Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2008, Az. NotZ 6/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 1616

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[X.] [X.]/08vom 6. Oktober 2008 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 6. Oktober 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Rügeverfahren entstande-nen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe: 1. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 2008 - rechtzeitig - erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. 1 Der Antragsteller bringt zur Begründung seiner Anhörungsrüge lediglich vor, er habe auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verzichtet und rechtzeitig vor dem [X.] eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass seine Anreise zum Termin wegen seines instabilen gesund-heitlichen Zustands nicht zu verantworten gewesen sei. 2 Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan. Ein Verstoß gegen das [X.] hat nicht zwangsläufig einen Gehörsverstoß zur Folge (vgl. nur [X.], 3 - 3 - ZPO, 22. Aufl., Rn. 38 zu § 321a ZPO; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 128 Rn. 3). Der Antragsteller hätte daher dartun müssen, welches erhebliche [X.] ihm dadurch abgeschnitten worden ist, dass der Senat ohne seine Teil-nahme an der mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Da er das nicht getan hat, ist die Rüge gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 [X.] als unzulässig zu verwerfen. 2. Im Übrigen hat der Senat entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht das [X.] verletzt. 4 Der Umstand, dass der Antragsteller auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ohne seine Teilnahme an der Verhandlung eine Sachentscheidung nicht getroffen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1978 - [X.] 3/78 - D[X.] 1979, 373, 374). Allerdings kommt eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder deren Vertagung dann in Betracht, wenn der Antragsteller an der Verhandlung teil-nehmen will, aber tatsächlich an der Teilnahme verhindert ist (Senatsbeschluss aaO). 5 Der Senat hat der mit Schriftsatz vom Freitag, dem 25. Juli 2008, geäu-ßerten Bitte des Antragstellers, den Termin vom Montag, dem 28. Juli 2008, aufzuheben, deshalb nicht entsprochen, weil er eine Verhinderung aus gesund-heitlichen Gründen für nicht hinreichend dargetan erachtete (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 Rn. 18). Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Anhö-rungsrüge ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass eine vergleichbare Situation vorgelegen ha-be, die den Senat schon einmal zu einer Terminsverlegung veranlasst habe. Dem Schriftsatz des Antragstellers vom 20. Juli 2006, der in dem ([X.] - 4 - )Verfahren [X.] 12/06 zu einer Verlegung des (ersten) auf den 24. Juli 2006 anberaumten Termins Anlass gab, war ein zeitnah erstelltes ärztliches Attest vom 9. Juli 2006 beigefügt. Dies war - wie im Beschluss vom 28. Juli im [X.] dargelegt - in der Folgezeit nicht (mehr) der Fall. [X.] [X.] Appl

Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.04.2008 - [X.] (Not) 19/07 -

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NotZ 6/08

06.10.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2008, Az. NotZ 6/08 (REWIS RS 2008, 1616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1616

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