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PDF anzeigen[X.] vom 2. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge Nr. 2 (Verletzung der §§ 261, 267, 244 Abs. 2, 249 StPO) bemerkt der [X.]: Zwar liegt die Annahme einer fipraktisch vollständigen Aussagekon-stanzfi der Aussage des Zeugen [X.] in der Hauptverhand-lung [X.] Vergleich zu seiner polizeilichen [X.] - jedenfalls so-weit diese schriftlich niedergelegt wurde ([X.]. 155 ff. d.A.) - eher fern. Das kann sich aber in der Hauptverhandlung durch den Zeugen selbst bzw. durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten M. im Sinne der beanstandeten Urteilsfeststellung aufgeklärt haben, zumal der Polizeibeamte - was die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitteilt - nach [X.] vernommen wurde ([X.] Bl. 643 d.A.). Da - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt ([X.]) - die polizeiliche Aussage des Zeugen [X.] im Wege des [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt und außerdem der polizeiliche Vernehmungsbeamte vernommen wurde, bestand keine Veranlassung, sie zu verlesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Ernemann
Meta
02.07.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2007, Az. 4 StR 142/07 (REWIS RS 2007, 3125)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3125
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