Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 4 StR 274/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4080

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 274/12

vom
2. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2.
August
2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
Februar 2012
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
II.
7 der Urteilsgründe der Bedrohung schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die im Fall
II.
7 der Urteilsgründe ver-hängte
Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmit-tels, an das Amtsgericht

Strafrichter

in [X.] zu-rückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung, Sachbeschädigung, Diebstahls in drei Fällen, vorsätzlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, 1
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mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
1.
Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen
II.
1 bis II.
6 der Urteilsgründe hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Schuld-
und im Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 5.
Juli 2012 Bezug genommen.
2.
Die Verurteilung
wegen versuchter Nötigung im Fall
II.
7 der Urteils-gründe begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Nach den Feststellungen des [X.]s stellte der Zeuge B.

,
dem am Abend des 4.
Februar 2011 aufgefallen war, dass sich der Angeklagte und eine weitere, unbekannt gebliebene
Person auf einem Parkplatz in
[X.] an einem Pkw zu schaffen machten, beide Personen zur Rede.
Darauf zog der alkoholisierte Angeklagte aus seinem Hosenbund eine Pistole und hielt sie dem Zeugen an den Bauc
den Zeugen einschüchtern und von weiterer Einmischung abhalten. Der unbe-kannt gebliebene Dritte konnte den Angeklagten jedoch beschwichtigen, so dass dieser von dem Zeugen abließ.

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3
4
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4
-
b)
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das [X.] zwar im Ansatz zu Recht angenommen, dass eine Strafbarkeit wegen des Versuchs einer Nötigung in Betracht kommt. Es bestand jedoch Anlass zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte vom
Versuch der Nötigung strafbefreiend [X.] ist. Da der Versuch unbeendet war, genügte dafür hier das bloße Nicht-weiterhandeln des Angeklagten. In einer neuen Hauptverhandlung sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten, so dass davon auszugehen ist, dass der An-geklagte vom Versuch der Nötigung freiwillig und daher [X.] ist (§
24 StGB).
c)
Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem [X.]

, wenn

stellt aber unter Berücksichtigung der dabei vorgehaltenen Pistole eine Bedrohung im Sinne des §
241 Abs.
1 StGB dar. Für die Annahme, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass der Zeuge B.

die Äußerung nicht ernst nehmen werde, bieten die Urteilsgründe keinen
Anhalt. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend; §
265 Abs.
1 StPO steht nicht entgegen, da
der Angeklagte bestritten hat, überhaupt am Tatort gewesen zu sein,
und es daher fern liegt, dass er sich anders verteidigt hätte.
3.
Die Änderung des Schuldspruchs im Fall
II.
7 der Urteilsgründe zieht
schon wegen der geringeren Strafdrohung des §
241 Abs.
1 StGB die Auf-hebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe
nach sich. Der

auch hin-sichtlich der Bewährungsentscheidung

für sich genommen rechtsfehlerfreie
Gesamtstrafausspruch
kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.
Der [X.] kann unter Berücksichtigung der Summe der Einzelstrafen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass das [X.] ohne den Rechtsfehler auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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6
7
-
5
-
II.
Der [X.] macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
3 StPO Gebrauch und verweist
die Sache an das Amtsgericht

Strafrichter

in [X.] zu-rück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.
Mutzbauer
RinBGH Roggenbuck ist infolge
Franke
Urlaubs ortsabwesend und [X.] verhindert zu unterschrei-ben.
Mutzbauer

Schmitt
Bender
8

Meta

4 StR 274/12

02.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 4 StR 274/12 (REWIS RS 2012, 4080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4080

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