Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2007, Az. 4 StR 142/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3125

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 2. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge Nr. 2 (Verletzung der §§ 261, 267, 244 Abs. 2, 249 StPO) bemerkt der [X.]: Zwar liegt die Annahme einer fipraktisch vollständigen Aussagekon-stanzfi der Aussage des Zeugen [X.] in der Hauptverhand-lung [X.] Vergleich zu seiner polizeilichen [X.] - jedenfalls so-weit diese schriftlich niedergelegt wurde ([X.]. 155 ff. d.A.) - eher fern. Das kann sich aber in der Hauptverhandlung durch den Zeugen selbst bzw. durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten M. im Sinne der beanstandeten Urteilsfeststellung aufgeklärt haben, zumal der Polizeibeamte - was die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitteilt - nach [X.] vernommen wurde ([X.] Bl. 643 d.A.). Da - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt ([X.]) - die polizeiliche Aussage des Zeugen [X.] im Wege des [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt und außerdem der polizeiliche Vernehmungsbeamte vernommen wurde, bestand keine Veranlassung, sie zu verlesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Ernemann

Meta

4 StR 142/07

02.07.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2007, Az. 4 StR 142/07 (REWIS RS 2007, 3125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3125

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.