Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. X ZR 74/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5262

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am 13. Februar 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Ketten[X.]anordnung EPÜ Art. 69; [X.] § 14 a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es [X.] der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom [X.] angesprochenen Fachmanns aus dem Patentanspruch ergibt. Dazu ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln. b) Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, ein im Patentan-spruch verwendeter Begriff werde auf einem bestimmten Fachgebiet in ei-nem eindeutig festgelegten Sinne verwendet, entbindet nicht von der rich-terlichen Aufgabe, unter Heranziehung der Beschreibung die Bedeutung dieses Begriffs im Zusammenhang des Patentanspruchs zu klären. [X.], Urteil vom 13. Februar 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Februar 2007 durch [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 313 345 ([X.]s). Anspruch 1 des [X.]s, das am 20. Oktober 1988 unter [X.] [X.] Prioritäten vom 21. Oktober 1987 und 4. Juni 1988 angemeldet wurde, lautet: 1 - 3 - "A multistage sprocket assembly for a bicycle comprising at least one larger diameter sprocket (1), at least one smaller diameter sprocket (2) and a drive chain (3), and the or each larger diameter sprocket (1) having at its outer periphery a given number of teeth which are spaced at intervals corresponding to the pitch of the chain (3) and the or each smaller diameter sprocket (2) having at its outer periphery teeth which are smaller in number than the teeth of said larger diameter sprocket (1) and are spaced at intervals corre-sponding to the pitch of the chain (3), [X.] (1) and (2) be-ing assembled so that the centre ([X.]) between a pair of adjacent teeth of said larger diameter sprocket (1) is positioned on a tangent extending form the centre ([X.]) [X.], [X.] (3) in engagement with [X.] diameter sprocket (2) when said chain (3) shifted therefrom into engagement with said larger diameter sprocket (1), [X.] ([X.], [X.]) [X.] an integer multiple of the chain pitch, characterised in [X.] diameter sprocket (1) is provided with a chain guide surface (4) on the inside surface of the sprocket (1) facing the smaller diameter sprocket (2) and at a position on said larger diameter sprocket (1) which corresponds to the path of travel between said centres ([X.], [X.]) [X.] diameter sprocket (1), [X.] (4) having such a shape and size as to receive an [X.] to-wards the larger diameter sprocket (1) as the chain leaves the smaller diameter sprocket and starts to engage with a tooth of the larger diameter sprocket (1), [X.] ([X.]) [X.] diameter sprocket in [X.]." - 4 - In der [X.] ist dieser Anspruch wie folgt in die [X.] übersetzt: 2 "Mehrstufige Ketten[X.]anordnung für ein Fahr[X.], enthaltend [X.] ein Ketten[X.] (1) mit einem größeren Durchmesser, [X.] ein Ketten[X.] (2) mit einem kleineren Durchmesser und ei-ne Antriebskette (3), wobei das Ketten[X.] (1) oder jedes der [X.] (1) mit einem größeren Durchmesser an seinem Außenum-fang eine gegebene Anzahl an Zähnen aufweist, die in Abständen voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3) entsprechen, sowie das Ketten[X.] (2) oder jedes der Kettenräder (2) mit einem kleineren Durchmesser an seinem Außenumfang Zähne aufweist, deren Anzahl kleiner als die Anzahl der Zähne des Ketten[X.]s (1) mit einem größeren Durchmesser ist und die in [X.] voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3) entsprechen, und wobei die Kettenränder (1) und (2) der-art angeordnet sind, dass die [X.]e ([X.]) zwischen einem Paar be-nachbarter Zähne des Ketten[X.]s (1) mit einem größeren Durch-messer sich auf einer Tangente befindet, die sich von der [X.]e ([X.]) zwischen einem Paar benachbarter Zähne des Ketten[X.]s mit ei-nem kleineren Durchmesser aus entlang des [X.] der [X.] (3) im Eingriff mit dem Ketten[X.] (2) mit einem kleineren Durchmesser erstreckt, wenn die Kette (3) von dort in Eingriff mit dem Ketten[X.] (1) mit einem größeren Durchmesser versetzt wird, wobei die Entfernung zwischen den genannten [X.]en ([X.], [X.]) [X.] im Wesentlichen ein ganzzahliges Vielfaches des [X.] ist, dadurch gekennzeichnet, dass das genannte Ketten[X.] (1) mit einem größeren Durchmesser an seiner Innen-oberfläche mit einer [X.] (4) versehen ist, die dem Ketten[X.] (2) mit einem kleineren Durchmesser zugewandt ist, und auf dem Ketten[X.] (1) mit einem größeren Durchmesser an [X.] Position, die im Laufweg zwischen den genannten [X.]en ([X.], [X.]) zwischen benachbarten Zähnen der Kettenräder, wo die Kette - 5 - mit dem Ketten[X.] (1) mit einem größeren Durchmesser in Kontakt kommt, wobei die [X.] (4) eine derartige Ges-talt und Größe aufweist, dass sie eine ganze [X.] eines Glie-des der Kette aufnimmt und bewirkt, dass das Glied in Richtung auf das Ketten[X.] (1) mit einem größeren Durchmesser vorgespannt wird, wenn die Kette das Ketten[X.] mit einem kleineren Durchmes-ser verlässt und beginnt, mit einem Zahn des Ketten[X.]s (1) mit ei-nem größeren Durchmesser in Eingriff zu kommen, wobei dieser Zahn der Zahn hinter der [X.]e ([X.]) zwischen benachbarten Zähnen des Ketten[X.]s mit einem größeren Durchmesser in der [X.] ist." Die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 der [X.] zeigen ein Aus-führungsbeispiel. 3 - 6 - Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, und die Beklagte zu 3 vertreiben in der [X.] unter den [X.] "[X.]5.0" und "[X.]7.0" Ketten- [X.]anordnungen für Fahrräder, deren Ausgestaltung in dem für den Rechtsstreit interessierenden Bereich aus den nachstehend wiedergegebenen, von der Klä-gerin als Anlagen [X.]-3, [X.]-12 und [X.]-13 vorgelegten Photographien er-sichtlich ist. 4 - 7 - - 8 - Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des [X.]s und nimmt die Beklagten deswegen auf Unterlassung und Auskunft sowie auf Feststellung ih-rer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. 5 Das [X.] hat, sachverständig beraten, im Wesentlichen [X.] erkannt. Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.]at zugelas-senen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. 6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 [X.] Das [X.] betrifft eine mehrstufige Ketten[X.]anordnung für ein Fahr[X.] mit Kettenrädern (Ritzeln) unterschiedlichen Durchmessers, [X.] denen zum Gangwechsel die Antriebskette versetzt wird. 8 Die [X.] erläutert, dass herkömmlicherweise bei einer [X.] mehrstufigen Ketten[X.]anordnung - wie im [X.] Gebrauchsmuster [X.] 55-28617 und entsprechend in der [X.] 4 268 259 beschrieben - ein Ketten[X.] mit kleinerem und ein Ketten[X.] mit (nächst)größerem Durch-messer so angeordnet sind, dass sich die [X.]e zwischen einem Paar [X.] Zähne des größeren Ketten[X.]s auf der Tangente befindet, die sich von der [X.]e zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Ketten[X.]s erstreckt, und dass die Entfernung zwischen diesen [X.]elpunkten ein ganzzah-liges Vielfaches des Lochabstands (der Teilung) der Kette ist. Hierdurch kann 9 - 9 - bei der Versetzung der Kette auf das nächstgrößere Ketten[X.] ein in [X.] hinter der genannten [X.]e angeordneter erster Zahn des größeren Ketten[X.]s leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht werden, wozu die Kette durch eine Schaltung in Richtung zum größeren Ketten[X.] schräggestellt ("biased") wird. Die Kette passt dabei besonders gut auf den "ersten Zahn", wenn das betreffende Glied der Kette, die abwechselnd aus Paaren innerer und äußerer [X.]n besteht, ein Kettenglied mit äußeren [X.]n ist. Selbst wenn jedoch ein solches Kettenglied mit dem "ersten Zahn" kor-respondiert, greifen die Endfläche des [X.] und die äußere Oberfläche der äußeren [X.] nach den Darlegungen der [X.] störend an der inneren Oberfläche des größeren Ketten[X.]s an, so dass die Kette nicht weiter in Richtung auf das größere Ketten[X.] transportiert werden kann und infolgedessen den ersten Zahn nicht zuverlässig ergreift. Als ähnlich problema-tisch wird der Schaltvorgang für den Fall geschildert, dass ein Kettenglied mit inneren [X.]n mit dem "ersten Zahn" korrespondiert. 10 Dem [X.] liegt das technische Problem zugrunde, die Zuverläs-sigkeit des [X.] unter Berücksichtigung dieser geschilderten Schwie-rigkeiten weiter zu verbessern. 11 Erfindungsgemäß soll dies durch eine mehrstufige Ketten[X.]anordnung erreicht werden, die nach Maßgabe der nachfolgenden Merkmalsgliederung 12 a) zumindest ein Ketten[X.] mit größerem Durchmesser, b) zumindest ein Ketten[X.] mit kleinerem Durchmesser und c) eine Antriebskette umfasst; - 10 - d) jedes Ketten[X.] weist an seinem Umfang eine gegebene [X.] auf, deren Abstand voneinander der Teilung der Antriebskette entspricht; e) die Anzahl der Zähne des Ketten[X.]s mit kleinerem Durch-messer ist geringer als die Anzahl der Zähne des Ketten[X.]s mit größerem Durchmesser; f) die Kettenräder sind so angeordnet, dass die [X.]e ([X.]) [X.] einem Paar benachbarter Zähne des größeren Ketten-[X.]s sich auf einer Tangente befindet, [X.]) die sich von der [X.]e [X.] zwischen einem Paar be-nachbarter Zähne des kleineren Ketten[X.]s erstreckt ("extending from the centre –"); [X.]) die sich entlang des [X.] der Antriebskette im Eingriff mit dem kleineren Ketten[X.] erstreckt, wenn die Kette von dort zum Eingriff in das größere Ketten-[X.] umgeschaltet wird, f3) wobei der Abstand zwischen den [X.]elpunkten ([X.], [X.]) jedenfalls im Wesentlichen ("at least substantial-ly") ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung ist; g) das größere Ketten[X.] ist mit einer [X.] versehen, die [X.]) an der inneren Oberfläche dieses Ketten[X.]s dem kleineren Ketten[X.] zugewandt ist und g2) sich dort befindet, wo die Kette auf dem Laufweg [X.] den [X.]elpunkten ([X.], [X.]) mit dem größeren Ketten[X.] in Berührung kommt; h) die [X.] weist eine derartige Gestalt und Größe auf, dass sie - 11 - h1) eine ganze [X.] eines Kettengliedes aufnimmt ("to receive an entire link plate of a link –") und [X.]) bewirkt, dass das Kettenglied in Richtung auf das grö-ßere Ketten[X.] schräggestellt wird ("to cause the link to be biased towards the larger diameter sprocket"), wenn die Kette das kleinere Ketten[X.] verlässt und der Eingriff mit einem Zahn des größeren Ketten[X.]s beginnt, h3) wobei der betreffende Zahn in Antriebsdrehrichtung hinter der [X.]e ([X.]) liegt. Die [X.] erläutert das Merkmal h dahin, dass der Ketten-führungsabschnitt groß genug ausgeführt ist, um die ihm zugewandten [X.]n der Kette aufzunehmen, so dass die Kette um einen vorbestimmten Be-trag in Richtung auf die äußere Oberfläche des größeren Ketten[X.]s abgelenkt werden kann ("[X.] –") und so [X.] den ersten Zahn ergreift ([X.]. 6 Z. 2-8, [X.]. 11 Z. 1-12 [Übersetzung S. 8 letzter Abs., S. 16 erster Abs.]). 13 I[X.] Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des [X.]s, weil die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale f bis [X.] sowie h1 nicht verwirklichten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: 14 Der im [X.] bestellte Sachverständige habe dargelegt, dass der Begriff "Tangente an eine Kurve in einem bestimmten Punkt P" ma-thematisch eindeutig definiert sei und der Fachmann ihn in technischen [X.]en wie dem [X.] auch in diesem Sinne verstehen werde, oh-ne davon abweichende Bedeutungen in Betracht zu ziehen. Der [X.] habe festgestellt, dass eine Kette die Verzahnung eines Ketten[X.]es auf 15 - 12 - einer Tangente im exakten mathematischen Sinn verlassen könne, wenn die Symmetrielinie der Kette im Punkt P senkrecht zur [X.] bzw. zum Radiusvektor des [X.] stehe. Bei den angegriffenen [X.] verlasse die Kette das kleinere Ketten[X.] in dem maßgeblichen Punkt [X.] nicht auf einer solchen Tangente. Zutreffend weise der Sachverständige darauf hin, dass das [X.] lediglich einen einzigen Hinweis für die Kurve enthalte, an der [X.] liegen solle, nämlich die Zeichnung nach Figur 1. Von die-sem Punkt müsse sich die Tangente erstrecken. Das hierzu in Widerspruch stehende Vorbringen der Klägerin führe zu keiner anderen tatsächlichen oder rechtlichen Betrachtungsweise. Die Klägerin setze im Ergebnis ihr Verständnis des [X.]s an die Stelle des Verständnisses des Sachverständigen. Zum Merkmal h1 komme der Sachverständige zum Ergebnis, dass der Begriff "ganze [X.]" sich eindeutig auf Umriss und Tiefe der Kettenfüh-rungsfläche beziehe, die so dimensioniert werden solle, dass eine ganze [X.] aufgenommen werden könne. Merkmal h1 löse "nach den Feststellungen des Sachverständigen" die Aufgabe, die Behinderung der Querbewegung der Kette senkrecht zur Ketten[X.]ebene zu beseitigen und eine definierte Führung der Kette in der Ketten[X.]ebene durch Formschluss mit der Führungsebene zu ermöglichen. Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverständigen liege bei den angegriffenen Ausführungsformen die Tiefe mit 0,6 mm um 40 % unter der Dicke einer ganzen [X.]; im Umriss sei gleichfalls eine deutliche Ab-weichung von ca. 2,5 mm festzustellen. Auch äquivalent werde Merkmal h1 nicht verwirklicht. Beim Gangwechsel könne die [X.] in den hinteren Teil der [X.] nicht eintauchen und stoße seitlich am Ketten[X.] an. Das vom [X.] angestrebte Ziel, die Behinderung der Bewegung der Kette senkrecht zur Ketten[X.]ebene zu beseitigen, werde damit nicht erreicht; es werde lediglich eine Verringerung erzielt. Die Funktion der Führung der Kette durch Formschluss in der Ketten[X.]ebene auf das benachbarte größere Ketten-16 - 13 - [X.] werde nicht oder nur noch in praktisch bedeutungslosem Umfang erreicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei von der Beklagten offenbar eine Lösung entwickelt worden, die sich aus dem [X.] nicht eher ablei-ten lasse als aus bereits bekannten Patenten. Auch in Bezug auf Merkmal h1 gelte, dass die Klägerin im Ergebnis ihr Verständnis an die Stelle des [X.] setze. II[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verneinung der Verletzungsfrage beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Patentanspruchs. 17 1. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, [X.] es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom [X.] angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (vgl. [X.] 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung, m.w.N.). Der Sinngehalt des Patentan-spruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, ist unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 [X.]) durch Auslegung zu ermitteln. Was sich hieraus als geschützter Gegenstand ergibt, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Ausle-gung des Patentanspruchs vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden kann (st. Rspr.; s. nur [X.] 142, 7, 15 - Räumschild; [X.] 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs darf somit nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlas-sen werden, sondern obliegt dem Gericht. Zwar bildet das Verständnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung, weil sich der Patentanspruch an die Fachleute eines bestimmten Gebiets der 18 Technik richtet. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter - 14 - Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverstän-diger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, welche objektiven tech-nischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden [X.] tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder [X.] beeinflussen können ([X.] 164, 261, 268 - Seitenspiegel). Das auf dieser Grundlage zu klärende richtige Verständnis des Patentanspruchs selbst ist hingegen unmittelbarer Feststellung regelmäßig entzogen ([X.] 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Das Gericht ist deswegen gehin-dert, die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens einfach zu überneh-men; sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter vielmehr eigenverant-wortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erken-nenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen ([X.].Urt. v. 7.3.2001 - [X.], [X.], 770 - Kabeldurchführung II). Das Ver-ständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das [X.]. Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht. Das [X.] hat nicht den Sinngehalt des Patentanspruchs unter Heranziehung der Patentbeschreibung und der Zeichnungen ermittelt, sondern sich letztlich darauf beschränkt, die Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben und auf sie zu verweisen, ohne sie daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie mit dem im Lichte der Beschreibung interpretierten Patentanspruch in Einklang ste-hen. Vielmehr hat es die von ihm zitierten Ausführungen des Sachverständigen - ersichtlich nicht nur im Sinne eines Vergreifens im Ausdruck - als "Feststellun-gen" zum Inhalt des Patentanspruchs behandelt. Unter Missachtung der vorste-19 - 15 - henden Grundsätze ist das Berufungsgericht vom Verständnis des gerichtlichen Sachverständigen ausgegangen, das es als aufgrund seiner fachlichen Autorität maßgeblich bewertet, anstatt eigenverantwortlich den technischen Sinngehalt des Patentanspruchs zu ergründen. Deutlich wird dies insbesondere bei der Auslegung des in Merkmal f verwendeten Begriffs der Tangente, bei der sich das Berufungsgericht die Auffassung des Sachverständigen zu eigen gemacht hat, der Fachmann werde den mathematisch eindeutig definierten Begriff in technischen Beschreibungen wie dem [X.] auch in diesem Sinne [X.], ohne davon abweichende Bedeutungen in Betracht zu ziehen, und bei den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Lage des Punktes [X.] auf einer Kurve, zu der das [X.] in der Figur 1 lediglich "einen einzigen Hinweis" enthalte. In beiden Fällen wird der Grundsatz missachtet, dass die Merkmale eines Patentanspruchs nicht für sich stehen, sondern im Zusammenhang des gesamten Anspruchs zu verstehen sind und die Beschreibung zur Ermittlung dieses Sinnzusammenhangs heranzuziehen ist ([X.] 150, 149, 155 f. - Schneidmesser I; [X.] 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung; [X.].Urt. v. 2.3.1999 - [X.], [X.], 909, 912 - [X.]annschraube). Ist die techni-sche Lehre des Patentanspruchs aber nicht ermittelt, fehlt es bereits an der er-forderlichen Grundlage, um sachgerecht prüfen können, ob eine angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich eines [X.]s fällt. 2. Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht bei den angegriffenen Ausführungsformen verneinten Merkmale f bis [X.] und h1 führt die Auslegung des Patentanspruchs 1 zu folgendem Ergebnis: 20 a) Die [X.] hat die Anordnung der Kettenräder zuein-ander zum Gegenstand. Wie bereits ausgeführt, ist Ziel dieser schon aus den in der [X.] angeführten Druckschriften ([X.] Gebrauchsmus-ter [X.] 55-28617 und [X.] 4 268 259) vorbekannten Zuordnung, 21 - 16 - eine Verbesserung des Schaltvermögens der Gangschaltung dadurch zu errei-chen, dass beim Gangwechsel zum Ketten[X.] mit dem größeren Durchmesser ein als erster Zahn (11) bezeichneter [X.] des größeren Ketten[X.]es leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht werden kann (vgl. [X.]. 1 Z. 11-30 [Übersetzung S. 1 zweiter Abs.]). Die Zuordnung der Kettenräder wird durch die Erstreckung einer als Tangente bezeichneten Ge[X.]en und den Abstand zwischen der [X.]e [X.] [X.] einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Ketten[X.]s und der [X.]e [X.] zwischen einem Paar benachbarter Zähne des größeren Ketten[X.]s be-stimmt. Der Abstand beträgt gemäß Merkmal f3 - jedenfalls im Wesentlichen - ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung. Damit wird erreicht, dass beim Gangwechsel der in [X.] vor der [X.]e [X.] liegende (erste) Schalt-zahn des größeren Ketten[X.]s aufgrund des vorbestimmten Verhältnisses prob-lemlos in den zwischen einem Paar äußerer [X.]n gebildeten Zahnauf-nahmeraum eingreifen kann (vgl. [X.]. 1 Z. 42-52, [X.]. 3 Z. 49-54 [Übersetzung S. 2 zweiter Abs., [X.] dritter Abs.]). Da es um die Festlegung der für den Zahneingriff vorbestimmten Kettenteilung geht, muss sich die maßgebliche Tangente mit den Punkten [X.] und [X.] gemäß Merkmal [X.] entlang des [X.] der Antriebskette erstrecken. 22 Eine derart definierte Tangente hat ihren für die relevante Länge maß-geblichen Ausgangspunkt dort (und erstreckt sich dementsprechend von dort), wo die Kette vom kleineren Ketten[X.] abläuft, um den Gangwechsel zum grö-ßeren Ketten[X.] zu ermöglichen. Merkmal [X.] konkretisiert insoweit mit der [X.]e [X.] zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Ketten[X.]s den Punkt, von dem sich die Tangente erstreckt und von dem ausgehend bestimmt wird, ob der Abstand zur [X.]e [X.], welche sich in [X.] hinter dem [X.]) [X.] des größeren Ketten[X.]s befindet, im Wesentlichen ein 23 - 17 - ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung im Sinne von Merkmal f3 beträgt. Die den tangentialen [X.] im Punkt [X.] schneidende [X.]ellinie zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Ketten[X.]s erlaubt dabei eine eindeutige Festlegung des [X.]) [X.] der erfin-dungsgemäßen Tangente. Vor diesem Hintergrund bedarf es aus technischer Sicht und in Übereinstimmung mit dem [X.] keiner weiteren [X.] der Lage der Punkte [X.] und [X.]. Da sich die erfindungsgemäße Tangente entlang des (ge[X.]linigen) [X.] der Antriebskette erstreckt, er-geben sich diese von selbst aus den Schnittpunkten der [X.]ellinie zwischen den benachbarten Zähnen mit einer in Übereinstimmung mit dem Kettenverlauf angelegten Ge[X.]en. Eine entlang des [X.] der Antriebskette angelegte Ge[X.]e stellt auch eine Tangente dar, da die Antriebskette beim Gangwechsel stets tangential vom kleineren Ketten[X.], über welches sie sich auf dem [X.] bewegt, abläuft. Dass eine erfindungsgemäße Tangente darüber hinaus nur vorliegt, wenn sie - entsprechend den Ausführungen des vom Berufungsgericht hinzu-gezogenen Sachverständigen - im Punkt [X.] dieselbe Steigung aufweist wie ein die [X.]e [X.] schneidender Teilkreis des Ketten[X.]s, so dass die Tangente dort ihren [X.] mit dem Teilkreis hat und senkrecht zur [X.] steht, lässt sich der technischen Lehre des [X.]s nicht entnehmen. Wie der vorstehend ermittelte Sinngehalt der Merkmale zeigt, führen weder die Ver-wendung des Begriffs Tangente noch die Anweisung in Merkmal [X.], die [X.] müsse sich von der [X.]e [X.] erstrecken, zu einem solchen Verständnis. Bei seiner abweichenden Beurteilung hat sich das Berufungsgericht wie der gerichtliche Sachverständige allein von der mathematischen Definition einer Tangente leiten lassen und den technischen Zusammenhang aus dem Auge verloren, in dem der Begriff im [X.] verwendet wird. Auch der Einwand der Revisionserwiderung, der [X.] der Tangente mit dem [X.] 24 - 18 - verändere sich im Falle einer Änderung des [X.], wäre nur dann maßgeblich, wenn der [X.] und seine Lage fest vorgegeben wä-ren. Patentanspruch 1 und die zu seiner Auslegung heranzuziehende Patent-beschreibung befassen sich jedoch nicht mit dem [X.]. Dies ist auch ohne weiteres einleuchtend, da sich dieser Punkt beim tangentialen Ablauf der Antriebskette vom Ketten[X.] von selbst einstellt. Anhaltspunkte dafür, dass mit der in Merkmal [X.] angesprochenen Erstreckung der Tangente von der [X.]e [X.] nicht nur ausgesagt ist, dass die Tangente im oben genannten Sinne ihren für die Abstandsbestimmung zur [X.]e [X.] maßgeblichen Anfangspunkt hat, son-dern gefordert wird, dass sie außerdem ge[X.]e dort ihren [X.] an ei-nem Teilkreis haben muss, sind der Patentschrift nicht zu entnehmen. Der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Sachverständige sieht eine technische Funktion einer solchen Anordnung zwar darin, dass bei kleinen Zähnezahldiffe-renzen ein den Ketten[X.]wechsel störender Kontakt zwischen der Antriebskette und dem entgegen der [X.] übernächsten auf den Punkt [X.] folgen-den Zahn des kleineren Ketten[X.]s vermieden werden kann. Diese Funktion weist die [X.] der Tangente und der Lage ihres [X.]es jedoch nicht zu. Vielmehr würde das von dem gerichtlichen Sachverständigen für richtig gehaltene Verständnis eine völlig unübliche Durchmesserdifferenz zwischen aufeinanderfolgenden Kettenrädern bedingen, die weder in der [X.] noch in den Zeichnungen des [X.]s irgendeine Stütze [X.]. In keiner Figur ist die Lage der erfindungsgemäßen Tangente eingezeich-net. Lediglich die Darstellung des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 erlaubt es überhaupt, entsprechend den Vorgaben der [X.] eine Tangen-te nachträglich anzulegen. Die vom Berufungsgericht geforderte Tangente [X.] sich hieraus jedoch nicht, da eine Tangente, die im Ausführungsbeispiel am Punkt [X.] ihren [X.] mit einem (fiktiven) Teilkreis hat, sich nicht - auch nur annähernd - entlang des [X.] der Antriebskette erstreckt. - 19 - Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtfertigt schließlich auch der in der [X.] ([X.]. 1 Z. 12-15 [Übersetzung S. 1 zweiter Abs.]) gegebene Hinweis auf das US-Patent 4 268 259 (Anlage [X.]) kein [X.]. Zur Patentbeschreibung, die nach Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche und zur Klärung der in der Pa-tentschrift verwendeten Begriffe heranzuziehen ist, gehören zwar auch die in der Beschreibung genannten Druckschriften des Standes der Technik, soweit auf sie zur Ergänzung der Patentbeschreibung Bezug genommen wird (vgl. [X.].Urt. v. 27.10.1998 - [X.], [X.]. 1999, 365, 367 - Sammelförderer). Die [X.] gibt für ein im oben genannten Sinne eingeschränktes Verständnis des Begriffs Tangente jedoch nichts her. Die von der Revisionser-widerung angeführte [X.] der [X.] ([X.]. 2 Z. 37-50) umschreibt die Tangente als Tangentenlinie [X.] oder eine von der [X.]e [X.] - in der [X.] mit [X.] bezeichnet - auf einer Tangentialebene in Bezug auf das kleinere Zahn[X.] und entlang des [X.] der Kette gezeichnete Linie ("– [X.] [X.] or a line drawn from the center [X.] on the tangent plane with respect to the smaller diameter sprocket 2 and along the travel of the chain 4 –[X.]). Da die Antriebskette beim Gangwechsel tangential vom kleineren Ket-ten[X.] abläuft, befindet sich eine sich entlang des Laufs der Antriebskette erstreckende Ge[X.]e stets in [X.] in Bezug auf das kleine-re Ketten[X.]. Die [X.]e zwischen zwei benachbarten Zähnen des kleineren Ket-ten[X.]s muss dazu nicht den [X.] einer Tangente darstellen, die als solche auch unabhängig von der tangentialen Erstreckung der Antriebskette verlaufen kann. Die Tangentenlinie [X.] bezieht sich lediglich auf die zeichneri-sche Darstellung der sich entlang des [X.] erstreckenden Ge[X.]e in Figur 1 der [X.] und definiert keine weitere geometrische Anforde-rung. Die gegenteilige Ansicht der Revisionserwiderung, Kettenverlauf und die Tangentenlinie [X.] könnten voneinander abweichen, findet keinen Anhalt in der [X.]. 25 - 20 - Nach allem durfte das Berufungsgericht das Vorliegen einer erfindungs-gemäßen Tangente im Sinne der Merkmale f bis [X.] nicht allein deshalb vernei-nen, weil die Antriebskette das kleinere Ketten[X.] nicht auf einer Tangente ver-lässt, die an einem Teilkreis des Ketten[X.]es im Punkt [X.] anliegt, also dort senkrecht zur [X.] steht. Ob die angegriffenen Ausführungsfor-men in tatsächlicher Hinsicht so ausgestaltet sind, dass sie von den Merkmalen f bis [X.] Gebrauch machen, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten [X.] unter Beachtung des vorstehend ermittelten Sinngehalts des Patentanspruchs 1 festzustellen haben. 26 b) Während [X.] g die Lage der erfindungsgemäßen [X.] auf dem größeren Ketten[X.] vorgibt, befasst sich [X.] h mit Größe und Gestalt der [X.]. Sie werden in funktionaler Hinsicht durch Merkmal [X.] bestimmt, wonach Gestalt und Größe der [X.] bewirken, dass das Kettenglied in Richtung auf das größere Ketten[X.] schräggestellt werden kann. Diese [X.] versteht sich vor der vom [X.] am Stand der Technik geübten Kritik, dass die dem kleineren Ketten[X.] zugewandte (innere) Oberfläche des größeren Ketten-[X.]s einer ausreichenden Schrägstellung der Antriebskette für den Gangwech-sel entgegenwirken kann, weil die äußere [X.] und gegebenenfalls die Endfläche eines Kettenzapfens an die innere Oberfläche des größeren Ketten-[X.]es stoßen mit der Folge, dass die Kette möglicherweise nicht hinreichend zum größeren Ketten[X.] hin abgelenkt werden kann, um ein zuverlässiges Ein-greifen mit einem [X.]) [X.] zu gewährleisten (vgl. [X.]. 1 Z. 42 bis [X.]. 2 Z. 42 [Übersetzung S. 2 zweiter Abs. bis S. 3 zweiter Abs.]). Die erfindungs-gemäße Ausgestaltung der [X.] soll es demgegenüber ermög-lichen, die Kette beim Versetzen vom kleineren zum größeren Ketten[X.] zuver-lässig - d.h. insbesondere ohne das vorgenannte schädliche Anstoßen - um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren [X.] - 21 - [X.]s schrägstellen zu können (vgl. [X.]. 3 Z. 42-48 [Übersetzung [X.] dritter Abs.]). Mit welcher räumlich-körperlichen Ausgestaltung diese Wirkung erzielt werden soll, gibt Merkmal h1 an. Gestalt und Größe der [X.] werden hierzu in Beziehung zur [X.] gesetzt und dadurch charakterisiert, dass sie diese ganz aufnehmen. Mit der Aufnahme ist ein Raum vorhanden, der groß genug ausgeführt ist, um die Kette zuverlässig um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Ketten[X.]s bewegen zu [X.] (vgl. [X.]. 6 Z. 2-8, [X.]. 11 Z. 1-12 [Übersetzung S. 8 letzter Abs., [X.]]). Merkmal h1 lehrt insoweit, dass der Aufnahmeraum dann hinreichend groß dimensioniert ist, wenn die [X.] nicht nur teilweise, sondern ganz aufgenommen wird. Vollständige Aufnahme bedeutet, dass die Begrenzung des [X.] in ihrem [X.]ialen Umriss nicht kleiner gestaltet sein soll als der Längsumriss der [X.]. Anderenfalls käme die [X.] zwangsläufig nicht nur mit dem Aufnahmeraum, sondern auch mit der ihn begrenzenden, nicht vertieften inneren Oberfläche des größeren Ketten[X.]s in Kontakt. Ein sol-cher Kontakt kann zu der unerwünschten Ablenkung der Kette weg vom größe-ren Ketten[X.] führen und damit verhindern, dass die Kette in [X.] zuverlässig um den vorbestimmten Betrag zum größeren Ketten[X.] schräggestellt wird. Der vom [X.] vorausgesetzte Raum zur Aufnahme einer ganzen [X.] kann, wie dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der [X.] zu entnehmen ist, auch dann noch vorhanden sein, wenn die [X.] über den Boden der [X.] hinausragt. Entscheidend ist, dass es nicht zu dem vorerwähnten schädlichen Kontakt mit der unvertieften Ketten[X.]oberfläche kommt und die Fläche ihre Führungsfunktion erfüllt, die Kette zuverlässig um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Ketten[X.]s zu bewegen. 28 - 22 - Die nicht unmittelbar durch den [X.] geklärte Frage, ob sich das Kriterium der Aufnahme einer ganzen [X.] daneben auch auf die Tiefe der [X.] in der Weise bezieht, dass die axiale Tiefe des [X.] zumindest der Dicke einer [X.] entsprechen muss, so dass eine [X.] axial betrachtet vollständig in den Aufnahmeraum [X.] kann, ist zu verneinen. Die Tiefe des von der [X.] ge-bildeten [X.] bestimmt, um welchen Betrag die Kette zum größeren Ketten[X.] schräggestellt werden kann. Dieser vorbestimmte Betrag gewährleis-tet, dass die Kette zuverlässig in Eingriff mit einem Zahn des größeren Ketten-[X.]s gebracht und der Gangwechsel vom kleineren zum größeren Ketten[X.] problemlos vollzogen werden kann. Entspricht ein Paar der äußeren Gliedplat-ten dem ersten [X.] (11), gelangt der Zahn zwischen diesen in Eingriff. Entspricht ein Paar der inneren [X.]n dem ersten [X.], kommt nicht der - weniger große - Zwischenraum zwischen diesem Paar mit dem [X.] [X.], sondern erst der Zwischenraum der dem Paar nachfolgenden Paar äußerer [X.]n mit dem zweiten [X.] (12) in Eingriff (vgl. [X.]. 3 Z. 49 bis [X.]. 4 Z. 2, [X.]. 10 Z. 33-40 [Übersetzung [X.] dritter Abs., [X.] zweiter Abs.]). Dabei gilt es zu verhindern, dass die dem größeren Ketten[X.] zugewandte innere [X.] auf dem ersten [X.] aufreitet ("[X.]") ([X.]. 5 Z. 43-50, [X.]. 6 Z. 8-16 [Übersetzung S. 8 drit-ter Abs., [X.] erster Abs.]). Die [X.] muss dementsprechend einerseits tief genug für den Eingriff des ersten [X.]s zwischen einem Paar der äußeren [X.]n sein, darf aber andererseits nicht so tief sein, dass es zu einem Aufreiten einer inneren [X.] auf dem Zahn kommt. Dieses Anforderungsprofil schließt solche Ausführungsformen ein, bei denen die [X.] eine geringere Tiefe als die Dicke einer [X.] aufweist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine solche Tiefe Vor-aussetzung dafür wäre, überhaupt zu den vorgenannten Steuerungsverhältnis-sen zu gelangen. Derartiges ist der Patentbeschreibung jedoch nicht zu ent-29 - 23 - nehmen und erscheint auch in technischer Hinsicht nicht plausibel, da die Dicke der Kettenglieder allenfalls einer von mehreren Faktoren - etwa neben der [X.] und der Gestaltung der Schaltzähne - sein kann, die Einfluss darauf haben, welche Tiefe die [X.] im Einzelfall zum Erzielen der erwünschten Steuerungsverhältnisse aufweisen muss. [X.]n mit geringerer Tiefe als die Dicke einer [X.] vom Schutzbereich des [X.]s auszunehmen - wie es das Berufungsge-richt unter Verweis auf den Sachverständigen unternommen hat -, lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, mit der in Merkmal h1 vorgesehenen Aufnahme einer ganzen [X.] solle eine definierte (Radial-) Führung in der Ketten[X.]ebene durch Formschluss mit der Führungsebene ermöglicht werden. Weder das der Erfindung zugrunde liegende Problem noch die [X.] rechtfertigen eine solche einschränkende Betrachtung. Dem [X.] geht es in erster Linie um die Beseitigung der Nachteile, die sich im Stand der Technik daraus ergeben, dass die Kette bei der für den Gangwechsel zum größeren Ketten[X.] erforderlichen Querbewegung senkrecht zur Ketten[X.]ebene - also axial und nicht [X.]ial - durch dessen innere Oberflä-che störend abgelenkt wird. Lediglich im Rahmen der Beschreibung der Ausfüh-rungsalternative, die [X.] durch einen Ausschnitt ("cutout") zu bilden, wird dargelegt, die Bewegung der Kette könne geführt sein und ein ab-gestufter Bereich 4a ("[X.] portion 4a") die [X.] beim Versetzen auf-nehmen ([X.]. 6 Z. 19-23 [Übersetzung [X.] zweiter Abs.]). Der Abstufung mag hierbei der technische Sinn zukommen, in [X.]ialer Hinsicht eine gewisse Ab-stützung der [X.] herbeizuführen und so einem Herausrutschen der [X.] aus der [X.] entgegenzuwirken. Zum einen handelt es sich bei der Abstufung und den mit ihr eröffneten [X.]ialen Führungsmöglich-keiten der Kette jedoch nicht um einen notwendigen Bestandteil des patentge-mäßen Gegenstandes. Zum anderen hat sich die Tiefe der Abstufung an der 30 - 24 - oben beschriebenen - allein im [X.]elpunkt der patentgemäßen Lehre stehen-den - Führung der Kette senkrecht zur Ketten[X.]ebene zu orientieren, was be-deutet, dass als Folge der Abstufung keine Tiefe der [X.] er-reicht werden darf, die zu einem Aufreiten einer inneren [X.] auf dem ersten [X.] führen kann. Dies kann je nach den gegebenen Verhältnis-sen erfordern, die Abstufung geringer ausfallen zu lassen als die Dicke einer [X.]. Dafür, dass umgekehrt wegen der Abstufung und der mit ihr [X.] Wirkungen die Möglichkeiten der axialen Führung der Kette auf Ket-tenführungsflächen mit einer bestimmten Mindesttiefe - etwa entsprechend der Dicke einer [X.] - beschränkt sein sollen, fehlt es hingegen an jedem Anhaltspunkt. Merkmal h1 ist schließlich auch nicht in der Weise zu verstehen, dass mit der Aufnahme einer ganzen [X.] eine [X.]iale Abstützung entlang der ganzen [X.] erreicht werden soll. Die Antriebskette wird beim Gangwechsel schräg zum größeren Ketten[X.] gestellt. Die [X.]n bewe-gen sich demgemäß nicht mehr parallel zum größeren Ketten[X.], sondern in einem bestimmten Winkel (axial) auf das Ketten[X.] zu. [X.] ist des-halb vorgesehen, die Tiefe der [X.] stufenweise zu verändern oder sie über ihre gesamte Länge hinweg schräg verlaufen zu lassen ([X.]. 7 Z. 11-16 [Übersetzung S. 10 vierter Abs.]), was einschließt, die Schräge auf der Höhe der nicht vertieften inneren Ketten[X.]oberfläche beginnen zu lassen. [X.] unterfallen aber auch solche Ausführungsformen der technischen Lehre des [X.]s, bei denen eine [X.]iale Abstützung nur partiell stattfindet, sei es, weil die [X.] aufgrund ihrer vorgegebenen Schräglage nur in ihrem vorderen Bereich hinreichend tief in die [X.] eintauchen kann, sei es, weil die sich gestuft oder durchgehend schräg vertiefende [X.] nur bereichsweise eine Tiefe erreicht, die eine technisch nennenswerte ra-diale Abstützung erlaubt. 31 - 25 - Zieht man diese Auslegung für die Verletzungsprüfung heran, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine identische (wortsinngemäße) Be-nutzung des Merkmals h1 verneint. Seine Feststellung, bei den angegriffenen Ausführungsformen sei die [X.] in ihrem [X.]ialen Umriss kl[X.] (ca. 2,5 mm) gestaltet als der Umriss einer [X.], bezieht sich ersicht-lich (auch) auf die durch eine Stufe gebildete Begrenzung der [X.] an ihrem vom ersten [X.] [X.]ial entfernten Ende. Damit bietet die [X.] nicht im Sinne von Merkmal h1 den für die Aufnahme einer ganzen [X.] erforderlichen Raum. 32 3. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Be-rufungsgericht eine Verwirklichung des Merkmals h1 mit abgewandelten (äqui-valenten) [X.]eln verneint hat. 33 a) Die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs ab-weichenden Ausführung zum Schutzbereich erfordert zunächst, dass sie das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objek-tiv gleichwirkenden [X.]eln löst ([X.] 150, 149, 154 - Schneidmesser I). 34 Wie die Auslegung von Patentanspruch 1 ergeben hat, wird mit der Auf-nahme einer ganzen [X.] in der [X.] erreicht, dass die Kette zuverlässig um einen vorbestimmten (axialen) Betrag in Richtung zur Oberflä-che des größeren Ketten[X.]s bewegt werden kann. Die Kette wird nicht durch ein Anstoßen an der nicht vertieften inneren Oberfläche des größeren Ketten-[X.]s störend abgelenkt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen hat die kl[X.] als der [X.]numriss gestaltete Begrenzung der [X.] an ihrem vom ersten [X.] [X.]ial entfernten Ende zur Folge, dass die [X.] dort zumindest an der oberen Kante der Stufe zur [X.] mit der nicht vertieften Oberfläche des größeren Ketten[X.]s in Kontakt kommen kann. Der Kontakt schlösse eine Gleichwirkung aus, wenn er die 35 - 26 - [X.] daran hinderte, sich schräg in die [X.] zu stellen und auf diese Weise die Kette um einen durch die Tiefe der [X.] vorbe-stimmten Betrag in Richtung zum größeren Ketten[X.] zu führen. Dass derartige Verhältnisse bei den angegriffenen Ausführungsformen vorliegen, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht entnehmen. Soweit das Be-rufungsgericht unter Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen meint, eine Behinderung der axialen Querbewegung der Kette werde bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht vollständig, sondern lediglich in einem verringerten Umfang vermieden, rechtfertigt dies die Verneinung einer Patent-verletzung mit abgewandelten [X.]eln schon deshalb nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung des [X.] eine patentrechtliche Gleichwirkung schon bei im Wesentlichen die patentgemäßen Wirkungen erzielenden Gestal-tungen gegeben ist (vgl. [X.].Urt. v. 2.3.1999 - [X.], [X.], 909, 914 - [X.]annschraube; Urt. v. 28.6.2000 - [X.], [X.], 1005, 1006 - [X.] - m.w.N.). Eine solche Wirkung kommt bei einer Verkürzung der [X.] an ihrem vom [X.] [X.]ial entfernten Ende [X.] dann in Betracht, wenn die Verkürzung so geringfügig ist, dass die [X.] noch im Wesentlichen ungehindert schräg in die Fläche einlaufen oder über die [X.] schräg in sie abkippen kann. Eine Führung der Kette um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zum größeren Ketten[X.] erscheint auch hier noch im Wesentlichen möglich. Ob derartige Verhältnisse bei den an-gegriffenen Ausführungsformen verwirklicht sind, bedarf allerdings tatrichterli-cher Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden [X.]. Hierzu hat das Berufungsgericht im wiedereröffneten [X.] Gelegenheit. b) Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die angegrif-fenen Ausführungsformen die erfindungsgemäßen Wirkungen erzielen, wird es weiter zu prüfen haben, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigten, 36 - 27 - die abgewandelten [X.]el als gleichwirkend aufzufinden ([X.] 150, 149, 153 - Schneidmesser I). War - was nach dem Vorstehenden naheliegt - auch dies der Fall, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die [X.], die der Fachmann hierzu anstellen musste, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten [X.] als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zog ([X.] 150, 149, 154 - Schneidmesser I). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage ([X.].Urt. v. 22.11.2005 - [X.], [X.], 313, 316 - [X.]). Bei ihrer Beantwortung ist der in der gelehrten vollständigen Aufnahme zum Ausdruck kommende Lösungsgedanke zu beachten, die [X.] groß genug zu gestalten, um die Kette zuverlässig um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Ketten[X.]s bewegen zu [X.] (vgl. [X.]. 6 Z. 2-8 [Übersetzung S. 8 letzter Abs.]). Abweichungen, die [X.] ihrer Geringfügigkeit und räumlichen Lage (noch) nicht zu einem Kontakt der [X.] mit der unvertieften Oberfläche des Ketten[X.]s führen, der die Kette in technisch bedeutsamer Weise an der Bewegung um den vorbestimm-ten Betrag hindern kann, stehen mit diesem Gedanken grundsätzlich in [X.]. Aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ergibt sich nichts anderes. Die Anweisung, eine ganze [X.] aufzunehmen, stellt eine verbale Umschrei-bung des geschützten Gegenstandes dar, die insgesamt auslegungsbedürftig ist und der von vornherein nicht das Maß an Eindeutigkeit und Exaktheit zu-kommt, welches der Fachmann mit technisch eindeutig definierten Zahlen- oder Maßangaben (z.B. Winkel-, Mengen- oder Gewichtsangaben) verbindet. Ohne Stütze in der Patentbeschreibung kann Merkmal h1 daher nicht der Sinngehalt beigemessen werden, einen Grenzwert anzugeben, den es im Zweifel exakt einzuhalten gilt und der Abweichungen generell nicht mehr als gleichwertig ge-genüber dem geschützten Gegenstand erscheinen lässt. - 28 - IV. Gelangt das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Merkmale f bis [X.] und [X.] bzw. mit [X.] [X.]eln verwirklicht sind, wird es die Prüfung nachzuholen haben, ob die an-gegriffenen Ausführungsformen auch das zwischen den Parteien ebenfalls um-strittene Merkmal f3 aufweisen. 37 Schließlich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der von ihm offen-gelassenen Frage nachzugehen haben, ob der Einwand der [X.], eine von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichte äquivalente Lösung stelle mit Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Er-findung dar (vgl. [X.] 98, 12 - Formstein). 38 Melullis Mühlens Meier-Beck

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.06.2003 - 21 O 21210/00 - [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 4058/03 -

Meta

X ZR 74/05

13.02.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. X ZR 74/05 (REWIS RS 2007, 5262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5262

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