Querschnitts A-A einen halbkreis-förmig geformten [X.] aufweist, dessen [X.]urchmesser mit dem des [X.]es fluchtet. [X.]er
[X.] konnte der Fachmann zudem
entneh-men, dass die Fläche des Querschnitts in den [X.]en
gleich oder [X.] der Fläche des Querschnitts in den
[X.]ereichen
ihrer Rundungen sein kann ([X.]b, [X.], [X.] 27
ff.). Auch
wird in der [X.] im [X.]inblick auf die in Figur 1 [X.]
-
22
-
zeigte Ausführungsform erläutert, dass der beanspruchte [X.]ereich des [X.] 1 der gebogene [X.]ereich sei, der einen gleichfesten Querschnitt wie das [X.]orizontalglied 2 aufweise
([X.]b, [X.], [X.] 1 ff.).
Weitere [X.]inweise zur Ausgestaltung des [X.]ses zwi-schen den Längs-
und den [X.]en
enthält die Entgegenhaltung aber nicht. Es bleibt daher aus fachlicher Sicht bereits unbestimmt, ob die alter-nativ angesprochene kleinere Ausgestaltung des Querschnitts in den [X.] eine erwünschte Maßnahme zur Verringerung der Kettenhöhe ist oder lediglich eine Fertigungstoleranz darstellt, die etwa im [X.]inblick auf Kostenredu-zierungen in Kauf genommen wird. Selbst wenn der Fachmann eine Verringe-rung des Querschnitts im [X.] über die bloße Stauchung des [X.] hinaus unter dem Gesichtspunkt der [X.]öhenreduzierung in Erwägung gezogen hätte, hätte er sich Gedanken dazu machen müssen, in welchem [X.] eine solche Querschnittsreduzierung des [X.] möglich ist, oh-ne dass dies zu einer Schwächung der [X.]ruchkraft der Kette führt. Insoweit hielt die [X.] keine weiterführenden Informationen oder Erkenntnisse bereit. Einen Anlass, das [X.] in den [X.]ereichen der Längsschenkel und der Rundungen der [X.]er
größer als 0,55 und kleiner als 0,86 zu be-stimmen, enthielt
die [X.] Patentschrift damit ebenfalls nicht.
c) Entsprechende Überlegungen wurden schließlich auch nicht
durch die
Vorveröffentlichungen
[X.]/[X.]
veranlasst. Zwar haben
die [X.]er der darin offenbarten [X.] 42/46 im [X.] und damit im mittleren [X.] einen [X.]urchmesser von 46 mm, während die
außen abge-flachten
Längsschenkel einen Materialquerschnitt aufweisen, der einem 42-mm-Runddraht entspricht, so dass sich ein [X.] von 0,83 errech-net, was den Vorgaben des Merkmals 3 c entspricht. Jedoch führte dies den
43
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23
-
Fachmann nicht dazu, nach dem Vorbild der aus der [X.]/[X.] bekannten "[X.]"
auch die Längs-
und [X.]e der [X.]er der ihm in der [X.] oder der [X.] offenbarten [X.]n
mit entspre-chenden Querschnitten bzw. einem [X.] von 0,83 oder einem anderen, dem Merkmal 3 c unterliegenden Verhältnis auszugestalten.
Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat und etwa durch die [X.] ([X.]b, [X.], [X.] 1 ff.) bestätigt wird, war dem Fachmann auf-grund seines Fachwissens bekannt, dass die Glieder einer Rundstahlgliederket-te am meisten in den
[X.]en
beansprucht werden. Vor diesem [X.]intergrund erkannte er, dass die im Materialquerschnitt reduzierten Längs-schenkel der 46-mm-[X.]er
der aus der [X.]/[X.] bekannten Kompakt-stützkette den [X.]en der 42-mm-[X.]orizontalglieder
entsprechen. Aus fachlicher Sicht ergab sich also aus
der [X.]/[X.] die Lehre, dass die [X.] der
Längsschenkel der [X.]er
zur Reduzierung der [X.] bis zum Materialquerschnitt der [X.]orizontalglieder
verringert werden kann. Für die
in der [X.]/[X.] konkret beschriebene "[X.]"
bedeu-tet dies, dass durch die Reduzierung der Querschnittsfläche der 46-mm-[X.]er
bis zu einem Materialquerschnitt,
der dem
der
42-mm-[X.]ori-zontalrundstahlglieder
entspricht
([X.], 463, l. [X.]. oben), eine Kette geschaffen wird, die mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 113 mm nahezu die
[X.]öhe einer 34-mm-[X.] mit kreisrundem Querschnitt der Kettenglie-der aufweist, deren [X.]ruchkraft aber
2300 kN beträgt und damit um 50 kN höher
als die einer [X.] ist
([X.], 189, [X.]. oben).
[X.]ingegen folgt daraus keine Anregung für den Fachmann, die
Längs-schenkel der [X.]er
auch dann auf den Materialquerschnitt eines
42-mm-Runddrahtes
zu reduzieren, wenn die
[X.]orizontalglieder
die gleiche Quer-45
46
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24
-
schnittsfläche wie die [X.]e des
[X.]es aufweisen, näm-lich
46 mm.
[X.]enn damit würde gerade die in [X.]/[X.] hinsichtlich der Oberflä-chenkontur, des Materialquerschnitts und
der freien Wahl der Teilung als [X.] erkannte, in der [X.]erstellung günstige und im praktischen Einsatz be-währte Konstruktion einer "[X.]"
(vgl. nur die Angaben zu den Vorteilen der "[X.]"
in [X.], 462, [X.].) wieder verlassen. [X.] folgt daraus auch keine Veranlassung für den Fachmann, die [X.] der aus der [X.] und der [X.] bekannten [X.]n mit im
[X.]urchmesser
der Rundungen gleichen Kettengliedern in ihren [X.]en im Querschnitt derart zu reduzieren, dass diese gegenüber dem Querschnitt der
[X.]e ein Verhältnis aufweisen, das in den in Merkmal 3 c
genann-ten [X.]ereich fällt. [X.]enn damit wäre die Querschnittsfläche der [X.]e der [X.]er kleiner als die Querschnittsfläche der Rundungen der [X.]ori-zontalglieder, wozu sich in der [X.]/[X.] kein [X.]inweis findet.
-
25
-
IV. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §§ 91, 92,
97 Abs. 1 ZPO.
Meier-[X.]eck

Grabinski

[X.]acher

[X.]

Schuster
Vorinstanz:
[X.]undespatentgericht, Entscheidung vom 10.06.2010 -
10 Ni 7/09 -

47

Meta

X ZR 129/10

19.03.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. X ZR 129/10 (REWIS RS 2013, 7247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7247

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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