Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 33 W (pat) 527/12

33. Senat | REWIS RS 2013, 3810

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CAR CHECK DAY (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft – heraldische Nachahmung der Europaflagge


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 052 496.0

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.] und die Richterinnen [X.] und [X.] am 30. Juli 2013

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 4. September 2010 hat die Anmelderin die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

in den Farben in den Farben Schwarz, Grau, [X.], Blau und Gelb angemeldet für:

3

Klasse 37: Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen; Wartung von Fahrzeugen; Waschen von Fahrzeugen

4

Klasse 39: Abschleppen von Fahrzeugen; Transport mit Fahrzeugen

5

Klasse 42: Dienstleistungen von Ingenieuren und Erstellen von technischen Gutachten; Beratung auf dem Gebiet der Technik; wissenschaftliche Forschung; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Überprüfungen auf dem Gebiet der Kfz-Technik, nämlich Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung; Überprüfung von [X.]; technologische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und der Energietechnik für Gewerbe und Industrie, soweit in Klasse 42 enthalten; Zertifizierungen, insbesondere im Bereich der Sicherheit; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Durchführung technischer Tests und Checks; Eichen (Kalibrieren); Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Materialprüfung; Qualitätsprüfung.

6

Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Eintragung des begehrten Zeichens mit Beschluss vom 5. März 2012 mangels hinreichender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und wegen unberechtigten Führens eines internationalen [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] zurückgewiesen.

7

Den Zurückweisungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] betreffend, hat die Markenstelle zunächst ausgeführt, dass die Wortbestandteile der begehrten Wort-/Bildmarke „[X.]“ eine sprachüblich gebildete, beschreibende [X.] in der Bedeutung von „[X.]“ seien. Damit fehle es den Wortbestandteilen aufgrund des im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalts an Unterscheidungskraft. Die Dienstleistungen

8

Weiter hat die Markenstelle zu der grafischen Ausgestaltung der begehrten Wort-/Bildmarke ausgeführt, dass diese lediglich aus einem typischen, auch in den Farben und dem gewählten Schriftbild identischen Autoschild der [X.] bestehe, in dem die Autokennzeichen durch die Wortfolge „[X.]“ ersetzt wären. Als typisches Nummernschild weise sie nur auf den Prüfungsgegenstand, nämlich Fahrzeuge hin. Damit handele es sich bei der grafischen Ausgestaltung um eine ergänzende oder bildliche Darstellung der Wortbestandteile, welche keine charakteristischen Merkmale aufweise, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sehe. Die begehrte Wort-/Bildmarke stelle schließlich in ihrer Gesamtheit für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen kein unterscheidungskräftiges [X.] dar, da diesem kein über die Summe seiner Bestandteile hinausgehender Gesamteindruck zukomme.

9

Zum Zurückweisungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.], hat die Markenstelle ausgeführt, dass die begehrte Wort-/Bildmarke den [X.] enthalte, welcher auch vom [X.] und der [X.] verwendet werde, sowie das „D“-Zeichen für in [X.] zugelassene Kraftfahrzeuge. Schon durch die Gängigkeit von Euro-Kennzeichen sei ein Hinweis zur [X.] und des Mitgliedstaates [X.] gegeben. Zudem fehle ein Nachweis über die Erlaubnis zur Führung des [X.] sowie des „D“-Zeichens für [X.] oder zur Benutzung von Euro-Autokennzeichenschildern.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat.

Der Senat hat die Anmelderin auf mögliche [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 8 [X.] hingewiesen und verschiedene Belege aus der Internetrecherche des Senats (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) übersandt. Die Anmelderin hat hierauf auch nach Rückfragen nicht geantwortet.

[X.]

Die Beschwerde ist zulässig, aber erfolglos.

Der angemeldeten Marke stehen die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 [X.] entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen worden.

1.

Der Eintragung des begehrten Zeichens steht das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind Marken, denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als [X.] aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.]. 2005, 135 (Nr. 29) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - [X.] LIFE; [X.] GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; [X.], 710 (Nr. 12) - [X.]). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.

Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 Abs. 1 der [X.] das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen ([X.] GRUR 2008, 608 ([X.]) - [X.] m. w. N.). In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über ([X.] GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion darf sich nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern ([X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit; [X.] GRUR 2003, 604 ([X.]) - [X.]; [X.] GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - [X.]; [X.], 949 (Nr. 11) - [X.]; [X.] [X.] 2010, 273 (275) - [X.]). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden ([X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - [X.]; [X.]. 2005, 135 (Nr. 19) - [X.]; [X.], 411 (Nr. 8) - [X.]). Die hier beanspruchten Dienstleistungen richten sich sowohl an Endverbraucher als auch an [X.]. Auszugehen ist von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - [X.]), der die hier maßgeblichen Dienstleistungen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit wahrnehmen wird.

b) Das Zeichen setzt sich aus Worten zusammen, die geeignet sind, die beanspruchten Produkte zu beschreiben, ohne hinreichende grafische Elemente zu enthalten, die geeignet wären, in dem Zeichen - trotz dieser beschreibenden Wortelemente - einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen zu erkennen.

Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, fehlt nämlich in Bezug auf diese Produkte auch die Unterscheidungskraft ([X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - [X.]). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.], 710 (Nr. 16) - [X.]; [X.] GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - [X.] m. w. N.).

Die Wortfolge des begehrten Zeichens besteht aus den drei Wörtern „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“. Der Begriff „[X.]“ entstammt der [X.] und bedeutet „Auto oder Wagen“ (Pons-Globalwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Auflage; siehe Anlage 1). Es wird in Alleinstellung auch vorangestellt oder nachgestellt in Kombination mit weiteren Begriffen oder als Vorsilbe für Wortzusammensetzungen benutzt, um einen Bezug dieser Begriffe bzw. Wortzusammensetzungen zu Autos bzw. Wagen herzustellen (z. B. „Car Tracking System“, „[X.]“, „Car-HiFi“, „Car-PC“ und „Car Kit“; siehe Anlagen 2 bis 6). Das Wort „[X.]“ entstammt ebenfalls der [X.] und bedeutet „Überprüfung oder Kontrolle“ (Pons-Globalwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Auflage; siehe Anlage 7). Es wird in Alleinstellung auch vorangestellt oder nachgestellt in Kombination mit weiteren Begriffen oder als Nachsilbe für Wortzusammensetzungen benutzt und kennzeichnet eine Sache, die zu kontrollieren bzw. zu überprüfen ist (z. B. „Gesundheits-Check“, „[X.]“, „Fahrzeug Sicherheits Check“, „Entgeltgleichheits-Check“ und „Check des Steuerbescheids“; siehe Anlagen 8 bis 12). Auch das Wort „[X.]“ entstammt der [X.] und bedeutet „Tag“ (Pons-Globalwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Auflage; siehe Anlage 13). Es wird in Alleinstellung auch nachgestellt in Kombination mit weiteren Begriffen oder als Nachsilbe für Wortzusammensetzungen benutzt und kennzeichnet ein Ereignis, das an einem bestimmten Tag eintritt, fällig ist bzw. stattfindet (z. B. „Equal Pay Day“, „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“; siehe Anlagen 14 bis 17).

Allen drei Worten ist gemein, dass sie schon längst in die [X.] Umgangssprache eingegangen sind und auch schon gängig miteinander in verständiger Weise kombiniert werden. Beispielsweise ist ein „[X.]“ ein Tag, an welchem kostenlose Überprüfungen von Fahrzeugen durch die [X.] durchgeführt werden (siehe Anlage 18). Die [X.] bietet an anderer Stelle einen „Car Check“ an, bei welchem der Gebrauchswagen des Interessenten auf „Herz und Nieren“ getestet wird (siehe Anlage 19). Weiter bietet [X.] einen Service mit der Bezeichnung „[X.] CarCheck“ an, bei welchem zu einem Festpreis umfangreiche Prüfungen und Kontrollen am Fahrzeug des Interessenten vorgenommen werden (siehe Anlage 20). Die Markenstelle für Klasse 37 hat somit zutreffend dargelegt, dass es sich bei den Wortbestandteilen der begehrten Wort-/Bildmarke „[X.]“ um eine sprachüblich gebildete beschreibende [X.] in der Bedeutung von „[X.]“ handelt.

Die Internetrecherche des Senats (vgl. Anlagen 21, 22) belegt, dass der Verkehr die [X.] „[X.]“ ohne weiteres in ihrer Bedeutung versteht, wenn sie ihm in Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen begegnet. In Zusammenhang mit den beanspruchten Diensten

Die Markenstelle für Klasse 37 hat zudem zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem grafischen Element um eine Nachahmung des [X.] für die [X.] [X.] handelt (siehe Anlagen 23 und 24) das nicht geeignet ist, von der sachbeschreibenden Angabe der Wortbestandteile wegzuführen. Vielmehr wird der Verkehr die Grafik selbst als beschreibend dahingehend verstehen, dass der Autoprüftag für in der [X.], insbesondere in [X.] zugelassene Fahrzeuge vorgesehen oder zumindest geeignet ist oder die Prüfung nach [X.] bzw. -maßstäben erfolgt. Zudem wird die Europaflagge häufig als verzierendes Element benutzt und ist daher nicht geeignet, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Gleiches gilt für die Anbringung der Europaflagge auf einem Nummernschild für Waren und Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit Fahrzeugen stehen. Zudem beinhaltet die begehrte Marke das offizielle Zulassungszeichen für Kraftfahrzeuge in der [X.] gemäß der [X.] Verordnung ([X.]) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des [X.] von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe Anlage 23: Erwägungsgrund (4): „… Kennzeichen …, das am linken Rand in Anlehnung an die Europaflagge ein blaues Feld mit zwölf gelben Sternen aufweist und außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedsstaats enthält.“, sowie Anhang: Modell 1) sowie § 10 Abs. 2 S. 2 [X.] (Fahrzeug-Zulassungsordnung) i. V. m. Anlage 4 der [X.] (Anlage 24)).

2.

Dem begehrten Zeichen steht zudem das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] sind von der Eintragung u. a. diejenigen Marken ausgeschlossen, die Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des [X.] im [X.] von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

Bei dem [X.] handelt es sich um ein solches Kennzeichen. Die Bekanntmachung ist am 29. Oktober 1979 ([X.]) erfolgt. Mit § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] wird die völkervertragsrechtliche Bestimmung des Art. 6

Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] liegt vor, wenn eines der dort genannten Zeichen identisch übernommen wird oder wenn die Marke gem. § 8 Abs. 4 S. 1 [X.] eine Nachahmung des Zeichens enthält.

Das grafische Element der begehrten Wort-/Bildmarke beinhaltet in der Wahrnehmung des Verkehrs die identische Darstellung der Europaflagge, denn die leichte Verzerrung des Sternenkreises ist kaum wahrnehmbar. Zumindest liegt eine heraldische Nachahmung gem. § 8 Abs. 4 S. 1 [X.] vor. Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 [X.] knüpft an den in Art. 6

Nach § 8 Abs. 4 S. 4 [X.] wäre § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] indes nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen. Dies erfordert eine Prüfung, ob der Tätigkeitsbereich der betreffenden Organisation in irgendeiner sachlichen Beziehung zu dem Gebiet gehören kann, dem die Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke angehören ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 651; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 Rd. 291; [X.], [X.], 2. Aufl., § 8 Rd. 81; vgl. Fezer, [X.], 4. Aufl., § 8 Rd. 631 a.E.). Die hier begehrte Wort-/Bildmarke ist in Bezug auf sämtliche angemeldete Dienstleistungen geeignet, einen solchen Eindruck hervorzurufen (vgl. auch: [X.] - mobile.eu). Im Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise bei der Gesamtbetrachtung der begehrte Wort-/Bildmarke nämlich unmittelbar darauf schließen, dass ein Autoprüftag nach [X.] erfolgt bzw. von der [X.] überwacht oder zertifiziert wird und die begehrten Dienstleistungen demzufolge in einem sachlichen Bezug zur [X.] stehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das [X.] den grafischen Vorgaben an ein Nummernschild gemäß der [X.] Verordnung ([X.]) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des [X.] von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe Anlage 23) sowie § 10 Abs. 2 S. 2 [X.] (Fahrzeug-Zulassungsordnung) i. V. m. Anlage 4 der [X.] (siehe Anlage 24) weitgehend entspricht. Danach weist ein derartiges Schild am linken Rand in Anlehnung an die Europaflagge ein blaues Feld mit zwölf auf einem Kreis angeordneten gelben Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, sowie unterhalb des Sternenkreises das Unterscheidungszeichen „D“ des Zulassungsmitgliedsstaats [X.] [X.] auf.

Meta

33 W (pat) 527/12

30.07.2013

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 33 W (pat) 527/12 (REWIS RS 2013, 3810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3810

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