Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2019, Az. 5 StR 537/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1121

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Gegenstand

Tatertragseinziehung: Einziehungsanordnung hinsichtlich bezogener Sozialleistungen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Mit Recht hat das [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) auch in Bezug auf die vom Angeklagten ertrogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem [X.] ([X.]) angeordnet. Zwar hat – worauf der [X.] zutreffend hinweist – der Leistungsträger die [X.] nach den Urteilsfeststellungen nicht innerhalb der in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bezeichneten Jahresfrist zurückgenommen, weswegen kein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstehen konnte (vgl. BVerwG, NVwZ 2015, 1392, 1393 [zu § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG]; [X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 – [X.], juris Rn. 41). Der Bestand (vgl. [X.], [X.], 522 m. zust. [X.]. [X.] und [X.], [X.] 2019, 79) bzw. die Durchsetzbarkeit (vgl. zur Verjährung [X.], Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 [X.], [X.]R StGB § 73e Erlöschen 1) eines [X.]s des Verletzten ist jedoch keine Voraussetzung der Einziehung nach den §§ 73, 73c StGB.

Die Ausnahmevorschrift des § 73e Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt. Danach ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit ein dem Verletzten aus der (rechtswidrigen) Tat erwachsener Anspruch „erloschen“ ist, was vorliegend offensichtlich nicht zutrifft. Eine analoge Anwendung scheidet aus. Das Gesetz will die doppelte Inanspruchnahme des [X.] namentlich in Fällen vermeiden, in denen der Anspruch des Verletzten bereits (teilweise) erfüllt worden ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69; [X.]/[X.], NStZ 2017, 665, 673). Konstellationen, in denen der [X.] aufgrund von der Verantwortung des Leistungsträgers zuzurechnenden Umständen nicht entsteht, liegen außerhalb dieses Normzwecks. Die Anwendung der Ausschlussklausel über ihren Wortlaut hinaus auf derartige Fälle zu erstrecken, würde vielmehr dem Ziel der §§ 73, 73c StGB zuwiderlaufen, dem Täter die erlangten [X.] wieder zu entziehen.

[X.]     

      

König     

      

Berger

      

[X.]     

      

Köhler     

      

Meta

5 StR 537/19

27.11.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 5. April 2019, Az: 320 Js 49118/11 - 3 KLs (1/16)

§ 73 StGB, § 73c S 1 StGB, § 73e Abs 1 StGB, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2019, Az. 5 StR 537/19 (REWIS RS 2019, 1121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1121

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